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| lb-leh-09 | 1 | Lehrlinge - Krankenstand und Dienstverhinderung | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | lehrlinge | Aust/Kraft | 2026-07 |
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Lehrlinge – Krankenstand und Dienstverhinderung
Lexis Briefings Personalrecht, Aust/Kraft, Stand Juli 2026 (lb-leh-09).
Zusammenfassung
- Sonderrecht: Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Lehrlings bei Krankheit/Unfall ist in § 17a BAG geregelt und weicht von Arbeitern/ Angestellten ab — Lehrlinge sind in drei Punkten besser gestellt: Verschulden schließt den Anspruch nicht aus; eine Folgeerkrankung im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall gilt innerhalb desselben Lehrjahres wie ein neuer, selbstständiger Anlassfall mit vollem Kontingent; bei Krankheit schon bei Lehrbeginn gebührt die Fortzahlung ab dem vereinbarten Beginn.
- Kontingente: Pro Lehrjahr (Erkrankung/Unglücksfall): 8 Wochen
volles Lehrlingseinkommen, 4 Wochen Teilentgelt; nach Erschöpfung für
jeden weiteren Krankenstand im selben Lehrjahr: 3 Tage voll + 6 Wochen
Teilentgelt. Bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit je Anlassfall 8 Wochen
voll + 4 Wochen Teilentgelt. Alte Rechtslage (Lehrjahre vor dem
-
- 2018): 4 + 2 Wochen.
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- Teilentgelt = Differenz zwischen vollem Lehrlingseinkommen und dem Krankengeld der Gesundheitskasse (§ 141 ASVG: 50 % der kalendertäglichen Beitragsgrundlage, ab dem 43. Tag 60 %); das Teilentgelt ist nicht beitragspflichtig (§ 49 Abs 3 Z 22 ASVG).
- Lehrjahr: beginnt für die Entgeltfortzahlung stets mit dem Stichtag des Eintritts im konkreten Unternehmen (unabhängig von Anrechnungen).
- Lehrzeitunterbrechung: Verhinderung über 4 Monate (zusammenhängend und/oder im Lehrjahr kumuliert) wird nicht auf die Lehrzeit angerechnet (§ 13 Abs 3 BAG); das Lehrverhältnis endet trotzdem mit dem vereinbarten Termin; auf Wunsch des Lehrlings ist ein Ergänzungslehrvertrag zu vereinbaren; Mitteilung an die Lehrlingsstelle binnen 4 Wochen (§ 9 Abs 9 lit a BAG).
- Sonstige Dienstverhinderung: Generalklausel § 1154b Abs 5 ABGB (verhältnismäßig kurze Zeit), durch KV konkretisierbar, aber nicht einschränkbar (§ 1164 ABGB).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Grundkontingent (Lehrjahr nach dem 30. 6. 2018 begonnen) | 8 Wochen volles Lehrlingseinkommen + 4 Wochen Teilentgelt je Lehrjahr |
| Weitere Krankenstände im selben Lehrjahr | 3 Tage volles Lehrlingseinkommen + 6 Wochen Teilentgelt je neuem Krankenstand |
| Alte Rechtslage (Lehrjahr vor 1. 7. 2018) | 4 Wochen voll + 2 Wochen Teilentgelt |
| Arbeitsunfall/Berufskrankheit | je Anlassfall 8 Wochen voll + 4 Wochen Teilentgelt; Folgeerkrankung im selben Lehrjahr = neues vollständiges Kontingent |
| Krankengeld | 50 % der kalendertäglichen SV-BG, ab 43. Tag 60 % (§ 141 ASVG); nach Kalendertagen |
| Teilentgelt | volles Lehrlingseinkommen − Krankengeld; beitragsfrei (§ 49 Abs 3 Z 22 ASVG); Brutto- oder Netto-Basis laut Gesetzestext offen, keine Rsp |
| Zuschuss für Arbeitgeber | bei > 50 beschäftigten Arbeitnehmern und Erkrankung > 10 Tage Zuschuss zur Entgeltfortzahlung von der AUVA (§ 53b ASVG) |
| Pflichtversicherung | endet erst mit Ende des Lehrverhältnisses, nicht mit dem Entgeltanspruch (§ 11 Abs 1 ASVG) |
| Lehrzeitunterbrechung | ab > 4 Monaten Verhinderung keine Anrechnung (§ 13 Abs 3 BAG); Ergänzungslehrvertrag auf Lehrlingswunsch; Mitteilung binnen 4 Wochen an die Lehrlingsstelle (§ 9 Abs 9 lit a BAG), sonst Verwaltungsstrafe (§ 32 Abs 1 lit g BAG) |
| Übernahme in AN-Verhältnis | ab Übernahme (bzw. Beginn der Weiterverwendungszeit) gilt AngG § 5 bzw. EFZG — auch mitten im Krankenstand |
Rechtsgrundlagen
- § 17a BAG (EFZ-System) mit allen Kontingentwerten ausdrücklich zitiert; Kontextnormen: § 13 Abs 3, § 9 Abs 9 lit a, § 32 Abs 1 lit g BAG. ✅
- ASVG: § 141 (Krankengeld), § 49 Abs 3 Z 22 (Beitragsfreiheit Teilentgelt), § 53b (Zuschuss), § 11 Abs 1 (Versicherungsende) zitiert. ✅
- § 3 EFZG (Lohnausfallprinzip), § 5 AngG (Übergang bei Übernahme), § 1154b Abs 5 ABGB und § 1164 ABGB (idF BGBl I 2017/153) genannt. ✅
- Brutto/Netto-Frage des Teilentgelts bewusst offen (❓, keine Rsp laut Quelle) — Implementierung mit dokumentierter Annahme (Brutto-Logik nahelegend, da Differenzbetrachtung am Entgeltanspruch). ⚠
Payroll-Relevanz (Odoo)
- EFZ-Engine lehrlingsspezifisch: Kontingent je „Lehrjahr“ ab Eintrittsstichtag (nicht Kalenderjahr), Kontexte Freizeitunfall vs. Arbeitsunfall/Berufskrankheit, Verschulden unschädlich — als eigene Abwesenheits-Berechnung (Work-Entry-Kategorien „Lehrlings-Krankenstand voll/Teilentgelt“) auf der hr_payroll-/Work-Entry-Basis.
- Teilentgelt-Berechnung braucht das Krankengeld als Inputwert (50 %/60 % der kalendertäglichen BG ab Tag 43) → SV-BG je Kalendertag des Lehrlingseinkommens als versionierter Wert; Teilentgelt aus der Beitragsverrechnung herausnehmen (beitragsfrei).
- § 53b-Zuschuss (> 50 AN, > 10 Tage) als Erstattungsfall für den Arbeitgeber, kein Entgeltbestandteil.
- Lehrzeituhr: Verhinderungssummen je Lehrjahr überwachen; ab 4 Monaten Anrechnungsstopp + Pflichtaktivität „Mitteilung Lehrlingsstelle (4 Wochen)“.
- Lehrlinge liegen außerhalb des R1-Kerns der General-AT-Privatwirtschaft
(
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md, Abschnitt 1) und sind im Bgld. GemBG ausdrücklich ausgenommen (§ 1 Abs 2 Z 1) → EFZ-Sonderlogik gehört zum optionalen Lehrlingsmodul.
Verweise
- KB-intern: lb-leh-12 (Lehrlingseinkommen als Basis) · lb-leh-08 (Berufsschule vs. Krankenstand) · lb-leh-10 (Mutterschutz/Karenz/ Präsenzdienst als weitere Anrechnungsfälle) · lb-leh-15 (Urlaub bei Dienstverhinderung) · lb-leh-01 (Endigung/Lehrzeit)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; §-Werte vor Implementierung am RIS verifizieren.