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lb-mel-08 8 Meldepflichten des Arbeitgebers Lexis Briefings Personalrecht Meldungen & Verpflichtungen meldungen-verpflichtungen Sabara/David 2026-07
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AMFG § 45a
ASchG § 98
AuslBG
AVRAG § 11
BMSVG
EStG § 109a
KJBG § 18 Abs 3a
KJBG § 27a
LSD-BG § 19
LSD-BG § 21 Abs 2
LSD-BG § 21 Abs 3
LSD-BG § 23
MSchG
VStG § 9 Abs 2
VStG § 9 Abs 3
Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien
meldepflichten
sv-anmeldung
mbgm
lohnzettel
elda
arbeitsinspektorat
ams
lb-lsd-03
lb-lvr-04
lb-lvr-05
lb-lvr-06
lb-mel-04
lb-mel-07

Meldepflichten des Arbeitgebers

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara/David, Stand Juli 2026 (lb-mel-08).

Zusammenfassung

  • Umfang: Jeden Arbeitgeber trifft eine große Zahl von Meldepflichten gegenüber Sozialversicherungsträgern, Finanzamt und Arbeitsinspektion (darüber hinaus gegenüber Betriebsrat und Mitarbeitern). Die folgende Kuratierung folgt der Gliederung der Quelle in Sozialversicherung (ÖGK/AUVA), Finanzbehörden, Arbeitsinspektorat und sonstige Stellen (AMS, BUAK, WKO etc); sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
  • Sozialversicherung — Anmeldung (zweistufig): Die Anmeldeverpflichtung bei Beschäftigungsaufnahme erfolgt in zwei Schritten: (1) Meldung von Angaben mittels „reduzierter Anmeldung" bzw „Vor-Ort-Anmeldung" vor Arbeitsantritt; (2) noch fehlende Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde. Kommt es zur Vor-Ort-Anmeldung, ist die elektronische Anmeldung binnen 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.
  • Reduzierte Anmeldung — Inhalt: Daten des Dienstgebers (Beitragskontonummer etc), Name des Beschäftigten, Versicherungsnummer (oder Referenzwert der Meldung „Versicherungsnummer Anforderung") bzw Geburtsdatum, Tag der Beschäftigungsaufnahme, Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit, Versicherungsumfang (Voll-/Teilversicherung), Beschäftigungsbereich (Arbeiter, Angestellter, Arbeiterlehrling, Angestelltenlehrling), Beginn der betrieblichen Vorsorge und Auswahlfeld „freies Dienstverhältnis". Für fallweise Beschäftigte ist für jeden einzelnen Beschäftigungstag eine eigene „Anmeldung fallweise Beschäftigter" jeweils vor Dienstantritt zu erstatten; sie wirkt als Vor-Ort-Anmeldung.
  • Änderungen der Beschäftigung: unverzüglich nach Bekanntwerden zu melden; allenfalls Änderungsmeldung binnen 7 Tagen nach der Änderung, ansonsten mit der mBGM.
  • BMSVG (Betriebliche Vorsorge): Meldung von Leitzahl der BV-Kasse und deren Änderung, Dienstgeberkontonummer, Familien-/Vorname und Versicherungsnummer des Arbeitnehmers, Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme, Art der Versicherung und Tag des Beginns der Beitragszahlung. Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der mBGM an den Krankenversicherungsträger zu melden; der Beginn der Beitragszahlung ist bereits mit der Anmeldung zur Sozialversicherung bekanntzugeben. Beiträge sind an die BV-Kasse ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses zu leisten — der erste Monat ist beitragsfrei.
  • mBGM-Varianten und Termine: mBGM für den Regelfall (Beschäftigung für mindestens einen Monat vereinbart), für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung und für fallweise Beschäftigte — jeweils mit Versicherungstagen und Beitragsgrundlagen. Termine im Selbstabrechnerverfahren grundsätzlich bis zum 15. des Folgemonats (bei Eintritt nach dem 15. des Eintrittsmonats: 15. des übernächsten Monats); im Beitragsvorschreibeverfahren bis zum 7. des Folgemonats; für fallweise Beschäftigte gelten eigene Stichtage (Versicherungstage bis zum 7., Beitragsgrundlagen bis zum 15. des Folgemonats bzw bei Eintritt nach dem 15. bis zum 15. des übernächsten Monats; im Beitragsvorschreibeverfahren bis zum 7. des Folgemonats der fallweisen Beschäftigung). Die mBGM-Tiefenverweise der Quelle (FAQ-/Sonderfälle) sind über lb-lvr-05 abgedeckt.
  • Weitere SV-Meldungen: Volontäre (Unfallversicherung) sind vor Arbeitsantritt bei der örtlichen AUVA-Landesstelle anzumelden; beim Antritt von Präsenz- oder Zivildienst ist die Abmeldung (Ende Entgeltanspruch) mit dem Tag unmittelbar vor Beginn zu übermitteln; bei Karenz nach MSchG ist für die Unterbrechung des Entgeltanspruchs keine Abmeldung erforderlich, solange eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld erstattet wird — erst wenn im Anschluss an den Wochengeldbezug Karenz in Anspruch genommen wird, sind „Ende Entgelt" und gegebenenfalls „Betriebliche Vorsorge Ende" zu übermitteln. Pflege-/Familienhospizkarenz, Kinderrehabilitation sowie Pflege-/Familienhospizteilzeit mit geringfügigem Entgelt: Beginn, Ende und sämtliche Änderungen binnen 7 Tagen nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses (elektronische Formulare in ELDA bzw der Lohnverrechnungssoftware). Für die Dauer der Bildungskarenz/ Weiterbildungszeit (§ 11 AVRAG) ist der Dienstnehmer abzumelden (Abmeldegrund „Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG") und nach deren Ende wieder anzumelden.
  • Arbeitsunfall an die AUVA: Daten des Betriebes, der verunfallten Person, Angaben zum Unfallgeschehen und zu den Unfallfolgen, binnen fünf Tagen; Unfallmeldungen für unselbstständig Erwerbstätige nur mehr als Online-Formulare der AUVA.
  • Schwerarbeit: Daten und Tätigkeit des Arbeitnehmers melden, bis 28. 2. des Folgejahres (→ lb-swa-05).
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Abmeldung sieben Tage nach Beendigung der Pflichtversicherung mit Daten des Arbeitnehmers, arbeitsrechtlichem Ende des Arbeitsverhältnisses, Ende Entgeltanspruch, Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung, Ende der Zahlung des BV-Beitrages und Abmeldegrund (→ lb-bso-01).
  • Finanzbehörden — Lohnzettel L16: Nach Ablauf des Kalenderjahres sind die Lohnzettel der beschäftigten Arbeitnehmer grundsätzlich bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Weg (über ELDA Online) an das Finanzamt zu übermitteln; Arbeitnehmer können sie im elektronischen Steuerakt unter FinanzOnline einsehen (→ lb-lvr-04).
  • Meldung gem § 109a EStG: Unternehmer und Körperschaften müssen für Auszahlungen für die in der Verordnung zu § 109a EStG genannten selbstständig erbrachten Leistungen dem Finanzamt bestimmte Daten elektronisch oder mit dem Formular E109a übermitteln: Name/Firma und Wohnanschrift bzw Sitz der Geschäftsleitung, Sozialversicherungsnummer (bzw Geburtsdatum) oder Steuernummer bei Personengemeinschaften, Art der erbrachten Leistung, Kalenderjahr des Entgelts, Entgelt und darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer — ebenfalls bis Ende Februar des Folgejahres (→ lb-lvr-06).
  • Arbeitsinspektorat: Bei Bestellung (und Widerruf) eines verantwortlichen Beauftragten (gem § 9 Abs 2 und 3 VStG) ist die Meldung bei Bestellung verpflichtend (die Bestellung selbst ist nicht verpflichtend). Sicherheitsvertrauenspersonen: Bestellung und Meldung sind verpflichtend für Arbeitsstätten mit mehr als 10 Beschäftigten (mit Namen, Wirkungsbereich, Funktionsperiode, Vorsitzendenangaben, Unterschriften und AN-Anzahl). Die beabsichtigte Verwendung bestimmter Arbeitsstoffe (krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende) ist vor Einsatz dieser Stoffe zu melden. Die Schwangerschaft von Arbeitnehmerinnen (Daten zur Mutter und zum Arbeitsplatz) ist unverzüglich nach Bekanntwerden zu melden (→ lb-sch-07). Die Beschäftigung von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen im Gastgewerbe (§ 27a KJBG) ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beschäftigung zu melden — mit dem Zeitraum der Sonntagsbeschäftigung und dem Zeitraum der Nichtbeschäftigung an Sonntagen/Sperrtagen, den Zeiten lehrgangs- oder saisonmäßiger Berufsschule (soweit in den Zeitraum des § 18 Abs 3a KJBG fallend) sowie Familien-/Vornamen und Geburtsdaten. Heimarbeit: Anzeige der erstmaligen Vergabe vor der Vergabe. Arbeitsunfall nach § 98 ASchG: Ort und Zeitpunkt des Unfalls unverzüglich melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörde erfolgt ist.
  • Sonstige Stellen: Ausländerbeschäftigung — Beginn und Ende der Beschäftigung von dem AuslBG unterliegenden Ausländern ohne Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU" innerhalb von drei Tagen (an das AMS). Massenkündigungen — Anzahl und Daten der betroffenen Arbeitnehmer nach § 45a AMFG, 30 Tage vor Ausspruch der Kündigung (an das AMS; → lb-bnd-42). Lehrlinge — Anmeldung bei der Berufsschule binnen 14 Tagen ab Beginn des Lehrverhältnisses (Daten zum Lehrberechtigten und Lehrling, Lehrberuf, Lehrzeitbeginn und voraussichtliches Ende); Einreichen des Lehrvertrags bei der WKO binnen drei Wochen (Lehrlingsstelle der WKO). Bauarbeiter — Meldung des Arbeitsantritts an die BUAK binnen zwei Wochen ab Arbeitsantritt; Teilzeit- und fallweise Beschäftigte spätestens bei Arbeitsantritt. Entsendung nach Österreich aus EU/EWR/Schweiz (§ 19 LSD-BG) bzw Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich (§ 19 LSD-BG): ZKO-Meldung (Formular ZKO 3 bzw ZKO 4; zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG und dem AVRAG beim BMF) vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme, je Überlassung gesondert, nachträgliche Änderungen unverzüglich; Übermittlung ausschließlich elektronisch — mit umfangreichen Angaben zu Arbeitgeber/Überlasser, Vertretungspersonen, Ansprechperson (Aufgaben nach § 23 bei Kontrolle), Beschäftiger/Auftragsgeber, Arbeitnehmern (Namen, Anschriften, Geburtsdaten, SV-Nummern, SV-Träger, Staatsangehörigkeit), Zeitraum/Dauer der Beschäftigung, Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit, Entgelt nach österreichischem Recht, Einsatzorten, Bereithaltung der Melde-/SV-/Lohnunterlagen (§ 21 Abs 2 bzw § 21 Abs 3 LSD-BG), Art der Tätigkeit und allfälligen Genehmigungen (behördliche Genehmigung/Aufenthaltsgenehmigung mit Geschäftszahl, Ausstellungsdatum, Geltungsdauer oder Abschrift) (→ lb-lsd-03). Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien („U-Bahnsteuer"): die im vorangegangenen Kalenderjahr entstandene Abgabenschuld bis zum 31. 3. des Folgejahres (an den Magistrat).
  • Betriebsrat und Mitarbeiter: Neben den allgemeinen Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat (→ lb-mel-07) bestehen besondere Informationspflichten aus den Mitwirkungsrechten. Gegenüber Mitarbeitern: Information über das Freiwerden eines Tagesarbeitsplatzes (an nachts tätige Mitarbeiter, innerhalb der offenen Bewerbungsfrist), über das Freiwerden unbefristeter Stellen (an befristet Beschäftigte) und über frei werdende bzw neue Stellen mit höherem Arbeitszeitausmaß (an Teilzeitbeschäftigte) — jeweils mit der zu besetzenden Stelle; nach der Auswahl einer Betrieblichen Vorsorgekasse ist allen betroffenen Mitarbeitern mitzuteilen, welche BV-Kasse gewählt wurde (→ lb-mel-04).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Sozialversicherung (ÖGK/AUVA)
Anmeldung Beschäftigungsaufnahme reduzierte Anmeldung/Vor-Ort-Anmeldung vor Arbeitsantritt; fehlende Angaben mit der mBGM für den Aufnahme-Zeitraum (Stand 2026-07)
Nachholung Vor-Ort-Anmeldung elektronische Anmeldung binnen 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (Stand 2026-07)
Fallweise Beschäftigte eigene Anmeldung je Beschäftigungstag, jeweils vor Dienstantritt; wirkt als Vor-Ort-Anmeldung (Stand 2026-07)
Änderungsmeldung unverzüglich nach Bekanntwerden; allenfalls binnen 7 Tagen nach der Änderung, sonst mit mBGM (Stand 2026-07)
BMSVG-Beiträge Zahlung an BV-Kasse ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses; 1. Monat beitragsfrei; Beginn der Beitragszahlung mit der Anmeldung bekanntzugeben (Stand 2026-07)
mBGM Regelfall (Selbstabrechner) bis zum 15. des Folgemonats; bei Eintritt nach dem 15. des Eintrittsmonats 15. des übernächsten Monats (Stand 2026-07)
mBGM Beitragsvorschreibeverfahren bis zum 7. des Monats, der dem Monat der Anmeldung/Änderung folgt (Stand 2026-07)
mBGM fallweise Beschäftigte (Selbstabrechner) Versicherungstage bis zum 7., Beitragsgrundlagen bis zum 15. des Folgemonats; bei Eintritt nach dem 15. bis zum 15. des übernächsten Monats (Stand 2026-07)
mBGM fallweise Beschäftigte (Beitragsvorschreibung) bis zum 7. des Folgemonats der fallweisen Beschäftigung (Stand 2026-07)
Volontäre (AUVA) Anmeldung vor Arbeitsantritt bei der örtlichen Landesstelle (Stand 2026-07)
Präsenz-/Zivildienst Abmeldung (Ende Entgeltanspruch) mit dem Tag unmittelbar vor Beginn (Stand 2026-07)
Karenz nach MSchG keine Abmeldung während Wochengeldbezug (Arbeits- und Entgeltbestätigung); erst bei Karenz nach Wochengeldbezug: „Ende Entgelt" + gegebenenfalls „Betriebliche Vorsorge Ende" (Stand 2026-07)
Pflege-/Familienhospizkarenz, Kinderrehabilitation Beginn, Ende, sämtliche Änderungen binnen 7 Tagen nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses (Formulare in ELDA/Lohnverrechnungssoftware) (Stand 2026-07)
Bildungskarenz/Weiterbildungszeit Abmeldung für die Dauer (Abmeldegrund „Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG"); Wiederaufnahme danach anzumelden (Stand 2026-07)
Arbeitsunfall (AUVA) binnen 5 Tagen; nur mehr Online-Formulare der AUVA (Stand 2026-07)
Schwerarbeit Daten und Tätigkeit des AN; bis 28. 2. des Folgejahres (Stand 2026-07)
Beendigung des AV Abmeldung 7 Tage nach Beendigung der Pflichtversicherung; Inhalt u.a. Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung, Ende BV-Beitragszahlung, Abmeldegrund (Stand 2026-07)
Finanzbehörden
Lohnzettel L16 bis Ende Februar des Folgejahres, elektronisch über ELDA Online; AN-Einsicht unter FinanzOnline (Stand 2026-07)
Meldung § 109a EStG Unternehmer/Körperschaften; Auszahlungen für selbstständige Leistungen lt Verordnung; elektronisch oder Formular E109a; bis Ende Februar des Folgejahres (Stand 2026-07)
Arbeitsinspektorat
Verantwortlicher Beauftragter Meldung bei Bestellung (§ 9 Abs 2 und 3 VStG); Bestellung selbst nicht verpflichtend (Stand 2026-07)
Sicherheitsvertrauenspersonen Bestellung und Meldung verpflichtend bei Arbeitsstätten mit mehr als 10 Beschäftigten (Stand 2026-07)
Gefährdende Arbeitsstoffe Meldung der beabsichtigten Verwendung krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe vor Einsatz (Stand 2026-07)
Schwangerschaft unverzüglich nach Bekanntwerden (Daten zur Mutter und zum Arbeitsplatz) (Stand 2026-07)
Jugendliche an aufeinanderfolgenden Sonntagen (Gastgewerbe) spätestens 2 Wochen vor Beginn der Beschäftigung (§ 27a KJBG); inkl Berufsschulzeiten nach § 18 Abs 3a KJBG, Namen, Geburtsdaten (Stand 2026-07)
Heimarbeit Anzeige der erstmaligen Vergabe vor der Vergabe (Stand 2026-07)
Arbeitsunfall (§ 98 ASchG) unverzüglich, sofern keine Meldung an die Sicherheitsbehörde erfolgt ist (Stand 2026-07)
Sonstige Stellen (AMS, BUAK, WKO etc)
Ausländerbeschäftigung (AuslBG) Beginn und Ende der Beschäftigung innerhalb von 3 Tagen; an das AMS (Stand 2026-07)
Massenkündigungen (§ 45a AMFG) Anzahl und Daten der betroffenen AN; 30 Tage vor Ausspruch der Kündigung; an das AMS (Stand 2026-07)
Lehrlinge — Berufsschule Anmeldung 14 Tage ab Beginn des Lehrverhältnisses (Stand 2026-07)
Lehrlinge — WKO Lehrvertrag binnen 3 Wochen einreichen (Lehrlingsstelle der WKO) (Stand 2026-07)
Bauarbeiter (BUAK) 2 Wochen ab Arbeitsantritt; Teilzeit-/fallweise Beschäftigte spätestens bei Arbeitsantritt (Stand 2026-07)
Entsendung nach Österreich (§ 19 LSD-BG) ZKO-Meldung (Formular ZKO 3) vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme; ausschließlich elektronisch (Stand 2026-07)
Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich (§ 19 LSD-BG) je Überlassung gesondert; ZKO-Meldung (Formular ZKO 4) vor Arbeitsaufnahme; Änderungen unverzüglich; ausschließlich elektronisch (Stand 2026-07)
Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien („U-Bahnsteuer") Abgabenschuld des Vorjahres bis zum 31. 3. des Folgejahres; an den Magistrat (Stand 2026-07)
Betriebsrat, Mitarbeiter
Freiwerden Tagesarbeitsplatz Information an nachts tätige Mitarbeiter, innerhalb der offenen Bewerbungsfrist (Stand 2026-07)
Freiwerden unbefristeter Stellen Information an befristet Beschäftigte, innerhalb der offenen Bewerbungsfrist (Stand 2026-07)
Teilzeit: Stellen mit höherem AZ-Ausmaß Information an Teilzeitbeschäftigte, innerhalb der offenen Bewerbungsfrist (Stand 2026-07)
Auswahl BV-Kasse welche BV-Kasse gewählt wurde; nach Auswahl an alle betroffenen Mitarbeiter (Stand 2026-07)

Rechtsgrundlagen

  • § 109a EStG (Meldung über Auszahlungen für selbstständige Leistungen) samt zugehöriger Verordnung — zitiert
  • § 11 AVRAG (Bildungskarenz/Weiterbildungszeit als Abmeldegrund) — zitiert
  • BMSVG (Betriebliche Vorsorge: Meldung und Beitragszahlung) — ohne §-Angabe genannt
  • MSchG („Karenz nach MSchG" im Abmeldekontext) — ohne §-Angabe genannt
  • § 9 Abs 2 und 3 VStG (verantwortlicher Beauftragter) — zitiert
  • § 98 ASchG (Arbeitsunfallmeldung an das Arbeitsinspektorat) — zitiert
  • § 27a KJBG und § 18 Abs 3a KJBG (Jugendliche an aufeinanderfolgenden Sonntagen im Gastgewerbe) — zitiert
  • AuslBG (Anzeigepflichten Ausländerbeschäftigung) — ohne §-Angabe genannt
  • § 45a AMFG (Frühwarnsystem Massenkündigungen) — zitiert
  • § 19 LSD-BG (ZKO-Meldungen bei Entsendung und Überlassung) samt § 21 Abs 2, § 21 Abs 3 (Bereithaltung der Unterlagen) und § 23 (Ansprechpersonen bei Kontrollen) — zitiert
  • Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien („U-Bahnsteuer") — genannt, ohne Normzitat
  • Hinweis: Für die SV-An-/Abmeldung und mBGM nennt die Quelle keine §-Zitate (zB ASVG-Bestimmungen); einschlägige §§ daher nicht ergänzt ⚠ — Normbezüge vor Implementierung über RIS verifizieren.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Meldewesen als Kernstück des AT-Payroll: An-/Ab-/Änderungsmeldungen und mBGM sind der zentrale eSV-/ELDA-Export der Lohnverrechnung (l10n_at_hr_payroll-Meldewesen) — die zweistufige Anmeldung (reduzierte Anmeldung vor Arbeitsantritt, Ergänzung per mBGM) muss im Datenmodell die Anmeldeart und den offenen Angabenkatalog je Mitarbeiter führen (Hinweis, keine Spec).
  • Fristenautomation: mBGM-Termine (15./7. des Folgemonats je Verfahren und Beschäftigungsart), Abmeldefrist (7 Tage nach Beendigung), Pflege-/Hospizkarenz-Meldefrist (7 Tage), Arbeitsunfall (5 Tage, AUVA), Schwerarbeitsmeldung (28. 2.), L16/§ 109a (Ende Februar) und Dienstgeberabgabe Wien (31. 3.) als Fristenkalender mit Mahn-/Blocker-Logik abbilden; fehlende Abmeldung verhindert keine Schlussabrechnung, wohl aber die korrekte SV-Abrechnung.
  • mBGM je Beschäftigungsart: Regelfall, kürzer als ein Monat, fallweise Beschäftigte — Differenzierung nach Vertragstyp/Geringfügigkeit im Abrechnungslauf; Versicherungstage und Beitragsgrundlagen je Kategorie getrennt ausweisen.
  • Betriebliche Vorsorge: BMSVG-Meldeumfang (BV-Kasse, DG-Kontonummer, Beitragsbeginn) und das beitragsfreie erste Monat als Regel im BV-Beitrags-Engine hinterlegen; Auswahl der BV-Kasse an alle betroffenen Mitarbeiter kommunizieren (Mitarbeiter-Information).
  • Karenz-/Dienstzeit-Status: Abmeldeverhalten hängt vom Status ab (Wochengeldbezug ohne Abmeldung vs Karenz mit „Ende Entgelt"; Bildungskarenz-Abmeldegrund § 11 AVRAG) — Statuswechsel im Mitarbeiter-Lebenszyklus (hr.contract/Leave Management) sauber führen.
  • Nicht-SV-Stellen: AMS (AuslBG 3 Tage, § 45a AMFG 30 Tage), BUAK (2 Wochen), WKO (3 Wochen), Berufsschule (14 Tage), Magistrat Wien (31. 3.) sind eigene Exporte/Prozesse — nicht Teil der eSV-Schnittstelle, aber aus denselben Stammdaten speisbar (→ lb-lsd-03 für ZKO).

Verweise

  • KB-intern: lb-lsd-03 (Meldepflichten bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz — ZKO-Meldungen § 19 LSD-BG) · lb-lvr-04 (Lohnzettel — L 16) · lb-lvr-05 (Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis — Formular und Inhalt/mBGM) · lb-lvr-06 (Meldung nach § 109a EStG) · lb-mel-04 (Informationspflichten gegenüber den Arbeitnehmern — Mitarbeiter-Infos) · lb-mel-07 (Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Meldewesen/eSV-/ELDA-Umfeld der AT-Verrechnung)
  • Hinweis: Die mBGM-Tiefenverweise der Quelle („mBGM Fragen-Antworten-Katalog", mBGM-Regelfall/-fallweise/-kürzer als einen Monat) und der Verweis „DG-Service Sonderausgabe Oktober 2018" sind Lexis-interne Verweisstellen ohne KB-Gegenstück — inhaltlich über lb-lvr-05 abgedeckt, nicht rekonstruiert ⚠.