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| lb-pfa-05 | 4 | Lohnpfändung - Berechnung Existenzminimum | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | lohnpfandung | Kraft | 2026-07 |
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Lohnpfändung – Berechnung Existenzminimum
Lexis Briefings Personalrecht, Kraft, Stand Juli 2026 (lb-pfa-05).
Zusammenfassung
- Die Berechnung des Existenzminimums hängt ab von der Art der Exekution (Unterhalts- vs. gewöhnliche Pfändung), der Einkommenshöhe, der Zahl gesetzlicher Unterhaltspflichten und davon, ob Sonderzahlungsansprüche (13./14. Bezug) bestehen.
- Pfändungstöpfe: Das Existenzminimum ist getrennt zu ermitteln — (1) pro Lohnzahlungszeitraum (idR Kalendermonat) für alle dort ausbezahlten Geld- und Sachbezüge (ohne 13./14. Bezug und ohne einmalige Beendigungsansprüche), (2) gesondert für den 13. Bezug, (3) gesondert für den 14. Bezug, (4) gesondert für einmalige Beendigungsleistungen (→ lb-pfa-03).
- Ohne Sonderzahlungsanspruch (zB freie Dienstnehmer): erhöhter Grundbetrag — Ausgleich dafür, dass nur 12× jährlich ein Existenzminimum zufällt.
- Ermittlungswege: manuell über Grund-/Steigerungsbeträge, Ablesen aus den Lohnpfändungstabellen (seit 2016 auf der Website des Justizministeriums) oder über ein Lohnsoftware-Pfändungsmodul. § 292a EO: Auf Antrag kann das Exekutionsgericht den unpfändbaren Freibetrag in bestimmten Fällen angemessen erhöhen.
- Berechnungsgrundlage (§ 291 EO): Gesamtsumme aller Geld- und Sachbezüge der Abrechnungsperiode (ohne 13./14. Bezug, Abfertigung, Urlaubsersatzleistung, Abgangsentschädigung) abzüglich unpfändbarer Bezugsarten (zB Reisekostenentschädigungen), Dienstnehmer-SV-Anteil, Lohnsteuer, allfälliger Betriebsratsumlage und Gewerkschaftsbeitrag.
- § 291 Abs 1 Z 1a EO: Die vom Dienstgeber bezahlten BV-Beiträge (Abfertigung Neu) sind nicht pfändbar und fließen nicht in die Berechnungsgrundlage; Gleiches gilt für Pensionskassenbeiträge des Dienstgebers. Pensionskassenbeiträge des Dienstnehmers sind „Mittelverwendung" und nicht abzugsfähig. Vorschüsse und Darlehen wirken auf die Pfändungsberechnung neutral (→ lb-pfa-12).
- Gewöhnliche Exekution — Rechengang: Allgemeiner Grundbetrag (2026: € 1.308,–) + Unterhaltsgrundbeträge je Pflicht (2026: € 261,–, max. 5) + 30 % des Mehrverdienstes (Berechnungsgrundlage auf volle € 20,– abgerundet) + 10 % des Mehrverdienstes je Unterhaltspflicht (max. 5) — begrenzt durch die Höchstberechnungsgrundlage (2026: € 5.220,–, Netto; darüber hinaus alles pfändbar; nicht zu verwechseln mit der SV-Höchstbeitragsgrundlage). Tabellen: 1a m (mit SZ-Anspruch) bzw. 1b m (ohne). Pfändbar = ungerundete Berechnungsgrundlage − Existenzminimum.
- Unterhaltsexekution: Unterhaltsexistenzminimum = 75 % des normal berechneten Existenzminimums; die exekutiv eingetriebenen Unterhaltspflichten zählen bei dessen Berechnung nicht mit (Tabellen 2a m/2b m).
- Zusammentreffen beider Arten: Unterhaltspfändungen gehen im Rang nicht vor, sind aber privilegiert: Die Unterhaltsmasse (Differenz gewöhnliches EX − Unterhaltsexistenzminimum) steht ausschließlich Unterhaltspfändungen zu — vorab für laufende Unterhaltsansprüche (bei Knappheit verhältnismäßig nach Forderungshöhe, sonst Rückstände nach Rang); die allgemeine Pfändungsmasse (über das gewöhnliche EX hinaus) dient allen Gläubigern nach dem Rangprinzip.
- Neben-Existenzminimum: Für wiederkehrende Einkunftsquellen, die die Erwerbstätigkeit nicht (wesentlich) in Anspruch nehmen (zB geringfügige Honorare freier Dienstverträge, Werkhonorare, Abgabenguthaben aus der Veranlagung): 30 % der Nebeneinkünfte unpfändbar, + 10 % je Unterhaltspflicht (max. 5) — max. 80 %.
- Verschleiertes Entgelt (§ 292e EO): Wird Arbeitsleistung üblicherweise vergütet, aber ohne oder gegen unverhältnismäßig geringe Gegenleistung erbracht (Scheinvereinbarungen, „Schwarzarbeit"), gilt gegenüber den Gläubigern ein angemessenes Entgelt als geschuldet — pfändbar wie offene Lohnforderungen; Verjährung nach § 1486 ABGB: 3 Jahre.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Allgemeiner Grundbetrag (monatlich) | 2026: € 1.308,–; 2025: € 1.273,–; 2024: € 1.217,–; 2023: € 1.110,–; 2022: € 1.030,–; 2021: € 1.000,–; 2020: € 966,– (Stand 2026-07) |
| Erhöhter Grundbetrag (ohne SZ-Anspruch) | 2026: € 1.526,–; 2025: € 1.486,–; 2024: € 1.420,–; 2023: € 1.295,–; 2022: € 1.202,–; 2021: € 1.167,–; 2020: € 1.127,– (Stand 2026-07) — ⚠ lb-pfa-03 nennt als „erhöhten allgemeinen Grundbetrag" für 2026 € 1.308,– (= hier: allgemeiner Grundbetrag); Werte 2024–2021 decken sich |
| Unterhaltsgrundbetrag je Pflicht | 2026: € 261,–; 2025: € 254,–; 2024: € 243,–; 2023: € 222,–; 2022: € 206,–; 2021: € 200,–; 2020: € 193,–; max. 5 Unterhaltspflichten (Stand 2026-07) |
| Allgemeiner Steigerungsbetrag | 30 % des Mehrverdienstes (Berechnungsgrundlage auf volle € 20,– abgerundet) (Stand 2026-07) |
| Unterhaltssteigerungsbetrag | 10 % des Mehrverdienstes je Pflicht, max. für 5 (Stand 2026-07) |
| Höchstberechnungsgrundlage | 2026: € 5.220,–; 2025: € 5.080,–; 2024: € 4.860,–; 2023: € 4.440,–; 2022: € 4.120,–; 2021: € 4.000,–; 2020: € 3.860,– — Netto, darüber voll pfändbar (Stand 2026-07) |
| Tabellen (gewöhnliche Pfändung) | Tabelle 1a m (mit SZ-Anspruch) · 1b m (ohne); 20-€-Schritte, Spalten für 0–5 Unterhaltspflichten (Stand 2026-07) |
| Unterhaltsexistenzminimum | 75 % des normal berechneten EX; Tabelle 2a m/2b m; exekutierte Unterhaltspflichten zählen nicht mit (Stand 2026-07) |
| Neben-Existenzminimum | 30 % der Nebeneinkünfte + 10 % je Unterhaltspflicht (max. 5) — max. 80 % unpfändbar (Stand 2026-07) |
| Freibetrag-Erhöhung | auf Antrag durch das Exekutionsgericht (§ 292a EO) (Stand 2026-07) |
| Verjährung verschleiertes Entgelt | 3 Jahre (§ 1486 ABGB) (Stand 2026-07) |
Rechtsgrundlagen
- § 291 EO (Berechnungsgrundlage) samt § 291 Abs 1 Z 1a EO (Unpfändbarkeit der DG-BV-Beiträge), § 292a EO (gerichtliche Erhöhung des Freibetrags), § 292e EO (verschleiertes Entgelt) und § 1486 ABGB (3-Jahres-Verjährung) — ✅ alle im Quelltext ausdrücklich zitiert.
- Die Sätze für das Neben-Existenzminimum (30 %/10 %/max. 80 %) nennt das Briefing ohne §-Zitat — ⚠ vor Implementierung gegen RIS verifizieren.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Jahreswerte versionieren: Grundbeträge (allgemein/erhöht),
Unterhaltsgrundbetrag und Höchstberechnungsgrundlage sind
Jahreswerte — als versionierte Regelparameter (zB
hr.rule.parameter) je Gültigkeitsjahr führen, niemals hard-coden; die Serie 2020–2026 belegt die jährliche Anpassung. - Eigene Zwischengröße „Pfändungsberechnungsgrundlage": je Pfändungstopf (Monatsbezug, 13., 14., Beendigungsleistung) getrennt — Geld- und Sachbezüge einbeziehen, unpfändbare Bezugsarten, SV-DN, Lohnsteuer, Betriebsratsumlage und Gewerkschaftsbeitrag abziehen. Abrechnungsperiode = Lohnzahlungszeitraum (→ lb-ent-01).
- Topftrennung: 13./14. Bezug und einmalige Beendigungsansprüche mit eigenen Berechnungskreisen und Tabellen (→ lb-pfa-03); SZ-Anteile im monatlichen Bezug nicht mit dem Monats-EX verrechnen.
- Koinzidenz Unterhalt/gewöhnlich: zwei Existenzminima und die Zuteilung (allgemeine Pfändungsmasse nach Rang, Unterhaltsmasse exklusiv für laufende Unterhaltsschuldner) als eigene Verteillogik je Abrechnungsperiode.
- BV/Pensionskasse: DG-Beiträge bleiben außerhalb der Grundlage; DN-Beiträge sind keine Abzugsposition („Mittelverwendung") — von der SV-BG-Logik getrennt halten.
Verweise
- KB-intern: lb-pfa-01 (Einlangen) · lb-pfa-02 (unpfändbare Aufwandsentschädigungen) · lb-pfa-03 (Beendigungsansprüche) · lb-pfa-04 (Begriff und Arten) · lb-pfa-11 (Unterhaltspflichten) · lb-pfa-12 (Vorschüsse neutral, Aufrollung) · lb-ent-01 (Abrechnungsperiode)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Netto-Berechnungsgrundlage und Abzugsreihenfolge im Privatkontext); Bgld.-Gemeinden sieheRECHTSQUELLEN-Bgld.md. - Hinweis: Das Quellbriefing verweist auf das Thema „Pfändungsrechtliche Behandlung von Sonderzahlungen" — ein entsprechendes Briefing fehlt im vorliegenden Exportkorpus (Katalog); Verweisstelle nicht rekonstruiert. Export-Footer („Page n", „Erstellt von …") ignoriert.