25eb285160
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
5.2 KiB
5.2 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | ||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-vor-07 | 3 | Mitarbeiterbeteiligung - Arbeitsrecht | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | vorsorgeleistungen | Sabara/David | 2026-08 |
|
|
|
|
Mitarbeiterbeteiligung – Arbeitsrecht
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara/David, Stand August 2026 (lb-vor-07).
Zusammenfassung
- Arbeitsrechtlicher Rahmen: Unabhängig vom gewählten abgabenrechtlichen Beteiligungsmodell (→ lb-vor-08, lb-vor-09) sind bei der Einführung einer Gewinn-/Erfolgs- oder Kapitalbeteiligung arbeitsrechtliche Punkte zu beachten — Betriebsvereinbarungszuständigkeit, Gleichbehandlung, kollektivvertragliches Mindestentgelt und Bemessungsausschlüsse.
- Betriebsvereinbarung: Ist ein Betriebsrat gewählt, kann über Einführung und Gestaltung eines Gewinnbeteiligungsmodells eine fakultative Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 16 ArbVG abgeschlossen werden; die Bestimmung deckt auch Kapitalbeteiligungen, die die Ausgabenseite im Unternehmen berücksichtigen.
- Gleichbehandlungsgrundsatz: Einzelne Arbeitnehmer dürfen gegenüber einer Mehrheit nicht willkürlich schlechter gestellt werden; die Besserstellung einzelner ist grundsätzlich zulässig. Einer kleinen Gruppe die Mitarbeiterbeteiligung zu untersagen, geht nicht.
- Mindestentgelt: Mit der Gewährung einer Mitarbeiterbeteiligung darf kein gleichzeitiger Gehaltsverzicht verbunden sein, der zu einer Entlohnung unter den kollektivvertraglichen Mindestsätzen führt.
- § 2a AVRAG — Bemessungsausschluss: Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder verbundener Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien sind nicht einzubeziehen in die Bemessungsgrundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche (zB Krankheit, Urlaub) und für Beendigungsansprüche (Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung). Vorteile aus Aktienkaufplänen und Optionsprogrammen bleiben damit für Krankenentgelt und Abfertigung Alt außer Ansatz.
- Aliquotierung bei Austritt: Eine Vereinbarung, wonach Aktienoptionen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Wartezeit zur Gänze entfallen und kein Anspruch auf anteilige Zuteilung/Ausübung besteht, ist nicht sittenwidrig und damit zulässig (OGH 8 ObA 161/02p, Stand 2026-08).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Regel | Detail |
|---|---|
| BV-Basis | § 97 Abs 1 Z 16 ArbVG — fakultative Betriebsvereinbarung (Gewinn- und Kapitalbeteiligung) |
| Gleichbehandlung | keine willkürliche Schlechterstellung einzelner gegenüber einer Mehrheit |
| Mindestentgelt | kv-Mindestsätze auch bei Beteiligungsmodellen garantiert (Gehaltsverzicht unzulässig) |
| § 2a AVRAG | Ausschluss aus EFZ-Bemessungsgrundlagen und Beendigungsansprüchen (Abfertigung Alt, Urlaubsersatz, Kündigungsentschädigung) |
| Verfall vor Wartezeit | zulässig: vollständiger Optionsverlust bei Austritt vor Ablauf der Wartezeit (8 ObA 161/02p) |
Rechtsgrundlagen
- § 97 Abs 1 Z 16 ArbVG (fakultative Betriebsvereinbarung für Gewinn-/Kapitalbeteiligungssysteme) und § 2a AVRAG (Bemessungsausschlüsse) — ausdrücklich zitiert.
- OGH 8 ObA 161/02p (ARD 5441/5/2003): Zulässigkeit des vollständigen Optionsverfalls bei vorzeitigem Austritt.
- Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird ohne Normzitat dargestellt — ⚠ die Detailherleitung ist nicht Gegenstand des Quelltexts; vor Implementierung bei Bedarf über RIS verifizieren und nicht aus Trainingswissen ergänzen.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Abrechnungskontext: Beteiligungsvorteile sind als eigene Bezugsart(en) zu führen (Abgabenbehandlung nach Modell, → lb-vor-01/lb-vor-09); die Bemessungsausschlüsse des § 2a AVRAG müssen in den Regeln für Krankenentgelt (EFZ), Urlaubsersatzleistung und allfällige Abfertigungs-Alt-Berechnungen als Nicht-Anrechnungsmerkmal hinterlegt sein.
- BV-/Betriebsvereinbarungsbezug: Einführung über Betriebsvereinbarung (→ lb-ent-02 zur BV-Ebene allgemein) — als Dokumentationsobjekt im Mandanten; kein Rechenparameter.
- Verfallklauseln: Wartezeit-/Verfallmodelle je Beteiligungsprogramm als Programmparameter führen; der Verfall selbst ist kein Abrechnungs-, sondern ein Vertrags-/Optionsereignis.
Verweise
- KB-intern: lb-vor-01 (Aktien und Mitarbeiterbeteiligungsstiftung) · lb-vor-08 (gemeinsame Voraussetzungen der Steuerbegünstigung) · lb-vor-09 (Mitarbeiterbeteiligung nach § 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG) · lb-ent-02 (Entgelt – Betriebsvereinbarung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(EFZ-Regime; § 67/68 EStG-Verortung der Beteiligungsvorteile). - Hinweis: Export-Footer („Page n", „Erstellt von …") ignoriert; keine unvollständigen Verweisstellen.