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| lb-leh-10 | 1 | Lehrlinge - Mutterschutz, Karenz, Präsenzdienst | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | lehrlinge | Aust/Kraft | 2026-07 |
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Lehrlinge – Mutterschutz, Karenz, Präsenzdienst
Lexis Briefings Personalrecht, Aust/Kraft, Stand Juli 2026 (lb-leh-10).
Zusammenfassung
- Grundsatz: Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternkarenz sowie Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst unterbrechen das Lehrverhältnis, wenn die Verhinderung über 4 Monate dauert (zusammenhängend oder im Lehrjahr kumuliert, § 13 Abs 3 BAG): Die übersteigende Zeit wird nicht auf die Lehrzeit angerechnet; das Lehrverhältnis endet trotzdem mit dem vereinbarten Termin — auf Wunsch des Lehrlings ist ein Ergänzungslehrvertrag bzw. eine Lehrvertragsverlängerung abzuschließen; bei Weigerung droht Schadenersatz in Höhe der Lehrlingsentschädigung (§ 1162b ABGB). Mitteilung an die Lehrlingsstelle binnen 4 Wochen (§ 9 Abs 9 lit a BAG).
- Schutz: Präsenz-/Ausbildungsdienst: voller Kündigungs- und
Entlassungsschutz des APSG; Schwangerschaft: Kündigungs-/Entlassungs-
schutz; Mutterschutz (8 Wochen vor der Geburt oder vorzeitiger
Mutterschutz) und Elternkarenz: Schutz nach MSchG/VKG; der seit
-
- 2019 mögliche „Papamonat“ unterbricht entsprechend.
-
- LAP trotz Schutz: Wird die LAP während Schwangerschaft, Mutterschutz oder Karenz erfolgreich abgelegt, endet das Lehrverhältnis gleichwohl durch den Prüfungserfolg (§ 14 Abs 2 BAG); war die Weiterbeschäftigungszeit als befristetes Dienstverhältnis vereinbart, endet sie durch Zeitablauf (auch in die Karenz fallend, 9 ObA 99/17z); sonst muss der Lehrberechtigte dem ausgelernten Lehrling einen Dienstvertrag zumindest für die Dauer der Weiterbeschäftigungszeit anbieten.
- Weiterbeschäftigungszeit (§ 18 BAG): Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst hemmt ihren Lauf (§ 6 APSG); befristete Vereinbarungen verlängern sich um die Dienstzeit. Mutterschutz und Karenz hemmen nicht — die Weiterbeschäftigungszeit läuft weiter bzw. zu Ende; bei Schwangerschaft verlängert sich eine Befristung bis zum Beginn des Mutterschutzes (§ 10a Abs 1 MSchG).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Lehrzeitunterbrechung | Verhinderung > 4 Monate (zusammenhängend und/oder je Lehrjahr kumuliert) → nicht auf die Lehrzeit anzurechnen (§ 13 Abs 3 BAG) |
| Ergänzungslehrvertrag | auf Wunsch des Lehrlings zwingend anzubieten; Ablehnung → Schadenersatz in Höhe der Lehrlingsentschädigung für die fehlende Lehrzeit (§ 1162b ABGB) |
| Mitteilungspflicht | Unterbrechung der Lehrzeit unverzüglich, spätestens binnen 4 Wochen, an die Lehrlingsstelle (§ 9 Abs 9 lit a BAG; Strafe § 32 Abs 1 lit g BAG) |
| Mutterschutz | 8 Wochen vor der Geburt bzw. vorzeitiger Mutterschutz (MSchG) |
| „Papamonat“ | seit 1. 9. 2019 möglich; > 4 Monate Abwesenheit wird nicht angerechnet |
| Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst | APSG-Schutz; > 4 Monate abwesende Zeit nicht angerechnet; hemmt die Weiterbeschäftigungszeit (§ 6 APSG); Befristung verlängert sich um die Dienstzeit |
| Schwangerschaft + Befristung | Befristung verlängert sich bis zum Beginn des Mutterschutzes (§ 10a Abs 1 MSchG), wenn ihr Ende davor läge |
| Karenz/Mutterschutz in Weiterbeschäftigung | keine Hemmung — Zeit läuft weiter bzw. zu Ende; befristete Vereinbarung endet durch Zeitablauf |
Rechtsgrundlagen
- BAG zitiert: § 13 Abs 3 (Unterbrechung), § 9 Abs 9 lit a + § 32 Abs 1 lit g (Mitteilung/Strafe), § 14 Abs 2 (Endigung durch LAP), § 18 (Weiterbeschäftigungszeit). ✅
- MSchG (inkl. § 10a Abs 1), VKG, APSG § 6 und § 1162b ABGB ausdrücklich genannt. ✅
- Die 4-Monats-Grenze deckt sich mit lb-leh-09 (Krankenstand, Stand 2026-07) — dieselbe Systematik für alle persönlichen Verhinderungsgründe. ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Anrechnungsuhr je Lehrjahr: Präsenz-/Mutterschutz-/Karenz-Wochen (Work-Entry-Types) kumulieren je Lehrjahr auf die 4-Monats-Grenze; Überschreiten friert den Lehrzeitfortschritt (Lehrjahr-Rückstufung) ein, ohne das Vertragsendedatum zu ändern.
- Karenz-/Mutterschutz-Work-Entry-Types für Lehrlinge analog zu den bestehenden Abwesenheitskategorien (Fortzahlung/Teilentgelt nach lb-leh-09; während Mutterschutz/Karenz kein Lehrlingseinkommen, sondern Wochengeld/Familienlastenausgleichsgeld — zahlungstechnisch außerhalb der Gehaltsabrechnung bzw. als Hinweisposition).
- Ergänzungslehrvertrag als eigener Folgevertrag (neues Enddatum, Restlehrzeit) mit Verweis auf den Ursprungsvertrag; Mitteilungsfrist 4 Wochen als Pflichtaktivität.
- Lehrlinge liegen außerhalb des R1-Kerns der General-AT-Privatwirtschaft
(
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md, Abschnitt 1) und sind im Bgld. GemBG ausdrücklich ausgenommen (§ 1 Abs 2 Z 1).
Verweise
- KB-intern: lb-leh-09 (Krankenstand; 4-Monats-Systematik) · lb-leh-05 (LAP während Karenz endet Lehrverhältnis) · lb-leh-01 (Endigung, § 14 Abs 2) · lb-leh-07 (Elternteilzeit bei Lehrlingen) · lb-leh-13 (Ergänzungslehrvertrag-Formalien)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; MSchG/VKG/APSG-Werte am RIS verifizieren.