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| lb-lvr-06 | 4 | Meldung nach § 109a EStG | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | lohnverrechnung | Stögerer/Haas | 2026-08 |
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Meldung nach § 109a EStG
Lexis Briefings Personalrecht, Stögerer/Haas, Stand August 2026 (lb-lvr-06).
Zusammenfassung
- Meldepflicht: Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts müssen für natürliche Personen und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB OG, KG) für bestimmte, außerhalb eines Dienstverhältnisses erbrachte Tätigkeiten eine kalenderjahrbezogene Mitteilung an das Finanzamt übermitteln. Zweck: Verknüpfung der Betriebsausgaben des Auftraggebers mit den Einnahmen des Leistungserbringers.
- Acht Tätigkeitsgruppen: (1) Mitglied des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats und andere Überwachungsaufgaben (§ 6 Abs 1 Z 9 lit b UStG), (2) Bausparkassen- und Versicherungsvertreter (§ 6 Abs 1 Z 13 UStG), (3) Stiftungsvorstand (§ 15 Privatstiftungsgesetz), (4) Vortragende, Lehrende, Unterrichtende, (5) Kolporteure und Zeitungszusteller, (6) Privatgeschäftsvermittler, (7) Funktionäre öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 EStG, (8) freie Dienstverträge mit Versicherungspflicht nach § 4 Abs 4 ASVG.
- Unterbleiben der Mitteilung: kumulativ, wenn das (Gesamt-)Entgelt je Kalenderjahr inkl. allfälliger Reisekostenersätze höchstens € 900 beträgt und je einzelne Leistung höchstens € 450. Die Grenzen gelten je Tätigkeit — werden verschiedene Tätigkeiten erbracht, ist jede gesondert zu beurteilen (im Quelltext: Bausparkassenvertreter € 420 → keine Meldung; EDV-Leistung als freier Dienstnehmer € 600 → Meldung).
- Strafrahmen: Fahrlässiges Unterlassen ist eine Finanzordnungswidrigkeit — Geldstrafe bis 10 % des mitzuteilenden Betrages, höchstens € 20.000.
- Inhalt (§ 109a Abs 1 EStG): Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, Versicherungsnummer (bzw. Geburtsdatum), bei Personengemeinschaften Finanzamts- und Steuernummer, Art der Leistung (Zuordnung zu den acht Gruppen), Kalenderjahr des Entgelts, Entgelt inkl. Kostenersätzen zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer; nur bei Gruppe 8 zusätzlich die Dienstnehmeranteile zur SV und die vom Auftraggeber einbezahlten BV-Beiträge. Verschiedene Leistungen desselben Leistenden erfordern gesonderte Mitteilungen je Tätigkeitsgruppe (auch beim selben Auftraggeber).
- Form/Frist: automationsunterstützt über ELDA bis Ende Februar des Folgejahres (soweit zumutbar), sonst mit dem amtlichen Vordruck E 109a bis Ende Jänner des Folgejahres. Zuständig ist das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist (bzw. wäre).
- Information an den Entgeltempfänger: gleichlautende Mitteilung (bzw. Ausdruck der elektronischen Daten) bis Ende Jänner des Folgejahres — der Ausdruck muss dieselben relevanten Informationen klar erkennbar enthalten. Der Entgeltempfänger hat die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten in seiner Rechnungslegung (GVE, EÜR, Überschussrechnung) gesondert auszuweisen.
- Abgrenzung: Die Angabe von SV-Dienstnehmeranteilen und BV-Beiträgen (Gruppe 8) ist kein Ersatz für Jahreslohnzettel (L 16).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entgeltgrenze gesamt | € 900 je Kalenderjahr inkl. Reisekostenersätze (Stand 2026-08) |
| Entgeltgrenze je Leistung | € 450 je einzelner Tätigkeit (Stand 2026-08); beide Grenzen müssen kumulativ vorliegen, sonst Meldung |
| Strafe | bis 10 % des mitzuteilenden Betrages, höchstens € 20.000 (Finanzordnungswidrigkeit) |
| ELDA-Frist | bis Ende Februar des Folgejahres (automationsunterstützt) |
| Papierformular E 109a | bis Ende Jänner des Folgejahres (nur wenn AV unzumutbar) |
| Kopie an Entgeltempfänger | bis Ende Jänner des Folgejahres (gleichlautend; Ausdruck zulässig) |
| Sonderangaben Gruppe 8 | Dienstnehmeranteile zur SV + einbezahlte BV-Beiträge (freie Dienstverträge § 4 Abs 4 ASVG) |
Rechtsgrundlagen
- § 109a EStG (insb. Abs 1 — Mitteilungspflicht, Inhalt, Grenzen) — durchgängig zitiert (✅).
- Gruppennormen: § 6 Abs 1 Z 9 lit b UStG (Aufsichtsrat/ Verwaltungsrat), § 6 Abs 1 Z 13 UStG (Bausparkassen-/ Versicherungsvertreter), § 15 Privatstiftungsgesetz (Stiftungsvorstand), § 29 Z 4 EStG (Funktionsgebühren), § 4 Abs 4 ASVG (versicherungspflichtige freie Dienstverträge) (✅).
- Die Finanzordnungswidrigkeit (Strafrahmen) wird ohne eigene Paragraphennennung (Verfassungsrechtliches Kollisionsgesetz/ FinStrG-Kontext) angeführt — ⚠ Detailnorm vor Implementierung gegen RIS verifizieren.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Kein hr_payroll-Kernobjekt: Leistungserbringer sind keine Arbeitnehmer; die Meldung läuft projektseitig über eine Honorar-/Leistungsempfänger-Verwaltung (zB Vendor-Kontext) mit den acht Tätigkeitsgruppen als Klassifikation.
- Jahresexport mit Schwellenlogik: file-basierte E-109a-Datei (Architektur-Prämisse: validierte Exportdateien + Prüfprotokolle, Übertragung via ELDA/FinanzOnline beim Mandanten/Steuerberater) inkl. automatischer 900/450-Schwellenprüfung je Person und je Tätigkeitsgruppe sowie Trennung der Datensätze je Gruppe und Kalenderjahr.
- Bestätigungslogik: Ausdruck/Kopie für den Entgeltempfänger muss aus demselben Datenstand wie die Finanzamtsmeldung erzeugt werden; als Belegfunktion im Mandanten-Output vorsehen.
- Abgrenzung Lohnzettel: die §-109a-Meldung ersetzt keinen L 16 (→ lb-lvr-04); für Arbeitnehmer gilt das Lohnzettel-Regime.
Verweise
- KB-intern: lb-lvr-04 (Lohnzettel L 16 — von der 109a-Meldung nicht ersetzbar) · lb-lvr-05 (Lohnzettel/BGN — Formular und Inhalt)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md.