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| lb-pfa-09 | 4 | Lohnpfändung - Kostenersatz für Bearbeitung | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | lohnpfandung | Kraft | 2026-07 |
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Lohnpfändung – Kostenersatz für Bearbeitung
Lexis Briefings Personalrecht, Kraft, Stand Juli 2026 (lb-pfa-09).
Zusammenfassung
- Dem Drittschuldner stehen für den Aufwand der Pfändungsbearbeitung pauschale Kostenersätze zu: einerseits für die Drittschuldnererklärung (§ 302 EO), andererseits für Berechnung und Überweisung des pfändbaren Teils (§ 292h EO).
- Kostenersatz für die Drittschuldnererklärung (§ 302 EO): im Normalfall € 35,–; im Ausnahmefall — die gepfändete Person ist unbekannt, nicht beim Dienstgeber beschäftigt oder bereits ausgetreten — nur € 25,–.
- Umsatzsteuer: Nach der Praxis wurde die USt zeitweise aus den Kostenersatzbeträgen herausgerechnet; der VwGH (2011/15/0181 = ARD 6445/18/2015) entschied, dass die Erstellung der Drittschuldnererklärung — ebenso wie Zeugenaussagen — eine bloße Wissenserklärung und kein Ausdruck einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist. Der „Kostenersatz" ersetzt pauschal Aufwendungen/Nachteile des von einem behördlichen Eingriff Betroffenen; keine steuerbare Leistung, keine USt abzuführen. Der Gesetzestext wurde an diese Rechtsprechung angepasst.
- Varianten der Geltendmachung (auf dem Formular anzukreuzen): Kosteneinbehalt vom Bezug des Mitarbeiters (idR nur sinnvoll bei erstrangiger Pfändung; bei Vorpfändungen muss mit dem Einbehalt gewartet werden, bis die Exekution zum Zug kommt; das Existenzminimum darf nicht geschmälert werden — der Einbehalt geht idR zulasten des pfändbaren Betrags), Verzicht (dienstnehmerfreundliche Praxis mancher Unternehmen) oder Überweisung durch den Gläubiger (rasch und unabhängig vom Rang der Exekution).
- Kostenersatz für die Pfändungsdurchführung (§ 292h EO): bei der ersten Zahlung an den betreffenden Gläubiger 2 % des an den Gläubiger gehenden Betrags, höchstens € 8,–; bei weiteren Zahlungen jeweils 1 %, höchstens € 4,–. Der Einbehalt erfolgt in der Gehalts-/Lohnabrechnung.
- Die Kostenersätze sind pauschaliert — höhere tatsächliche Kosten kann der Dienstgeber nicht geltend machen. Der Abzug nur vom pfändbaren Bezug (nie vom Existenzminimum) verlängert idR die Tilgungszeit, weil sich die an den Gläubiger gehende Rate um den Kostenersatz verringert.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Kostenersatz Drittschuldnererklärung | Normalfall € 35,– (§ 302 EO); Ausnahmefall (Person unbekannt/nicht beschäftigt/bereits ausgetreten) € 25,– (Stand 2026-07) |
| Kostenersatz Pfändungsdurchführung, erste Zahlung | 2 % des an den Gläubiger gehenden Betrags, max. € 8,– (§ 292h EO) (Stand 2026-07) |
| Kostenersatz Pfändungsdurchführung, weitere Zahlungen | jeweils 1 %, max. € 4,– (Stand 2026-07) |
| Kosteneinbehalt | nur vom pfändbaren Bezug, niemals vom Existenzminimum (Stand 2026-07) |
| USt auf § 302-Kostenersatz | keine — bloße Wissenserklärung, keine steuerbare Leistung (VwGH 2011/15/0181, ARD 6445/18/2015) (Stand 2026-07) |
| Variante Gläubiger-Überweisung | rascher Erhalt, unabhängig vom Rang (Stand 2026-07) |
Rechtsgrundlagen
- § 302 EO (Kostenersatz für die Drittschuldnererklärung) und § 292h EO (Kostenersatz für Berechnung und Überweisung) — ✅ beide ausdrücklich zitiert.
- Die USt-Beurteilung stützt sich auf die genannte VwGH-Entscheidung (Quelltext-Fußnote) — ✅ im Quelltext referenziert.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Eigener Abzugsposten im Pfändungskontext: Der Kostenersatz ist Bestandteil des pfändbaren Betrags und mindert die Gläubigerrate — als eigene Abzugs-/Verteilposition je Pfändung abbilden, nicht als allgemeiner Lohnabzug.
- Rang-/Zählabhängigkeit: „erste Zahlung" vs. „weitere Zahlungen" pro Gläubiger unterscheiden (2 %/max. € 8,– vs. 1 %/max. € 4,–); bei Kosteneinbehalt vom Bezug die Zugreihenfolge (erstrangig vs. nachrangig) berücksichtigen.
- Existenzminimum bleibt unangetastet: Einbehalt nur aus der Pfändungsmasse — Reihenfolge in den Regeln erzwingen (EX zuerst).
- Kein USt-Buchungsfall: Der Kostenersatz löst im Abrechnungs-/Buchungskontext keine USt aus — entsprechende Automatiken dürfen nicht greifen.
- Konfigurierbare Variante je Pfändungsvormerkung: Einbehalt, Verzicht oder Gläubiger-Überweisung.
Verweise
- KB-intern: lb-pfa-04 (Begriff und Arten) · lb-pfa-05 (Existenzminimum bleibt ungeschmälert) · lb-pfa-06 (Drittschuldnererklärung, deren Kostenersatz) · lb-pfa-07 (Durchführung, Kostenersatz für die Berechnung/Überweisung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; Bgld.-Gemeinden sieheRECHTSQUELLEN-Bgld.md. - Hinweis: Export-Footer („Page n", „Erstellt von …") ignoriert.