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| lb-pfa-03 | 4 | Lohnpfändung - Beendigungsansprüche | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | lohnpfandung | Kraft | 2026-07 |
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Lohnpfändung – Beendigungsansprüche
Lexis Briefings Personalrecht, Kraft, Stand Juli 2026 (lb-pfa-03).
Zusammenfassung
- Für einmalige Leistungen bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist ein eigener unpfändbarer Freibetrag zu berechnen; erfasst sind insbesondere gesetzliche, kollektivvertragliche und einzelvertragliche Abfertigungen, Urlaubsersatzleistungen, Abgangsentschädigungen und Pensionsabfindungen.
- Keine Sonderregel gilt für die laufenden Bezüge des Austrittsmonats (Gehalt/Lohn, aliquote Sonderzahlungen, Abgeltung von Zeitguthaben etc.): Sie werden nach den allgemeinen Pfändungsbestimmungen behandelt.
- Gemeinsame Pfändungsberechnung (§ 291d EO): Die einmaligen Beendigungsansprüche bleiben pfändungsrechtlich „unter sich" — keine Zusammenrechnung mit dem Gehalt/Lohn des Endabrechnungsmonats; Abfertigung, Urlaubsersatz, Abgangsentschädigung etc. bilden ein gemeinsames Existenzminimum.
- Dabei wird der erhöhte allgemeine Grundbetrag angewandt (in Abfertigungen und Urlaubsersatzleistungen stecken regelmäßig Sonderzahlungsteile). Eigene Pfändungstabellen: Tabelle 1 c m (gewöhnliche Pfändungen) bzw. Tabelle 2 c m (Unterhaltspfändungen); sie reichen — anders als die Monatsstabellen — bis zur 12-fachen Höchstberechnungsgrundlage (Abfertigungen können bis zu 12 Monatsbezüge betragen).
- Vervielfachung: Die Höchstberechnungsgrundlage ist mit der Zahl der Bezugsmonate zu vervielfachen (zB Abfertigung von 3 Monatsentgelten = 3-fach); ein bloß angebrochener Abdeckungsmonat zählt voll. Bestehen mehrere Beendigungsansprüche, richtet sich der Faktor nach dem längsten abgedeckten Zeitraum (Ansicht des BMJ; Praxis meist die Abfertigung „Alt").
- Auszahlung: Das gemeinsame Existenzminimum ist sofort mit der Endabrechnung auszuzahlen; der pfändbare Betrag ist 4 Wochen ab arbeitsrechtlichem Ende einzubehalten — der Schuldner könnte bis dahin beim Exekutionsgericht eine günstigere Pfändung der Beendigungsansprüche erwirken (in der Praxis selten erfolgreich).
- Erweiterter Schutz auf Antrag: Werden für die Zeit nach dem Dienstverhältnisende keine anderen Einkünfte bezogen (zB Arbeitslosengeldsperre wegen hoher Urlaubsersatzleistung), kann das Exekutionsgericht auf Antrag ein Vielfaches des unpfändbaren Freibetrags entsprechend den Monatsbezügen zusprechen (Praxis selten).
- Ratenzahlungen: Existenzminimum und pfändbarer Betrag werden aus der Gesamtsumme der Beendigungsansprüche ermittelt und dann aliquot auf die Teilzahlungen verteilt.
- § 291b Abs 2 EO: Unterhaltsberechtigte, die selbst Exekution führen, werden bei der Zahl der Unterhaltspflichten nicht berücksichtigt.
- Kündigungsentschädigungen gehören nicht zu den Beendigungsansprüchen iSd § 291d EO — sie sind nach ihren „Bestandteilen" aufzuteilen: laufender Bezugsteil und allfällige 15. Bezüge/Bilanzgelder in den allgemeinen Pfändungstopf, aliquote 13./14.-Bezüge in die jeweiligen Sonderzahlungstöpfe, Abfertigungsteile in den Beendigungspfändungstopf.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Erhöhter allgemeiner Grundbetrag | 2026: € 1.308,–; 2025: € 1.273,–; 2024: € 1.420,–; 2023: € 1.295,–; 2022: € 1.202,–; 2021: € 1.167,– (Stand 2026-07) — ⚠ Widerspruch im Korpus: lb-pfa-05 führt € 1.308,– als allgemeinen Grundbetrag 2026 und als erhöhten Grundbetrag (ohne SZ-Anspruch) € 1.526,–; die Werte 2024–2021 decken sich mit lb-pfa-05. Vor Implementierung gegen Tabellen 1 c m/2 c m bzw. RIS verifizieren |
| Höchstberechnungsgrundlage (einfach) | 2026: € 5.220,–; 2025: € 5.080,–; 2024: € 4.860,–; 2023: € 4.440,–; 2022: € 4.120,–; 2021: € 4.000,– (Stand 2026-07) |
| Tabellenende (12-fache Höchstberechnungsgrundlage) | 2026: € 62.640,–; 2025: € 60.960,–; 2024: € 58.320,–; 2023: € 53.280,–; 2022: € 49.440,–; 2021: € 48.000,– (Stand 2026-07) |
| Vervielfachung | Höchstberechnungsgrundlage × Zahl der Bezugsmonate (Beispiel des Quelltexts: 3 Monatsentgelte → 2026: € 5.220,– × 3 = € 15.660,–); angebrochener Monat zählt voll; mehrere Ansprüche: längster Abdeckungszeitraum (Stand 2026-07) |
| Urlaubsmonate | 5-Arbeitstage-Woche: 1 Monat = 22 Urlaubstage · 6-Werktage-Woche: 1 Monat = 26 Urlaubstage (Stand 2026-07) |
| Auszahlung | Existenzminimum sofort mit Endabrechnung; pfändbarer Teil 4 Wochen ab arbeitsrechtlichem DV-Ende einbehalten (Stand 2026-07) |
| Ratenzahlungen | EX und pfändbarer Betrag aus der Gesamt-Nettosumme, dann aliquot je Teilzahlung (Stand 2026-07) |
| Rechenbeispiel (Werte 2026) | Abfertigung „Alt" 6 × € 6.000,– brutto, 6 % Lohnsteuer → Berechnungsgrundlage € 33.840,–; HöBG 6 × € 5.220,– = € 31.320,–; Tabelle 1 c m, 2 Unterhaltspflichten → Existenzminimum € 16.684,–, pfändbar € 17.156,– (Stand 2026-07) |
| Kündigungsentschädigung | Aufteilung vor der Pfändung: laufender Teil/15. Bezug/Bilanzgeld → allgemeiner Topf · aliquoter 13./14. Bezug → Sonderzahlungstopf · Abfertigungsteile → Beendigungstopf (Stand 2026-07) |
Rechtsgrundlagen
- § 291d EO (gemeinsame Pfändungsberechnung der einmaligen Beendigungsleistungen) — ✅ ausdrücklich zitiert.
- § 291b Abs 2 EO (exekutierende Unterhaltsberechtigte zählen nicht als Unterhaltspflicht) — ✅ ausdrücklich zitiert.
- Erhöhter Grundbetrag, Tabellenwerte und 4-Wochen-Einbehalt nennt das Briefing ohne §-Zitat — ⚠ Detailnormen (EO) vor Implementierung gegen RIS verifizieren.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Topftrennung in der Endabrechnung: Mindestens zwei getrennte Pfändungsberechnungskreise je Payslip — Laufbezüge nach allgemeinen Regeln, einmalige Beendigungsansprüche mit gemeinsamem Existenzminimum; 13./14.-Anteile aus einer Kündigungsentschädigung sind vorab auf die Sonderzahlungstöpfe zu splitten.
- Vervielfachungsfaktor: Bezugsmonate (auf ganze Monate
aufgerundet) als Parameter je Beendigungsabrechnung; HöBG-Serie und
Grundbeträge als versionierte Jahreswerte (zB
hr.rule.parameter) führen, nie hard-coden. - Auszahlungssteuerung: Existenzminimum sofort auszahlen, pfändbaren Teil 4 Wochen ab Austritt zurückhalten (gesperrte Auszahlung mit Fälligkeitsereignis).
- Ratenzahlungen: aliquote Aufteilung von EX und pfändbarem Betrag auf die Teilzahlungen — Teilzahlungslauf muss die Gesamtsumme und die Verteilungsschlüssel kennen.
Verweise
- KB-intern: lb-pfa-04 (Begriff und Arten) · lb-pfa-05 (Berechnung Existenzminimum, Monatswerte) · lb-pfa-07 (Durchführung, Zahlungssperre) · lb-pfa-11 (Unterhaltspflichten)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Endabrechnung und Abfertigung „Alt"/„Neu" im Privatkontext); Bgld.-Gemeinden sieheRECHTSQUELLEN-Bgld.md. - Hinweis: Das dritte Rechenbeispiel des Quelltexts rechnet mit Werten 2025** (Tabelle 2 c m, € 5.080,– × 6) und bleibt im Original so stehen; Export-Footer ignoriert.