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lb-lvr-03 4 Lohnzettel bei Auslandseinkünften Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung lohnverrechnung Sabara/Haas 2026-08
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EStG § 3 Abs 1 Z 10
EStG § 3 Abs 1 Z 11 lit b
EStG § 67 Abs 1
EStG § 67 Abs 2
EStG § 67 Abs 10
lohnzettel
auslandseinkunfte
dba
lohnzettelarten
progressionsvorbehalt
anrechnungsmethode
lb-lvr-04
lb-lvr-05

Lohnzettel bei Auslandseinkünften

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara/Haas, Stand August 2026 (lb-lvr-03).

Zusammenfassung

  • Anlass: Werden neben lohnsteuerpflichtigen Inlandsbezügen vom selben Arbeitgeber auch Auslandsbezüge aus einer begünstigten Auslandstätigkeit (§ 3 Abs 1 Z 10 EStG: Bauausführungen, Montagen) oder als Entwicklungshilfe (§ 3 Abs 1 Z 11 lit b EStG) bzw. bezüge freigestellt nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausbezahlt, ist für die Auslandsbezüge ein gesonderter Lohnzettel zu übermitteln.
  • Lohnzettelarten: Es gelten besondere Arten (1, 2, 8, 14, 23, 24); bei elektronischer Übermittlung sind Bezüge nach § 3 Abs 1 Z 11 lit b EStG ausnahmslos unter Art 2 zu melden (auf ein DBA kann hier nie zurückgegriffen werden); auf dem Art-2-Lohnzettel betragen die steuerpflichtigen Bezüge (KZ 245) null und keine einbehaltene bzw. anrechenbare Lohnsteuer ist auszuweisen.
  • DBA mit Anrechnungsmethode: Für Lohnzahlungszeiträume seit 1. 1. 2014 ist die Lohnzettelart 24 zu verwenden — je Tätigkeitsstaat ein eigener Lohnzettel, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber österreichische Lohnsteuer einbehalten hat. Für die ausschließlich in Österreich steuerpflichtigen Inlandsbezüge zusätzlich Art 1.
  • KZ 260 (anrechenbare Lohnsteuer): enthält nur die inländische Steuer; wird die Auslandstätigkeit innerhalb eines Monats aufgenommen oder beendet, ist die anrechenbare Lohnsteuer tageweise (30 Tage/Monat) den Lohnzettelarten zuzuordnen. Die anrechenbare ausländische Steuer erfasst der Arbeitnehmer in der Veranlagung (Formular L1i), nicht im Lohnzettel.
  • Begünstigte Auslandstätigkeit unter DBA-Anrechnungsmethode: Übermittlung der Arten 23 und 24 (gleichermaßen, ob der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehält oder direkt das DBA anwendet); Inlandsbezüge unter Art 1. Sonstige Bezüge nach § 67 Abs 1 und 2 EStG (innerhalb des Jahressechstels, soweit nicht nach § 67 Abs 10 EStG versteuert, KZ 220), für die Österreich kein Besteuerungsrecht hat, sind zur Gänze im Art 24 darzustellen.
  • Abgabenfolge: DBA-freie Bezüge genießen keine Befreiungen für DB, DZ und Kommunalsteuer; sie unterliegen dem Progressionsvorbehalt und lösen eine Pflichtveranlagung aus. Bezüge nach § 3 Abs 1 Z 10 EStG lösen keine Pflichtveranlagung aus.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Lohnzettelart Bedeutung (Stand 2026-08)
1 „normaler" Lohnzettel (beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige) — stets zusätzlich für die Inlandsbezüge
2 Auslandsbezüge nach § 3 Abs 1 Z 10 oder Z 11 lit b EStG (bis 2012 + Übergangsregel); elektronische Übermittlung der Entwicklungshilfe-Bezüge ausnahmslos unter Art 2
8 Lohnzettel für Steuerpflichtige, für die aufgrund DBA (Befreiungsmethode) keine Lohnsteuer einzubehalten ist, zB im Ausland Ansässige
14 Lohnzettel mit Auslandsbezügen nach § 3 Abs 1 Z 10/11 nach Konkurs des Arbeitgebers
23 Auslandsbezüge nach § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idF AbgÄG 2011
24 Bezüge, für die dem ausländischen Staat per DBA (Anrechnungsmethode) das Besteuerungsrecht zugewiesen wurde — ab Lohnzahlungszeiträumen seit 1. 1. 2014; je Staat ein eigener Lohnzettel
Wert / Regel Detail
KZ 245 auf Art 2 steuerpflichtige Bezüge = Null; keine einbehaltene/anrechenbare Lohnsteuer
KZ 260 nur inländische anrechenbare Lohnsteuer; tageweise Zuordnung (30 Tage/Monat) bei Aufnahme/Beendigung der Auslandstätigkeit im Monat
Ausländische Steuer nicht im Lohnzettel; Ausweis durch den Arbeitnehmer in L1i (Veranlagung ab 2014)
Progressionsvorbehalt DBA-freie Bezüge sind zu erfassen → Pflichtveranlagung; § 3 Abs 1 Z 10-Bezüge lösen keine Pflichtveranlagung aus

Rechtsgrundlagen

  • § 3 Abs 1 Z 10 EStG (begünstigte Auslandstätigkeit) und § 3 Abs 1 Z 11 lit b EStG (Entwicklungshilfe) — im Quelltext ausdrücklich zitiert ().
  • § 67 Abs 1 und 2 EStG (sonstige Bezüge im Jahressechstel, KZ 220) und § 67 Abs 10 EStG (Versteuerung zum Tarif) — .
  • DBA als Rechtsgrundlage der Freistellung ohne konkrete Abkommensregel zitiert; Lohnsteuer-Richtlinien (LStR 2002 Rz 1227, 1228) als Quelle der Zuordnungsregeln ( Verweis im Quelltext).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Lohnzettelart als Exportfeld: Der L16-Export (projektseitige Prämisse: validierte Exportdateien + Prüfprotokolle, Übertragung beim Mandanten) braucht je Arbeitnehmer/Jahr getrennte Datensätze nach Lohnzettelart — je Tätigkeitsstaat ein eigener Art-24-Datensatz, Inlandsbezüge gesondert unter Art 1.
  • Aufteilung der Bezüge: Die Zuordnung Inland/Ausland (und je Staat) muss aus Zeit-/Work-Entry-Daten ableitbar sein; bei unterjährigem Wechsel ist die KZ-260-Zuordnung tageweise (30 Tage/Monat) vorzunehmen.
  • Progressionsvorbehalt: DBA-freie Bezüge im Lohnsteuer-Lauf als steuerfreies, aber tariffrelevantes Entgelt führen und die Pflichtveranlagung signalisieren.
  • Formularabgleich: Die KZ-Logik (245 = 0 bei Art 2) gehört in die Exportvalidierung; Details zu KZ und Formular unter lb-lvr-05.

Verweise

  • KB-intern: lb-lvr-04 (Lohnzettel L 16 — Verfahren und Fristen) · lb-lvr-05 (Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis — Formular und Kennzahlen)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Lohnsteuer-Regime der Privatwirtschaft).