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lb-lvr-04 4 Lohnzettel - L 16 Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung lohnverrechnung Sabara/Haas 2026-08
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EStG § 84
EStG § 69 Abs 1
ASVG § 34 Abs 2
ASVG § 34 Abs 6
ASVG § 689 Abs 8
AVRAG
lohnzettel
l16
mbgm
elda
fristen
insolvenz
lb-lvr-03
lb-lvr-05
lb-lvr-06

Lohnzettel L 16

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara/Haas, Stand August 2026 (lb-lvr-04).

Zusammenfassung

  • Jahreslohnzettel (§ 84 EStG): Für alle im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer ist — Selbstabrechner und Vorschreibebetrieb gleichermaßen — bis Ende Februar des Folgejahres ein (Jahres-)Lohnzettel zu übermitteln, grundsätzlich elektronisch über ELDA, an das Finanzamt der Betriebsstätte oder die Österreichische Gesundheitskasse; er enthält die abgabenerhebungsrelevanten Daten, die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen und die Sonderzahlungen.
  • mBGM ersetzt den SV-Teil: Für Beitragszeiträume ab 1. 1. 2019 sind nach § 34 Abs 2 ASVG monatlich die individuellen Beitragsgrundlagen zu melden (mBGM); im Gegenzug entfallen Beitragsnachweisung und sozialversicherungsrechtlicher Teil des Lohnzettels — der L 16 besteht seither nur mehr aus dem lohnsteuerrechtlichen Teil. Beitragsgrundlagennachweise für 2018 waren letztmalig bis Ende Februar 2019 zu übermitteln (§ 689 Abs 8 ASVG).
  • Form: Elektronische Übermittlung über ELDA ist die Regel (unabhängig davon, ob die Lohnabrechnung EDV-unterstützt erfolgt; ohne geeignetes Programm stellt ELDA das kostenlose „Erfassungsprogramm für Arbeitgeber"). Nur bei mangelnden technischen Voraussetzungen ist das Papierformular L 16 bis Ende Jänner des Folgejahres beim Finanzamt abzugeben.
  • Berichtigung: Nach steuerlich relevanten Ergänzungen des Lohnkontos ist ein berichteter Lohnzettel zu übermitteln.
  • Unterjährige Lohnzettel: Bei unterjähriger Beendigung war die Übermittlung bis 31. 12. 2018 verpflichtend; ab 2019 entfällt die Pflicht (Entfall des § 84 Abs 1 Z 3 lit a EStG), die Übermittlung bis Ende des Folgemonats ist freiwillig möglich. Bei Insolvenz des Arbeitgebers: Übermittlung bis Ende des zweitfolgenden Monats. Bereits übermittelte unterjährige/Insolvenz-Lohnzettel ersetzen den Jahreslohnzettel.
  • Beendigungszeitpunkt: grundsätzlich das arbeitsrechtliche Ende. Sonderfall Kündigung im Krankenstand: der Lohnzettel ist erst bis Ende des Monats nach der letztmaligen Krankenentgelt-Auszahlung auszustellen (als Dienstende gilt der letzte Krankenentgelt-Tag). Krankengeldbezug, Präsenz-/Zivildienst oder Waffenübungen nach dem Heeresgebührengesetz gelten nicht als Unterbrechung.
  • Mehrere Dienstverhältnisse: Einheitliches, fortlaufendes Dienstverhältnis = ein Lohnzettel (auch mit bezugsfreien Zeiträumen, zB Karenz). Beginnt der Arbeitnehmer im selben Kalenderjahr neuerlich beim selben Arbeitgeber, ist ein zweiter Lohnzettel ohne Summierung auszustellen; fallen Ende und Beginndatum in denselben Kalendermonat, dagegen ein einheitlicher Lohnzettel mit summierten Beträgen. Bei nur fallweiser Beschäftigung ist ein einheitlicher Jahreslohnzettel unbedenklich.
  • Betriebsübergang (AVRAG): Zum Umgründungsstichtag ist kein Lohnzettel auszufertigen; ob eine mBGM zu erstellen ist, richtet sich nach den SV-Bestimmungen. In Umgründungsfällen stellt der Arbeitgeber den Lohnzettel aus, der die Arbeitgeberpflichten zum Ausstellungszeitpunkt wahrnimmt — unter seiner Steuernummer; der Erwerber informiert das Betriebsstättenfinanzamt des bisherigen Arbeitgebers („Entlastung" der alten Steuernummer).
  • Pauschalbesteuerte Bezüge (§ 69 Abs 1 EStG, Pauschalsteuersatz 2 %): nicht in den Lohnzettel aufzunehmen; ab 2019 ist dafür kein Lohnzettel mehr erforderlich (endbesteuert).
  • Es gibt derzeit 24 Lohnzettelarten, da auch bezugsauszahlende Stellen (KV/PV-Träger, Heeresgebührenstelle, Insolvenzentgeltfonds, Insolvenzverwalter) lohnzettelpflichtig sind.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Regel Detail
Jahreslohnzettel L 16 bis Ende Februar des Folgejahres, elektronisch via ELDA (Stand 2026-08)
Papierformular L 16 nur ohne technische Voraussetzungen, bis Ende Jänner des Folgejahres
Berichtigter Lohnzettel innerhalb 2 Wochen ab steuerlich relevanter Ergänzung des Lohnkontos
Unterjähriger Lohnzettel ab 2019 freiwillig bis Ende des Folgemonats; ersetzt den Jahreslohnzettel
Insolvenz bis Ende des zweitfolgenden Kalendermonats
mBGM-Selbstabrechner bis 15. des Folgemonats (Sonderregelung bei Beschäftigungsbeginn in der zweiten Monatshälfte)
mBGM-Vorschreibebetriebe bis zum 7. des Folgemonats nach Anmeldung bzw. Änderung der Beitragsgrundlage
Kündigung im Krankenstand Lohnzettel bis Ende des Monats nach letztmaliger Krankenentgelt-Auszahlung; Dienstende = letzter Krankenentgelt-Tag
Altfälle SV-Teil Beitragszeiträume bis 31. 12. 2018: letztmalig Ende Februar 2019
Pauschalsteuersatz § 69 Abs 1 2 % — endbesteuert, nicht im Lohnzettel, ab 2019 kein eigener Lohnzettel (Stand 2026-08)

Rechtsgrundlagen

  • § 84 EStG — Lohnzettel-(Jahres-)Übermittlungspflicht; die unterjährige Pflichtmeldung wurde mit 2019 aufgehoben (§ 84 Abs 1 Z 3 lit a EStG entfallen) ( im Quelltext zitiert).
  • § 69 Abs 1 EStG — pauschal besteuerte Bezüge (2 %) und deren Behandlung im Lohnzettel ().
  • § 34 Abs 2 ASVG — monatliche Beitragsgrundlagenmeldung ab 2019 (mBGM); § 34 Abs 6 ASVG — Arbeitsstättenmeldung (→ lb-lvr-05); § 689 Abs 8 ASVG — letztmalige Übermittlung der alten Beitragsgrundlagennachweise (jeweils idF BGBl I 2018/30) ().
  • AVRAG — Lohnzettelbehandlung bei Betriebs(teil)übergang (im Quelltext ohne §-Zitat) ( Nennung; ⚠ Detailnorm vor Umsetzung gegen RIS prüfen).
  • LStR 2002 Rz 12201230 als Detailquelle ( Verweis im Quelltext).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • File-basierter Jahresexport: Der L 16 wird projektseitig als validierte Exportdatei mit Prüfprotokoll erzeugt; Übertragung via FinanzOnline/ELDA erfolgt beim Mandanten/Steuerberater (Architektur-Prämisse des Projekts).
  • Ereignissteuerung als Job-Typen: Jahreslauf (Ende Februar), freiwilliger unterjähriger Lohnzettel bei Beendigung (Ende Folgemonat), Insolvenzlauf (zweitfolgender Monat) und Berichtigungslauf (2-Wochen-Frist) — jeweils aus demselben Lohnkonten-Datenbestand.
  • Ein Datenmodell für zwei Meldewesen: mBGM (eSV, Fristen 15./7. des Folgemonats) und Lohnzettel müssen aus derselben Beitragsgrundlagen-/Lohnsteuerdatenquelle gespeist werden, sonst drohen Inkonsistenzen zwischen SV und Finanz.
  • Sonderfälle abbilden: Kündigungs-Krankenstand (Terminierung am letzten Krankenentgelt-Tag), Mehrfach-Dienstverhältnisse desselben Kalenderjahres (Lohnzettel-Gruppierung je Dienstverhältnis-Abschnitt, keine Summierung), Betriebsübergang (kein Stichtags-Lohnzettel, Steuernummer-Handling) und Auslandslohnzettel (→ lb-lvr-03).
  • Abgrenzung: Honorarmeldungen nach § 109a EStG ersetzen den L 16 nicht (→ lb-lvr-06).

Verweise

  • KB-intern: lb-lvr-03 (Lohnzettel bei Auslandseinkünften; Quelltext verweist ausdrücklich dorthin) · lb-lvr-05 (Formular L 16 und Kennzahlen) · lb-lvr-06 (Meldung § 109a EStG)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; als Vertiefung verweist der Quelltext auf den WKO-Arbeitsbehelf „Abgaben und Steuern" (extern).