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lb-pfa-11 4 Lohnpfändung - Unterhaltspflichten Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung lohnpfandung Kraft 2026-07
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EO § 292f Abs 2
lohnpfandung
unterhaltspflichten
unterhaltsgrundbetrag
unterhaltspfandung
fuersorgepflicht
lb-pfa-01
lb-pfa-04
lb-pfa-05
lb-pfa-06

Lohnpfändung Unterhaltspflichten

Lexis Briefings Personalrecht, Kraft, Stand Juli 2026 (lb-pfa-11).

Zusammenfassung

  • Gesetzliche Unterhaltspflichten des Schuldners bewirken gegenüber gewöhnlichen Gläubigern (zB Versandhaus, Versicherung, Leasingfirma) idR ein höheres Existenzminimum — erreicht über pauschale Unterhaltsgrundbeträge je Pflicht und Unterhaltssteigerungsbeträge (10 % des Mehrverdienstes je Pflicht), maximal für 5 Unterhaltspflichten. So sollen die Lebenshaltungskosten der unterhaltsberechtigten Angehörigen abgedeckt werden.
  • Unterhaltspfändungen: Werden gesetzliche Unterhaltspflichten nicht freiwillig erfüllt, können sie exekutiv eingetrieben werden. Gegenüber pfändenden Unterhaltsgläubigern steht nur ein geringeres Existenzminimum (Unterhaltsexistenzminimum) zu; andere, nicht exekutiv betriebene gesetzliche Unterhaltspflichten (zB gegenüber dem ehelichen Kind) wirken darauf wiederum erhöhend (→ lb-pfa-05).
  • Mitwirkung des Schuldners: Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber bei einer Lohnpfändung von sich aus mitzuteilen, ob und für welche Personen gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen. Kommt gar keine Information herein, sollte der Dienstgeber — aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht — nachfragen, sofern die Angabe nicht schon bei der Bewerbung erhoben wurde (Belegstelle des Quelltexts: OLG Wien 10 Ra 69/07a = ARD 5942/8/2009).
  • Vereinfachungsregel (§ 292f Abs 2 EO): Der Dienstgeber darf für die pfändungsrechtliche Berücksichtigung von den Angaben des Dienstnehmers ausgehen, solange deren Unrichtigkeit nicht offensichtlich oder nicht durch Gerichtsbeschluss widerlegt ist. Konkret: Mitgeteilte Unterhaltspflichten grundsätzlich berücksichtigen (Beweisgründe: Schriftlichkeit empfehlen); teilt der Dienstnehmer keine mit, darf der Dienstgeber davon ausgehen, dass keine bestehen. Keine Pflicht zu aufwendigen Recherchen über Unterhaltspflichten.
  • Die Angaben sind in der Drittschuldnererklärung anzuführen und der Pfändungsberechnung zugrunde zu legen.
  • Praxistipp des Quelltexts: Aus Beweissicherung eine schriftliche Erklärung über bestehende Unterhaltspflichten vom Dienstnehmer geben lassen (bzw. die Aufforderung zur Mitteilung nachweislich, zB per E-Mail, dokumentieren).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Unterhaltsgrundbetrag (monatlich je Pflicht) 2026: € 261,; 2025: € 254,; 2024: € 243,; 2023: € 222,; 2022: € 206,; 2021: € 200,; 2020: € 193, (Stand 2026-07)
Unterhaltssteigerungsbetrag 10 % des Mehrverdienstes je gesetzliche Unterhaltspflicht (Stand 2026-07)
Obergrenze Pflichten maximal 5 Unterhaltspflichten (Stand 2026-07)
Unterhaltsexistenzminimum gegenüber pfändenden Unterhaltsgläubigern geringer; nicht exekutierte andere Pflichten wirken erhöhend (Stand 2026-07)
Vereinfachungsregel Angaben des Dienstnehmers genügen, solange nicht offensichtlich falsch oder gerichtlich widerlegt (§ 292f Abs 2 EO — zitiert) (Stand 2026-07)

Rechtsgrundlagen

  • § 292f Abs 2 EO ausdrücklich zitiert (Vereinfachungsregel: Angaben des Verpflichteten zugrunde legen, solange nicht offensichtlich unrichtig).
  • Die Wertserie zum Unterhaltsgrundbetrag stimmt mit lb-pfa-05 (gleicher Stand 2026-07) überein — korpusintern verifiziert.
  • Die Nachfragepflicht aus der Fürsorgepflicht ergibt sich aus Rechtsprechung (OLG Wien 10 Ra 69/07a, ARD 5942/8/2009), nicht aus ausdrücklichem Gesetzestext — ⚠ bei Implementierung als Prozesshinweis, nicht als normative Pflicht kodieren.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Employee-Stammdaten „Unterhaltspflichten": Anzahl (max. 5 wirksam) und Status je Pflicht als versionierte Datenfelder mit Änderungshistorie führen — sie wirken direkt auf Grund-/Steigerungsbeträge der Existenzminimum-Berechnung (→ lb-pfa-05) und auf die Tabellenspaltenwahl.
  • Beleg/Dokumentation: Schriftliche Erklärung des Mitarbeiters als Anhang erfassen; Aufforderung zur Mitteilung nachweisbar dokumentieren (Beweissicherung — Haftungsbegrenzung des Arbeitgebers).
  • Differenzierung exekutiert/nicht exekutiert: Für das Unterhaltsexistenzminimum zählen nur die nicht exekutiv eingetriebenen Pflichten — je Pflicht kennzeichnen, ob eine Unterhaltsexekution anhängig ist.
  • Drittschuldnererklärung: Unterhaltspflichten aus den Stammdaten in die Erklärung übernehmen (→ lb-pfa-06); keine eigenen Rechercheprozesse anstoßen.

Verweise

  • KB-intern: lb-pfa-01 (Einlangen, Nachfragepflicht aus der Fürsorgepflicht) · lb-pfa-04 (Begriff und Arten) · lb-pfa-05 (Berechnung Existenzminimum, Unterhaltsmasse) · lb-pfa-06 (Drittschuldnererklärung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; Bgld.-Gemeinden siehe RECHTSQUELLEN-Bgld.md.
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