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lb-lei-01 2 Leitende Angestellte Lexis Briefings Personalrecht Beschäftigungsverhältnisse leitende-angestellte Haider 2025-06
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AZG § 1 Abs 2 Z 8
AZG § 7 Abs 6
AZG § 9 Abs 4
ARG § 1 Abs 2 Z 5
ArbVG § 36
ArbVG § 101
ArbVG § 105
ArbVG § 106
AVRAG § 2g
BGBl I 2018/53
leitende-angestellte
azg
arg
arbvg
arbeitszeit
kundigungsschutz
all-in
lb-gsf-01
lb-vst-02
lb-bes-01
lb-tzb-04
lb-ent-03

Leitende Angestellte

Lexis Briefings Personalrecht, Haider, Stand Juni 2025 (lb-lei-01).

Zusammenfassung

  • Zwei verschiedene Begriffe: „leitender Angestellter" iSd AZG/ARG (Arbeitszeit) und iSd ArbVG (Betriebsverfassung) decken sich nicht — der ArbVG-Begriff ist enger; jeder ArbVG-leitende ist wohl auch AZG/ARG-leitend, nicht umgekehrt.
  • AZG/ARG: Seit 1. 9. 2018 (BGBl I 2018/53) sind neben leitenden Angestellten auch sonstige Arbeitnehmer mit maßgeblicher selbstständiger Entscheidungsbefugnis ausgenommen (§ 1 Abs 2 Z 8 AZG, § 1 Abs 2 Z 5 ARG). Grundvoraussetzung: die Arbeitszeit ist wegen der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht messbar/im Voraus festgelegt oder vom Arbeitnehmer selbst festgelegt — für die gesamte Arbeitszeit; bloße Vertrauensarbeitszeit genügt nicht. Folgen: keine gesetzliche Normalarbeitszeit, kein Überstundenabgeltungsanspruch nach AZG (auch kein „grundloses Ablehnungsrecht" § 7 Abs 6 AZG), keine Höchstgrenzen der Arbeitszeit, keine gesetzlichen Ruhezeiten; KV/Einzelvertrag können abweichend Entgelte vorsehen.
  • All-in: Auch bei leitenden Angestellten sind die Anforderungen des § 2g AVRAG einzuhalten — Grundgehalt angeben; bei KV mit Überstundenabgeltung ist eine Decknungsprüfung durchzuführen.
  • ArbVG § 36: Leitende Angestellte mit maßgeblichem Einfluss auf die Führung des Betriebs sind vom II. Teil ArbVG ausgenommen. Indikatoren der Rechtsprechung: Befugnis zum Abschluss und zur Auflösung von Arbeitsverhältnissen, maßgeblicher kaufmännischer Einfluss; entscheidend ist die rechtliche Einflussmöglichkeit (Positionstitel egal). Folgen: kein Betriebsrat-Wahlrecht/-Vertretung, keine Betriebsratsumlage, keine Betriebsvereinbarungen (nur Einzelvereinbarung), kein Vorverfahren, keine Kündigungs-/Entlassungsanfechtung (§§ 105, 106 ArbVG), kein Versetzungsschutz (§ 101), keine Arbeiterkammerumlage. Die Wartefrist des § 105 ArbVG beginnt mit Ende der Leitend-Stellung neu.
  • Konzern: Bei Delegation in eine Organfunktion der Tochter strahlt die Betriebsführungsbefugnis auf das Anstellungsverhältnis bei der Mutter aus (Organ/leitender Angestellter auch dort; „Strohmann"-Ausnahme).

Kernwerte & Fristen (Stand 2025-06)

Wert / Regel Detail
Rechtslage seit 1. 9. 2018 (BGBl I 2018/53): Ausweitung auf Arbeitnehmer mit maßgeblicher selbstständiger Entscheidungsbefugnis
Ausnahme-Grundvoraussetzung Arbeitszeit nicht gemessen/nicht voraus festgelegt oder selbst festgelegt (Lage und Dauer), für die gesamte Arbeitszeit; bloße Vertrauensarbeitszeit genügt nicht
AZG-Höchstgrenzen (zum Vergleich, Nicht-Leitende) 12 h/Tag, max. 20 Überstunden/Woche, Durchschnitt 48 h/Woche über 17 Wochen (kollektivvertragliche Verlängerungen § 9 Abs 4 AZG unberührt) — für Leitende nicht bindend
Gesetzliche Ruhezeiten (Nicht-Leitende) 11 h täglich, 36 h Wochenendruhe — für Leitende nicht bindend
Kündigungsschutz §§ 105 ff ArbVG unanwendbar; Wartefrist des § 105 ArbVG beginnt mit Beendigung der Leitend-Stellung neu (frühere Zeiten zählen nicht)
All-in § 2g AVRAG: Grundgehalt-Angabe erforderlich, auch bei Leitenden

Rechtsgrundlagen

  • § 1 Abs 2 Z 8 AZG bzw. § 1 Abs 2 Z 5 ARG (Ausnahmen ab 1. 9. 2018), § 7 Abs 6 AZG (kein grundloses Ablehnungsrecht), § 9 Abs 4 AZG (KV-Verlängerungen), § 36, § 101, § 105, § 106 ArbVG, § 2g AVRAG, BGBl I 2018/53 ausdrücklich zitiert.
  • Begriff „selbstständige Entscheidungsbefugnis" gesetzlich undefiniert; Materialien verweisen auf die dritte Führungsebene — Auslegungsfragen offen, Rechtsprechung abzuwarten ⚠.
  • Die Grenzwerte 12 h / 20 ÜStd / 48 h Ø / 17 Wochen / 11 h / 36 h nennt die Quelle als AZG-/ARG-Normalregime (Stand 2025-06) — kein neueres Briefing zu leitenden Angestellten im Korpus; Abweichungen aus anderen Briefings nicht belegt (via Katalog/Volltext geprüft). ⚠

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Leitende Angestellte bleiben reguläre Dienstnehmer: SV-, Lohnsteuer- und SZ-Mechanik unverändert — die Sonderstellung betrifft nur Arbeitszeit- Organisations- und Betriebsverfassungs-Flags, nicht die Abrechnungs-Engine.
  • Arbeitszeit-Handling: kein Normalarbeitszeit-/Überstunden-Handling nach AZG-Default → Work-Entry-Generierung für Überstunden nur, wenn KV/Einzel- Vertrag Abgeltung vorsieht; § 2g AVRAG erzwingt Grundgehaltsausweisung bei All-in (Decknungsprüfung als Berechnungsschritt bei KV-Abgeltung).
  • Betriebsverfassungs-Flags je Mitarbeiter: kein BR-Wahlrecht, keine Betriebsratsumlage, keine AK-Umlage, BV-Ansprüche nur aus Einzelvertrag — die Nebenbeitrags-/Umlagen-Regeln der Engine pro Gruppe schalten.
  • § 105 ArbVG-Wartefrist als Datum-Reset (Beginn der Frist bei Ende der Leitend-Stellung) — kein Abrechnungswert selbst, aber für Austrittsvorgänge zu dokumentieren.
  • Konzernfälle: Statusausstrahlung bei Delegation als Hinweispflicht im Mitarbeiterstamm (keine automatische Ableitung ⚠).

Verweise

  • KB-intern: lb-gsf-01 (GF-Arbeitsrecht: 2. Teil ArbVG, Konzerndelegation, „leitender Angestellter iSd AZG") · lb-vst-02 (Vorstand: Weisungsfreiheit als Organ) · lb-bes-01 (echtes Arbeitsverhältnis) · lb-tzb-04 (Überstunden-/Mehrarbeitsrecht) · lb-ent-03 (All-in-/Überstundenpauschalen im Einzelvertrag)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AZG-/Umlagen- Regime; Mitarbeitergruppen Abschnitt 1).
  • Hinweis: Die Quell-Fußnote verweist (im Export abgeschnitten) auf ein Folge-Briefing „Leitende Angestellte in der Rechtsprechung" — im Korpus nicht vorhanden, daher kein cross_ref; Beschaffung mit Folgebatches prüfen.