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| lb-pfa-02 | 4 | Lohnpfändung - Aufwandsentschädigungen | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | lohnpfandung | Kraft | 2026-07 |
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Lohnpfändung – Aufwandsentschädigungen
Lexis Briefings Personalrecht, Kraft, Stand Juli 2026 (lb-pfa-02).
Zusammenfassung
- Aufwandsentschädigungen sind, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, gänzlich unpfändbar (§ 290 Abs 1 Z 1 EO).
- Als Auslagenersatz ohne Verdienstcharakter sind sie gemäß § 291 Abs 1 Z 2 EO von vornherein aus der Pfändungsberechnungsgrundlage auszuscheiden und der gepfändeten Person ungeschmälert auszubezahlen.
- Beispiele des Quelltexts: Tages-, Nächtigungs- und Fahrtkostenvergütungen bei Dienstreisen, Kilometergelder für dienstliche Fahrten mit dem eigenen Kfz, dienstlich veranlasste Übersiedlungskosten, Ersatz für selbst bereitgestelltes Arbeitsmaterial, Arbeitsgeräte oder Arbeitskleidung (inkl. deren Reinigung).
- Keine Aufwandsentschädigungen wegen überwiegenden Entgeltcharakters (daher pfändbar): Gefahren- und Erschwerniszulagen (steuerfrei nach § 68 Abs 1 EStG, aber eindeutig Entgelt), Schmutzzulagen (im Zweifel Entgelt, erst recht bei festen Stundensätzen oder Prozentwerten des Stundenlohns), Montagezulagen (gleichen Unannehmlichkeiten auswärtiger Arbeiten ab, keinen finanziellen Aufwand), Fehlgeldentschädigungen (Mankogelder) — seit 1. 1. 2016 nicht mehr SV-beitragsfrei und damit nach Ansicht des Autors auch pfändungsrechtlich kein Aufwandsersatz mehr.
- Obergrenze (§ 292f Abs 3 EO): Der Dienstgeber darf Aufwandsentschädigungen höchstens mit einem jener Werte als gänzlich unpfändbar behandeln, die im Steuerrecht oder in Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen für den betreffenden Personenkreis vorgesehen sind.
- Belegstellen des Quelltexts: OLG Wien 10 Ra 66/09p (ARD 6063/4/2010) zu Schmutzzulagen; Fink/Schmidt/Kurzböck, Handbuch zur Lohnpfändung³.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Bezugsart | Pfändungsrechtliche Behandlung |
|---|---|
| Tages-/Nächtigungsgelder, Fahrtkostenvergütungen (Dienstreise) | unpfändbar — aus der Berechnungsgrundlage auszuscheiden (§ 290 Abs 1 Z 1, § 291 Abs 1 Z 2 EO) (Stand 2026-07) |
| Kilometergeld (eigener Kfz, dienstliche Fahrten) | unpfändbar (Stand 2026-07) |
| Dienstlich veranlasste Übersiedlungskosten | unpfändbar (Stand 2026-07) |
| Ersatz für selbst bereitgestelltes Arbeitsmaterial/-geräte/-kleidung inkl. Reinigung | unpfändbar (Stand 2026-07) |
| Gefahren-/Erschwerniszulagen | pfändbar — Entgelt trotz möglicher Steuerfreiheit (§ 68 Abs 1 EStG) (Stand 2026-07) |
| Schmutzzulagen | pfändbar — im Zweifel Entgelt; fixe Stundensätze/Prozente belegen Entgeltcharakter (Stand 2026-07) |
| Montagezulagen | pfändbar — Unannehmlichkeitsausgleich, kein Aufwandsersatz (Stand 2026-07) |
| Fehlgeld-/Mankogelder | pfändbar — seit 1. 1. 2016 nicht mehr SV-beitragsfrei, daher kein Aufwandsersatz mehr (Stand 2026-07) |
| Obergrenze der Unpfändbarkeits-Annahme | höchstens im Umfang der im Steuerrecht bzw. in Rechtsvorschriften/Kollektivverträgen vorgesehenen Werte (§ 292f Abs 3 EO) (Stand 2026-07) |
Rechtsgrundlagen
- § 290 Abs 1 Z 1 EO (Unpfändbarkeit von Aufwandsentschädigungen) und § 291 Abs 1 Z 2 EO (Ausscheiden aus der Pfändungsberechnungsgrundlage) — ausdrücklich zitiert.
- § 68 Abs 1 EStG wird für die Steuerfreiheit von Gefahren- und Erschwerniszulagen zitiert — das Briefing stellt ausdrücklich klar: Steuerfreiheit begründet keine Unpfändbarkeit.
- § 292f Abs 3 EO begrenzt, in welchem Umfang der Dienstgeber Unpfändbarkeit annehmen darf (steuerrechtliche bzw. KV-Werte).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Bezugsarten-Klassifikation: Aufwandsentschädigungen müssen als unpfändbare Bezugsarten vor der Berechnungsgrundlage ausgeschieden werden (→ lb-pfa-05, Schritt 1) — Bezugsarten im Abrechnungsregelwerk daher konsequent nach Entgelt vs. Auslagenersatz klassifizieren.
- Pfändungslogik nicht aus der Steuerlogik ableiten: SV-/Lohnsteuer- Befreiungen sind für die Pfändbarkeit nicht entscheidend; die Unpfändbarkeits-Annahme darf die steuerrechtlichen bzw. KV-Werte nicht überschreiten (§ 292f Abs 3 EO) — keine automatische Vererbung von Steuerbefreiungen in die Pfändungsregeln.
- Reisekostenbezüge (Tages-/Nächtigungsgelder, Kilometergeld) sind die praktischen Hauptfälle — im Abrechnungslauf als Auslagenersatz-Lohnarten führen, die von der Pfändungsberechnungsgrundlage ausgeschlossen sind (→ lb-rei-09).
Verweise
- KB-intern: lb-pfa-04 (Begriff und Arten) · lb-pfa-05 (Berechnung Existenzminimum — Berechnungsgrundlage) · lb-rei-09 (Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung – Übersicht)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Trennung Entgelt/Auslagenersatz gilt abgabenrechtlich wie pfändungsrechtlich). - Hinweis: Export-Footer („Page n", „Erstellt von …") ignoriert.