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| lb-pfa-11 | 4 | Lohnpfändung - Unterhaltspflichten | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | lohnpfandung | Kraft | 2026-07 |
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Lohnpfändung – Unterhaltspflichten
Lexis Briefings Personalrecht, Kraft, Stand Juli 2026 (lb-pfa-11).
Zusammenfassung
- Gesetzliche Unterhaltspflichten des Schuldners bewirken gegenüber gewöhnlichen Gläubigern (zB Versandhaus, Versicherung, Leasingfirma) idR ein höheres Existenzminimum — erreicht über pauschale Unterhaltsgrundbeträge je Pflicht und Unterhaltssteigerungsbeträge (10 % des Mehrverdienstes je Pflicht), maximal für 5 Unterhaltspflichten. So sollen die Lebenshaltungskosten der unterhaltsberechtigten Angehörigen abgedeckt werden.
- Unterhaltspfändungen: Werden gesetzliche Unterhaltspflichten nicht freiwillig erfüllt, können sie exekutiv eingetrieben werden. Gegenüber pfändenden Unterhaltsgläubigern steht nur ein geringeres Existenzminimum (Unterhaltsexistenzminimum) zu; andere, nicht exekutiv betriebene gesetzliche Unterhaltspflichten (zB gegenüber dem ehelichen Kind) wirken darauf wiederum erhöhend (→ lb-pfa-05).
- Mitwirkung des Schuldners: Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber bei einer Lohnpfändung von sich aus mitzuteilen, ob und für welche Personen gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen. Kommt gar keine Information herein, sollte der Dienstgeber — aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht — nachfragen, sofern die Angabe nicht schon bei der Bewerbung erhoben wurde (Belegstelle des Quelltexts: OLG Wien 10 Ra 69/07a = ARD 5942/8/2009).
- Vereinfachungsregel (§ 292f Abs 2 EO): Der Dienstgeber darf für die pfändungsrechtliche Berücksichtigung von den Angaben des Dienstnehmers ausgehen, solange deren Unrichtigkeit nicht offensichtlich oder nicht durch Gerichtsbeschluss widerlegt ist. Konkret: Mitgeteilte Unterhaltspflichten grundsätzlich berücksichtigen (Beweisgründe: Schriftlichkeit empfehlen); teilt der Dienstnehmer keine mit, darf der Dienstgeber davon ausgehen, dass keine bestehen. Keine Pflicht zu aufwendigen Recherchen über Unterhaltspflichten.
- Die Angaben sind in der Drittschuldnererklärung anzuführen und der Pfändungsberechnung zugrunde zu legen.
- Praxistipp des Quelltexts: Aus Beweissicherung eine schriftliche Erklärung über bestehende Unterhaltspflichten vom Dienstnehmer geben lassen (bzw. die Aufforderung zur Mitteilung nachweislich, zB per E-Mail, dokumentieren).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Unterhaltsgrundbetrag (monatlich je Pflicht) | 2026: € 261,–; 2025: € 254,–; 2024: € 243,–; 2023: € 222,–; 2022: € 206,–; 2021: € 200,–; 2020: € 193,– (Stand 2026-07) |
| Unterhaltssteigerungsbetrag | 10 % des Mehrverdienstes je gesetzliche Unterhaltspflicht (Stand 2026-07) |
| Obergrenze Pflichten | maximal 5 Unterhaltspflichten (Stand 2026-07) |
| Unterhaltsexistenzminimum | gegenüber pfändenden Unterhaltsgläubigern geringer; nicht exekutierte andere Pflichten wirken erhöhend (Stand 2026-07) |
| Vereinfachungsregel | Angaben des Dienstnehmers genügen, solange nicht offensichtlich falsch oder gerichtlich widerlegt (§ 292f Abs 2 EO — ✅ zitiert) (Stand 2026-07) |
Rechtsgrundlagen
- § 292f Abs 2 EO — ✅ ausdrücklich zitiert (Vereinfachungsregel: Angaben des Verpflichteten zugrunde legen, solange nicht offensichtlich unrichtig).
- Die Wertserie zum Unterhaltsgrundbetrag stimmt mit lb-pfa-05 (gleicher Stand 2026-07) überein — ✅ korpusintern verifiziert.
- Die Nachfragepflicht aus der Fürsorgepflicht ergibt sich aus Rechtsprechung (OLG Wien 10 Ra 69/07a, ARD 5942/8/2009), nicht aus ausdrücklichem Gesetzestext — ⚠ bei Implementierung als Prozesshinweis, nicht als normative Pflicht kodieren.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Employee-Stammdaten „Unterhaltspflichten": Anzahl (max. 5 wirksam) und Status je Pflicht als versionierte Datenfelder mit Änderungshistorie führen — sie wirken direkt auf Grund-/Steigerungsbeträge der Existenzminimum-Berechnung (→ lb-pfa-05) und auf die Tabellenspaltenwahl.
- Beleg/Dokumentation: Schriftliche Erklärung des Mitarbeiters als Anhang erfassen; Aufforderung zur Mitteilung nachweisbar dokumentieren (Beweissicherung — Haftungsbegrenzung des Arbeitgebers).
- Differenzierung exekutiert/nicht exekutiert: Für das Unterhaltsexistenzminimum zählen nur die nicht exekutiv eingetriebenen Pflichten — je Pflicht kennzeichnen, ob eine Unterhaltsexekution anhängig ist.
- Drittschuldnererklärung: Unterhaltspflichten aus den Stammdaten in die Erklärung übernehmen (→ lb-pfa-06); keine eigenen Rechercheprozesse anstoßen.
Verweise
- KB-intern: lb-pfa-01 (Einlangen, Nachfragepflicht aus der Fürsorgepflicht) · lb-pfa-04 (Begriff und Arten) · lb-pfa-05 (Berechnung Existenzminimum, Unterhaltsmasse) · lb-pfa-06 (Drittschuldnererklärung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; Bgld.-Gemeinden sieheRECHTSQUELLEN-Bgld.md. - Hinweis: Export-Footer („Page n", „Erstellt von …") ignoriert.