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lb-pfa-05 4 Lohnpfändung - Berechnung Existenzminimum Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung lohnpfandung Kraft 2026-07
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EO § 291
EO § 291 Abs 1 Z 1a
EO § 292a
EO § 292e
ABGB § 1486
lohnpfandung
existenzminimum
pfandungsfreibetrag
pfandungstabellen
unterhaltsmasse
nebenexistenzminimum
lb-pfa-01
lb-pfa-02
lb-pfa-03
lb-pfa-04
lb-pfa-11
lb-pfa-12
lb-ent-01

Lohnpfändung Berechnung Existenzminimum

Lexis Briefings Personalrecht, Kraft, Stand Juli 2026 (lb-pfa-05).

Zusammenfassung

  • Die Berechnung des Existenzminimums hängt ab von der Art der Exekution (Unterhalts- vs. gewöhnliche Pfändung), der Einkommenshöhe, der Zahl gesetzlicher Unterhaltspflichten und davon, ob Sonderzahlungsansprüche (13./14. Bezug) bestehen.
  • Pfändungstöpfe: Das Existenzminimum ist getrennt zu ermitteln — (1) pro Lohnzahlungszeitraum (idR Kalendermonat) für alle dort ausbezahlten Geld- und Sachbezüge (ohne 13./14. Bezug und ohne einmalige Beendigungsansprüche), (2) gesondert für den 13. Bezug, (3) gesondert für den 14. Bezug, (4) gesondert für einmalige Beendigungsleistungen (→ lb-pfa-03).
  • Ohne Sonderzahlungsanspruch (zB freie Dienstnehmer): erhöhter Grundbetrag — Ausgleich dafür, dass nur 12× jährlich ein Existenzminimum zufällt.
  • Ermittlungswege: manuell über Grund-/Steigerungsbeträge, Ablesen aus den Lohnpfändungstabellen (seit 2016 auf der Website des Justizministeriums) oder über ein Lohnsoftware-Pfändungsmodul. § 292a EO: Auf Antrag kann das Exekutionsgericht den unpfändbaren Freibetrag in bestimmten Fällen angemessen erhöhen.
  • Berechnungsgrundlage (§ 291 EO): Gesamtsumme aller Geld- und Sachbezüge der Abrechnungsperiode (ohne 13./14. Bezug, Abfertigung, Urlaubsersatzleistung, Abgangsentschädigung) abzüglich unpfändbarer Bezugsarten (zB Reisekostenentschädigungen), Dienstnehmer-SV-Anteil, Lohnsteuer, allfälliger Betriebsratsumlage und Gewerkschaftsbeitrag.
  • § 291 Abs 1 Z 1a EO: Die vom Dienstgeber bezahlten BV-Beiträge (Abfertigung Neu) sind nicht pfändbar und fließen nicht in die Berechnungsgrundlage; Gleiches gilt für Pensionskassenbeiträge des Dienstgebers. Pensionskassenbeiträge des Dienstnehmers sind „Mittelverwendung" und nicht abzugsfähig. Vorschüsse und Darlehen wirken auf die Pfändungsberechnung neutral (→ lb-pfa-12).
  • Gewöhnliche Exekution — Rechengang: Allgemeiner Grundbetrag (2026: € 1.308,) + Unterhaltsgrundbeträge je Pflicht (2026: € 261,, max. 5) + 30 % des Mehrverdienstes (Berechnungsgrundlage auf volle € 20, abgerundet) + 10 % des Mehrverdienstes je Unterhaltspflicht (max. 5) — begrenzt durch die Höchstberechnungsgrundlage (2026: € 5.220,, Netto; darüber hinaus alles pfändbar; nicht zu verwechseln mit der SV-Höchstbeitragsgrundlage). Tabellen: 1a m (mit SZ-Anspruch) bzw. 1b m (ohne). Pfändbar = ungerundete Berechnungsgrundlage Existenzminimum.
  • Unterhaltsexekution: Unterhaltsexistenzminimum = 75 % des normal berechneten Existenzminimums; die exekutiv eingetriebenen Unterhaltspflichten zählen bei dessen Berechnung nicht mit (Tabellen 2a m/2b m).
  • Zusammentreffen beider Arten: Unterhaltspfändungen gehen im Rang nicht vor, sind aber privilegiert: Die Unterhaltsmasse (Differenz gewöhnliches EX Unterhaltsexistenzminimum) steht ausschließlich Unterhaltspfändungen zu — vorab für laufende Unterhaltsansprüche (bei Knappheit verhältnismäßig nach Forderungshöhe, sonst Rückstände nach Rang); die allgemeine Pfändungsmasse (über das gewöhnliche EX hinaus) dient allen Gläubigern nach dem Rangprinzip.
  • Neben-Existenzminimum: Für wiederkehrende Einkunftsquellen, die die Erwerbstätigkeit nicht (wesentlich) in Anspruch nehmen (zB geringfügige Honorare freier Dienstverträge, Werkhonorare, Abgabenguthaben aus der Veranlagung): 30 % der Nebeneinkünfte unpfändbar, + 10 % je Unterhaltspflicht (max. 5) — max. 80 %.
  • Verschleiertes Entgelt (§ 292e EO): Wird Arbeitsleistung üblicherweise vergütet, aber ohne oder gegen unverhältnismäßig geringe Gegenleistung erbracht (Scheinvereinbarungen, „Schwarzarbeit"), gilt gegenüber den Gläubigern ein angemessenes Entgelt als geschuldet — pfändbar wie offene Lohnforderungen; Verjährung nach § 1486 ABGB: 3 Jahre.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Allgemeiner Grundbetrag (monatlich) 2026: € 1.308,; 2025: € 1.273,; 2024: € 1.217,; 2023: € 1.110,; 2022: € 1.030,; 2021: € 1.000,; 2020: € 966, (Stand 2026-07)
Erhöhter Grundbetrag (ohne SZ-Anspruch) 2026: € 1.526,; 2025: € 1.486,; 2024: € 1.420,; 2023: € 1.295,; 2022: € 1.202,; 2021: € 1.167,; 2020: € 1.127, (Stand 2026-07) — ⚠ lb-pfa-03 nennt als „erhöhten allgemeinen Grundbetrag" für 2026 € 1.308, (= hier: allgemeiner Grundbetrag); Werte 20242021 decken sich
Unterhaltsgrundbetrag je Pflicht 2026: € 261,; 2025: € 254,; 2024: € 243,; 2023: € 222,; 2022: € 206,; 2021: € 200,; 2020: € 193,; max. 5 Unterhaltspflichten (Stand 2026-07)
Allgemeiner Steigerungsbetrag 30 % des Mehrverdienstes (Berechnungsgrundlage auf volle € 20, abgerundet) (Stand 2026-07)
Unterhaltssteigerungsbetrag 10 % des Mehrverdienstes je Pflicht, max. für 5 (Stand 2026-07)
Höchstberechnungsgrundlage 2026: € 5.220,; 2025: € 5.080,; 2024: € 4.860,; 2023: € 4.440,; 2022: € 4.120,; 2021: € 4.000,; 2020: € 3.860, — Netto, darüber voll pfändbar (Stand 2026-07)
Tabellen (gewöhnliche Pfändung) Tabelle 1a m (mit SZ-Anspruch) · 1b m (ohne); 20-€-Schritte, Spalten für 05 Unterhaltspflichten (Stand 2026-07)
Unterhaltsexistenzminimum 75 % des normal berechneten EX; Tabelle 2a m/2b m; exekutierte Unterhaltspflichten zählen nicht mit (Stand 2026-07)
Neben-Existenzminimum 30 % der Nebeneinkünfte + 10 % je Unterhaltspflicht (max. 5) — max. 80 % unpfändbar (Stand 2026-07)
Freibetrag-Erhöhung auf Antrag durch das Exekutionsgericht (§ 292a EO) (Stand 2026-07)
Verjährung verschleiertes Entgelt 3 Jahre (§ 1486 ABGB) (Stand 2026-07)

Rechtsgrundlagen

  • § 291 EO (Berechnungsgrundlage) samt § 291 Abs 1 Z 1a EO (Unpfändbarkeit der DG-BV-Beiträge), § 292a EO (gerichtliche Erhöhung des Freibetrags), § 292e EO (verschleiertes Entgelt) und § 1486 ABGB (3-Jahres-Verjährung) — alle im Quelltext ausdrücklich zitiert.
  • Die Sätze für das Neben-Existenzminimum (30 %/10 %/max. 80 %) nennt das Briefing ohne §-Zitat — ⚠ vor Implementierung gegen RIS verifizieren.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Jahreswerte versionieren: Grundbeträge (allgemein/erhöht), Unterhaltsgrundbetrag und Höchstberechnungsgrundlage sind Jahreswerte — als versionierte Regelparameter (zB hr.rule.parameter) je Gültigkeitsjahr führen, niemals hard-coden; die Serie 20202026 belegt die jährliche Anpassung.
  • Eigene Zwischengröße „Pfändungsberechnungsgrundlage": je Pfändungstopf (Monatsbezug, 13., 14., Beendigungsleistung) getrennt — Geld- und Sachbezüge einbeziehen, unpfändbare Bezugsarten, SV-DN, Lohnsteuer, Betriebsratsumlage und Gewerkschaftsbeitrag abziehen. Abrechnungsperiode = Lohnzahlungszeitraum (→ lb-ent-01).
  • Topftrennung: 13./14. Bezug und einmalige Beendigungsansprüche mit eigenen Berechnungskreisen und Tabellen (→ lb-pfa-03); SZ-Anteile im monatlichen Bezug nicht mit dem Monats-EX verrechnen.
  • Koinzidenz Unterhalt/gewöhnlich: zwei Existenzminima und die Zuteilung (allgemeine Pfändungsmasse nach Rang, Unterhaltsmasse exklusiv für laufende Unterhaltsschuldner) als eigene Verteillogik je Abrechnungsperiode.
  • BV/Pensionskasse: DG-Beiträge bleiben außerhalb der Grundlage; DN-Beiträge sind keine Abzugsposition („Mittelverwendung") — von der SV-BG-Logik getrennt halten.

Verweise

  • KB-intern: lb-pfa-01 (Einlangen) · lb-pfa-02 (unpfändbare Aufwandsentschädigungen) · lb-pfa-03 (Beendigungsansprüche) · lb-pfa-04 (Begriff und Arten) · lb-pfa-11 (Unterhaltspflichten) · lb-pfa-12 (Vorschüsse neutral, Aufrollung) · lb-ent-01 (Abrechnungsperiode)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Netto-Berechnungsgrundlage und Abzugsreihenfolge im Privatkontext); Bgld.-Gemeinden siehe RECHTSQUELLEN-Bgld.md.
  • Hinweis: Das Quellbriefing verweist auf das Thema „Pfändungsrechtliche Behandlung von Sonderzahlungen" — ein entsprechendes Briefing fehlt im vorliegenden Exportkorpus (Katalog); Verweisstelle nicht rekonstruiert. Export-Footer („Page n", „Erstellt von …") ignoriert.