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lb-pfa-04 4 Lohnpfändung - Begriff und Arten Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung lohnpfandung Kraft 2026-07
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EO § 19
EO § 20
EO § 289 Abs 3
EO § 301 Abs 1 Z 6
EO § 301 Abs 5
lohnpfandung
drittschuldner
bezugeexekution
unterhaltsexekution
exekutionsarten
verwalter
lb-pfa-01
lb-pfa-05
lb-pfa-06
lb-pfa-10
lb-pfa-13

Lohnpfändung Begriff und Arten

Lexis Briefings Personalrecht, Kraft, Stand Juli 2026 (lb-pfa-04).

Zusammenfassung

  • Begriff: Lohnpfändung (auch Bezüge- oder Gehaltsexekution) ist die Zwangsvollstreckung auf das Arbeitseinkommen des Schuldners (Lohn, Gehalt, Honorar etc.). Der Gläubiger („betreibende Partei") lässt — aufgrund eines Exekutionstitels (zB gerichtliches Urteil) zur Befriedigung seiner Forderung — den Entgeltanspruch pfänden, der dem Schuldner gegen einen Drittschuldner (idR Dienstgeber) zusteht.
  • Der Drittschuldner übernimmt quasi die Aufgaben eines „Exekutors": Er errechnet die pfändbaren Beträge, behält sie ein und führt sie an das Exekutionsgericht ab.
  • Verwalter: Seit 1. 7. 2021 kann im Exekutionsverfahren ein Verwalter bestellt sein (§ 301 Abs 1 Z 6 EO). Beantragt der Gläubiger kein bestimmtes Exekutionsmittel, umfasst das Paket nach § 19 EO Fahrnisexekution, Gehaltsexekution und Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses; nach § 20 EO („erweitertes Exekutionspaket") ermittelt (und allenfalls verwertet) der Verwalter Forderungen und Vermögensrechte. Der Verwalter kann sich mit dem Drittschuldner verbinden (§ 301 Abs 5 EO) — etwa für eine Vermögensaufstellung, die Berechnung des Existenzminimums oder die Aufforderung zur Drittschuldnererklärung.
  • Anwendungsbereich (§ 289 Abs 3 EO): Gepfändet werden regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen („Bezügeexekution"), insbesondere Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommens(ersatz)funktion. Für unregelmäßige „Nebeneinkünfte" (zB Werklöhne, Bezüge aus freien Dienstverträgen) gibt es ein „Neben-Existenzminimum" (Zusammenrechnung von Bezügen).
  • Existenzminimum: Um dem Schuldner die Existenzgrundlage zu lassen, ist der Arbeitsverdienst im Regelfall nur teilweise pfändbar; der unpfändbare Freibetrag ist zu berechnen (→ lb-pfa-05).
  • Arten (grundlegende Unterscheidung): Unterhaltsexekutionen (zugunsten gesetzlicher Unterhaltsansprüche inkl. Zinsen und Prozesskosten) vs. gewöhnliche Exekutionen (alle sonstigen Forderungen) — bei Unterhaltspfändungen ist das Existenzminimum niedriger.
  • Vollstreckungsträger: Meist das Gericht (Exekutionsbewilligung, zugestellt mittels RSa, „blauer Brief"); daneben Finanzbehörden (Steuerschulden), Sozialversicherungsträger (Beitragsschulden, zB über den Rückstandsausweis) und Verwaltungsbehörden (zB Verwaltungsstrafen für Verkehrsdelikte) — dort fallen Gläubiger und Vollstreckungsbehörde zusammen. Denkbar sind auch privatrechtliche Varianten: vertragliche Verpfändungen und Gehaltsabtretungen (Zessionen), meist von Banken zur Kreditsicherung, zunehmend auch von Inkassobüros; der Dienstgeber erhält eine Verpfändungs- bzw. Abtretungsanzeige (→ lb-pfa-13).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Verwalterbestellung möglich seit 1. 7. 2021 (§ 301 Abs 1 Z 6 EO) (Stand 2026-07)
Exekutionspaket ohne Mittelangabe Fahrnisexekution + Gehaltsexekution + Vermögensverzeichnis (§ 19 EO) (Stand 2026-07)
Erweitertes Exekutionspaket Forderungen und Vermögensrechte werden durch den Verwalter ermittelt (ggf. verwertet) (§ 20 EO) (Stand 2026-07)
Pfändungsgegenstand regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen mit Einkommens(ersatz)funktion — „Bezügeexekution" (§ 289 Abs 3 EO) (Stand 2026-07)
Gerichtliche Zustellung Exekutionsbewilligung mittels RSa („blauer Brief") (Stand 2026-07)
Existenzminimum bei Unterhaltspfändungen niedriger als bei gewöhnlichen Pfändungen (Stand 2026-07)

Rechtsgrundlagen

  • § 289 Abs 3 EO (Bezügeexekution, wiederkehrende Geldleistungen), § 301 Abs 1 Z 6 EO und § 301 Abs 5 EO (Verwalter) sowie § 19 EO / § 20 EO (Exekutionspakete) — alle im Quelltext ausdrücklich zitiert.
  • Belegstelle des Quelltexts: Markowetz in Deixler-Hübner (Hrsg), Exekutionsordnung (35. Lfg 2022) Vor § 289 ff EO Rz 24.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Pfändungstyp als Stammdatum: Die Unterscheidung gewöhnliche/Unterhaltspfändung sowie die Vollstreckungsträger (Gericht, Finanz, SV, Verwaltung, privat) steuern Tabellenwahl, Fristen und Pflichten → als typisierendes Feld je Pfändungsvormerkung abbilden (→ lb-pfa-10, lb-pfa-13).
  • Drittschuldner-Rolle: Die Abzugs- und Überweisungslogik liegt beim Arbeitgeber — im Abrechnungslauf als dedizierte Abzugsregeln je Pfändung, nicht als pauschale Nettokorrektur.
  • Nebeneinkünfte: Das „Neben-Existenzminimum" für unregelmäßige Bezüge verlangt eine Zusammenrechnung mehrerer Einkunftsquellen — für Payroll nur relevant, wenn mehrere (auch externe) Bezüge zusammengeführt werden (→ lb-pfa-05).

Verweise

  • KB-intern: lb-pfa-01 (Einlangen, Pflichten) · lb-pfa-05 (Berechnung Existenzminimum) · lb-pfa-06 (Drittschuldnererklärung) · lb-pfa-10 (Ranganmerkung) · lb-pfa-13 (Verpfändung, Zession, Inkasso)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (allgemeines Entgeltregime der Privatwirtschaft; Lohnpfändung gilt kontextübergreifend, für Bgld.-Gemeinden siehe RECHTSQUELLEN-Bgld.md).
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