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lb-pfa-02 4 Lohnpfändung - Aufwandsentschädigungen Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung lohnpfandung Kraft 2026-07
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EO § 290 Abs 1 Z 1
EO § 291 Abs 1 Z 2
EO § 292f Abs 3
EStG § 68 Abs 1
lohnpfandung
aufwandsentschadigung
unpfandbarkeit
reisekosten
zulagen
lb-pfa-04
lb-pfa-05
lb-rei-09

Lohnpfändung Aufwandsentschädigungen

Lexis Briefings Personalrecht, Kraft, Stand Juli 2026 (lb-pfa-02).

Zusammenfassung

  • Aufwandsentschädigungen sind, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, gänzlich unpfändbar (§ 290 Abs 1 Z 1 EO).
  • Als Auslagenersatz ohne Verdienstcharakter sind sie gemäß § 291 Abs 1 Z 2 EO von vornherein aus der Pfändungsberechnungsgrundlage auszuscheiden und der gepfändeten Person ungeschmälert auszubezahlen.
  • Beispiele des Quelltexts: Tages-, Nächtigungs- und Fahrtkostenvergütungen bei Dienstreisen, Kilometergelder für dienstliche Fahrten mit dem eigenen Kfz, dienstlich veranlasste Übersiedlungskosten, Ersatz für selbst bereitgestelltes Arbeitsmaterial, Arbeitsgeräte oder Arbeitskleidung (inkl. deren Reinigung).
  • Keine Aufwandsentschädigungen wegen überwiegenden Entgeltcharakters (daher pfändbar): Gefahren- und Erschwerniszulagen (steuerfrei nach § 68 Abs 1 EStG, aber eindeutig Entgelt), Schmutzzulagen (im Zweifel Entgelt, erst recht bei festen Stundensätzen oder Prozentwerten des Stundenlohns), Montagezulagen (gleichen Unannehmlichkeiten auswärtiger Arbeiten ab, keinen finanziellen Aufwand), Fehlgeldentschädigungen (Mankogelder) — seit 1. 1. 2016 nicht mehr SV-beitragsfrei und damit nach Ansicht des Autors auch pfändungsrechtlich kein Aufwandsersatz mehr.
  • Obergrenze (§ 292f Abs 3 EO): Der Dienstgeber darf Aufwandsentschädigungen höchstens mit einem jener Werte als gänzlich unpfändbar behandeln, die im Steuerrecht oder in Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen für den betreffenden Personenkreis vorgesehen sind.
  • Belegstellen des Quelltexts: OLG Wien 10 Ra 66/09p (ARD 6063/4/2010) zu Schmutzzulagen; Fink/Schmidt/Kurzböck, Handbuch zur Lohnpfändung³.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Bezugsart Pfändungsrechtliche Behandlung
Tages-/Nächtigungsgelder, Fahrtkostenvergütungen (Dienstreise) unpfändbar — aus der Berechnungsgrundlage auszuscheiden (§ 290 Abs 1 Z 1, § 291 Abs 1 Z 2 EO) (Stand 2026-07)
Kilometergeld (eigener Kfz, dienstliche Fahrten) unpfändbar (Stand 2026-07)
Dienstlich veranlasste Übersiedlungskosten unpfändbar (Stand 2026-07)
Ersatz für selbst bereitgestelltes Arbeitsmaterial/-geräte/-kleidung inkl. Reinigung unpfändbar (Stand 2026-07)
Gefahren-/Erschwerniszulagen pfändbar — Entgelt trotz möglicher Steuerfreiheit (§ 68 Abs 1 EStG) (Stand 2026-07)
Schmutzzulagen pfändbar — im Zweifel Entgelt; fixe Stundensätze/Prozente belegen Entgeltcharakter (Stand 2026-07)
Montagezulagen pfändbar — Unannehmlichkeitsausgleich, kein Aufwandsersatz (Stand 2026-07)
Fehlgeld-/Mankogelder pfändbar — seit 1. 1. 2016 nicht mehr SV-beitragsfrei, daher kein Aufwandsersatz mehr (Stand 2026-07)
Obergrenze der Unpfändbarkeits-Annahme höchstens im Umfang der im Steuerrecht bzw. in Rechtsvorschriften/Kollektivverträgen vorgesehenen Werte (§ 292f Abs 3 EO) (Stand 2026-07)

Rechtsgrundlagen

  • § 290 Abs 1 Z 1 EO (Unpfändbarkeit von Aufwandsentschädigungen) und § 291 Abs 1 Z 2 EO (Ausscheiden aus der Pfändungsberechnungsgrundlage) — ausdrücklich zitiert.
  • § 68 Abs 1 EStG wird für die Steuerfreiheit von Gefahren- und Erschwerniszulagen zitiert — das Briefing stellt ausdrücklich klar: Steuerfreiheit begründet keine Unpfändbarkeit.
  • § 292f Abs 3 EO begrenzt, in welchem Umfang der Dienstgeber Unpfändbarkeit annehmen darf (steuerrechtliche bzw. KV-Werte).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Bezugsarten-Klassifikation: Aufwandsentschädigungen müssen als unpfändbare Bezugsarten vor der Berechnungsgrundlage ausgeschieden werden (→ lb-pfa-05, Schritt 1) — Bezugsarten im Abrechnungsregelwerk daher konsequent nach Entgelt vs. Auslagenersatz klassifizieren.
  • Pfändungslogik nicht aus der Steuerlogik ableiten: SV-/Lohnsteuer- Befreiungen sind für die Pfändbarkeit nicht entscheidend; die Unpfändbarkeits-Annahme darf die steuerrechtlichen bzw. KV-Werte nicht überschreiten (§ 292f Abs 3 EO) — keine automatische Vererbung von Steuerbefreiungen in die Pfändungsregeln.
  • Reisekostenbezüge (Tages-/Nächtigungsgelder, Kilometergeld) sind die praktischen Hauptfälle — im Abrechnungslauf als Auslagenersatz-Lohnarten führen, die von der Pfändungsberechnungsgrundlage ausgeschlossen sind (→ lb-rei-09).

Verweise

  • KB-intern: lb-pfa-04 (Begriff und Arten) · lb-pfa-05 (Berechnung Existenzminimum — Berechnungsgrundlage) · lb-rei-09 (Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung Übersicht)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Trennung Entgelt/Auslagenersatz gilt abgabenrechtlich wie pfändungsrechtlich).
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