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lb-leh-11 1 Lehrlingsausbildung - Voraussetzungen Lexis Briefings Personalrecht Beschäftigungsverhältnisse lehrlinge Ihradska/Kraft 2026-06
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BAG § 2
BAG § 3
BAG § 3a
BAG § 4
BAG § 2a
GewO 1994 § 16 Abs 3
lehrlingsausbildung
voraussetzungen
feststellungsbescheid
ausbilderberechtigung
ausbildungsverbot
lb-leh-03
lb-leh-06
lb-leh-07
lb-leh-13

Lehrlingsausbildung Voraussetzungen

Lexis Briefings Personalrecht, Ihradska/Kraft, Stand Juni 2026 (lb-leh-11).

Zusammenfassung

  • Persönliche Voraussetzungen (§ 2 BAG): fachlich einschlägige Gewerbe-/Berufsberechtigung am Ausbildungsstandort (GewO 1994; freie Berufe nach Berufsrecht), kein Ausbildungsverbot nach § 4 BAG sowie erforderliche Fachkenntnisse + Ausbildungsberechtigung des Lehrberechtigten oder eines bestellten Ausbilders.
  • Ausbildungsverbot (§ 4 BAG): ex lege nach gerichtlicher Verurteilung (§ 4 Abs 1), Aufnahmeverbot während des Ermittlungsverfahrens, Untersagung durch die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 4 Abs 4 lit ae, taxativ) sowie das Verbot, bestimmte nahestehende Personen (unbeschränkt haftende Gesellschafter von OG/KG, GmbH-Gesellschafter und -geschäftsführer, Vorstände von EG/AG) als Lehrlinge auszubilden (§ 4 Abs 7).
  • Ausbildungsberechtigung: Ausbilderprüfung oder Ausbilderkurs mit 40 Unterrichtseinheiten; zahlreiche Berufsprüfungen sind gleichzuhalten (Verordnung BGBl II 1998/262, zB Unternehmerprüfung, Meisterprüfung-artige Abschlüsse); nach § 16 Abs 3 GewO 1994 ist die Befähigung zum Ausbilden gesondert nachzuweisen (§§ 29a, 29g, 29h BAG).
  • Übergangsfristen (§ 2 Abs 8/9 BAG): Erstausbilder müssen den Ausbildernachweis spätestens 18 Monate nach Rechtskraft des Feststellungsbescheids erbringen; bei unvorhergehendem Ausscheiden des Ausbilders ist dies binnen 4 Wochen zu melden und binnen 18 Monaten ein neuer Ausbilder zu bestellen (Rsp: auch bei Betriebsübergang analog). Nach Fristablauf dürfen aufgenommene Lehrlinge weiterbeschäftigt, keine neuen aufgenommen werden.
  • Sachliche Voraussetzungen: Der Betrieb muss so eingerichtet und geführt sein, dass das Berufsbild vermittelt werden kann — Feststellungsbescheid der Lehrlingsstelle je Betriebsstätte, Lehrberuf und Bundesland (§ 2 Abs 6, § 3a Abs 1 BAG); Ausnahmen bei enger Verwandtschaft (mindestens halbe Lehrzeit anrechenbar) und bei Betriebsübergang (§ 3a Abs 2 BAG). Vor Rechtskraft ist Ausbilden unzulässig. Ausbildungsverbund nach § 2a BAG, wenn das Berufsbild nicht zur Gänze im eigenen Betrieb vermittelbar ist (überwiegende Eigenvermittlung erforderlich).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)

Wert / Regel Detail
Ausbilderkurs 40 Unterrichtseinheiten (mit Abschluss/Fachgespräch), alternativ Ausbilderprüfung; Gleichhaltungen per Verordnung BGBl II 1998/262
Nachweisfrist Erstausbildung spätestens 18 Monate nach Rechtskraft des Feststellungsbescheids (§ 2 Abs 8 BAG)
Ausbilder-Ausscheiden Meldung binnen 4 Wochen, Nachbestellung innerhalb 18 Monate (§ 2 Abs 9 BAG); Fristverkettung ausgeschlossen
Folgen der Fristversäumung weiterbeschäftigen ja, Neuaufnahme von Lehrlingen nein
Feststellungsbescheid je Betriebsstätte, Lehrberuf und Bundesland (§ 3a Abs 1 BAG); Ausnahme: mind. ½ Lehrzeit Anrechenbarkeit auf bereits etablierten Lehrberuf, Betriebsübergang (§ 3a Abs 2)
Ausbildungsleiter Bestellungspflicht bei mehreren Ausbildern, wenn sachgerechte Ausbildung es erfordert (§ 3 Abs 5 BAG)

Rechtsgrundlagen

  • BAG mit Zitaten: § 2 (Abs 2, 6, 8, 9), § 3 Abs 5, § 3a (Abs 1, 2), § 4 (Abs 1, 4, 7, 8), § 2a; Verweise auf §§ 29a/29g/29h BAG (Ausbildungsberechtigungen).
  • § 16 Abs 3 GewO 1994 und die Gleichhaltungsverordnung BGBl II 1998/262 genannt; EU/EWR-Anerkennungsverordnung im Kontext.
  • Widerspruch im Korpus: Die Quelle (Stand 2026-06) erwähnt in einer historischen Corona-Einleitung noch die Einbeziehung von Lehrlingen in Kurzarbeit mit 100 % des Lehrlingentgelts; nach lb-leh-07 (Stand 2026-07, jüngerer Stand) sind Lehrlinge seit 1. 1. 2023 von der Kurzarbeit ausgeschlossen — für die Umsetzung gilt lb-leh-07.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Compliance-Stammdaten statt Abrechnungslogik: Lehrberechtigung (Feststellungsbescheid), Ausbilder/-berechtigung und Ausbildungsverbot sind Voraussetzungen des Vertragsabschlusses — als Prüfdaten/Checkliste vor der Anlage eines Lehrlingsvertrags, nicht als Gehaltsregel.
  • Fristüberwachung: 18-Monate-Nachweis und 4-Wochen-Meldung als datierte Aktivitäten am Ausbildungsbetrieb; Sperre der Neuaufnahme nach Fristablauf als Prozesswarnung.
  • Bundesland-Bezug des Feststellungsbescheids beachtet Mehrmandanten-/Filialstrukturen (Betriebsstätte entscheidet, → lb-leh-03 Sprengellogik der Berufsschule).
  • Lehrlinge liegen außerhalb des R1-Kerns der General-AT-Privatwirtschaft (personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md, Abschnitt 1) und sind im Bgld. GemBG ausdrücklich ausgenommen (§ 1 Abs 2 Z 1) → Ausbildungs-Compliance gehört zum optionalen Lehrlingsmodul.

Verweise

  • KB-intern: lb-leh-03 (Einstellung; Verhältniszahlen) · lb-leh-06 (Lehrberufe; Ausbildungsordnungen) · lb-leh-13 (Lehrvertragsabschluss) · lb-leh-07 (Kurzarbeit-Ausschluss, Stand 2026-07)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; Bescheidsvoraussetzungen vor Implementierung am RIS/BMVIT verifizieren.
  • Hinweis: Corona-FAQ-Verweis der Quelle ist Export-Kontext ohne KB-ID.