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| lb-sac-02 | 2 | Mitarbeiterrabatte | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | sachbezuge | Posch | 2026-07 |
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Mitarbeiterrabatte
Lexis Briefings Personalrecht, Posch, Stand Juli 2026 (lb-sac-02).
Zusammenfassung
- Begriff: Mitarbeiterrabatt (§ 3 Abs 1 Z 21 EStG) ist der geldwerte Vorteil aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber (oder ein verbundenes Konzernunternehmen) im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Seit 1.1.2016 gilt eine generelle Befreiungsbestimmung (§ 3 Abs 1 Z 21 EStG iVm § 49 Abs 3 Z 29 ASVG), in die frühere Sonderfälle (Haustrunk, Freimilch, Beförderung der eigenen Dienstnehmer bei Beförderungsunternehmen, Versicherungsprämien-Nachlässe) eingeflossen sind; die Haustrunk-Steuerfreistellung endete mit 31.12.2015.
- Zweistufige Prüfung: Rabatte bis 20 % im Einzelfall sind als Freigrenze gar kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis; darüber bleibt jährlich ein Freibetrag von € 1.000,– abgabenfrei. Die Beurteilung ist in allen Lohnabgaben (SV, BV, LSt, DB, DZ, KommSt) ident.
- Voraussetzungen der Befreiung: Rabatt allen Arbeitnehmern oder sachlich begründeten, nicht willkürlichen, betriebsbezogenen und deutlich abgegrenzten Gruppen; kein Weiterverkauf bzw. keine Einkünfteerzielung (Menge muss das tatsächlich ausschließen); nur Waren/Dienstleistungen des allgemeinen Geschäftsverkehrs (Endkunden-Angebot); keine in der Sachbezugswerte-Verordnung geregelten Werte (zB Zinsenersparnis beim Arbeitgeberdarlehen, → lb-sac-13).
- Bemessung: Endpreis für fremde Letztverbraucher (übliche Kundenrabatte bereits abgezogen), maßgeblich im Zeitpunkt des Bezugs; gezielte Preisverhandlungs-Rabatte und Sonderkonditionen bleiben außer Betracht — übliche Kundenrabatte sind kein Mitarbeiterrabatt.
- Pensionisten: Die referenzierte LStR-Stelle sieht Pensionisten nicht als Arbeitnehmer; das Briefing hält dem die geänderte Ansicht entgegen, wonach die Begünstigung auch für ehemalige Dienstnehmer anwendbar ist (⚠ an RIS/LStR verifizieren).
- Angehörige: Rabatte für Angehörige sind grundsätzlich beim Arbeitnehmer zu erfassende Vorteile, auf die die 20 %-Freigrenze nicht anwendbar ist; entscheidend ist, wer den Einkauf wirtschaftlich trägt. Bleibt der €-1.000,–-Freibetrag unbeschadet dessen unberührt, besteht laut Briefing kein Bedenken gegen die Abgabenfreiheit.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Freigrenze | 20 % Rabatt im Einzelfall → kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis, kein Sachbezug; keine betragsmäßige Höchstgrenze (hohe absolute Werte bei teuren Waren möglich) |
| Freibetrag | € 1.000,– pro Jahr für Rabatte über 20 %; der übersteigende Wert ist als laufender oder jährlicher Sachbezug zu verabgaben |
| Ansatzzeitpunkt | im Monat der Überschreitung von Freigrenze und Freibetrag; Vollabrechnung zB gebündelt im Dezember laut Briefing fraglich |
| Aufzeichnungspflicht | Rabatte über 20 % je Kalenderjahr aufzeichnen und auf dem Lohnkonto erfassen; unter 20 % weder Aufzeichnung noch Lohnkonto |
| Freibetrag je Arbeitgeber | volle € 1.000,– unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses (unterjähriger Ein-/Austritt, Karenz) |
| Bemessungsbasis | Endpreis für fremde Letztverbraucher im Zeitpunkt des Bezugs; übliche Kundenrabatte abgezogen, Einzel-/Sonderkonditionen unberücksichtigt |
| Gruppenmerkmal | alle Arbeitnehmer oder abgegrenzte Gruppen (zB Berufs-, Schicht-, Funktions-, Betriebszugehörigkeitsgruppen); kein Merkmal: Altersgruppen, Einzelpersonen, leitende Angestellte, Alleinerzieher; trifft das Merkmal nur einen Arbeitnehmer, ist auch dieser eine Gruppe |
| Konzernrabatte | Begünstigung gilt auch, wenn der Rabatt von einem verbundenen Konzernunternehmen gewährt wird |
| Rechtsgeschichte | seit 1.1.2016 generelle Befreiung (§ 3 Abs 1 Z 21 EStG, § 49 Abs 3 Z 29 ASVG); Haustrunk-Freistellung mit 31.12.2015 beendet |
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 1 Z 21 EStG (lit c: 20 %-Freigrenze; lit d: €-1.000,–- Freibetrag) und § 49 Abs 3 Z 29 ASVG — identische Behandlung in SV, BV, LSt, DB, DZ und KommSt.
- § 5 Sachbezugswerte-VO — für dort geregelte Werte (zB Zinsenersparnis beim Arbeitgeberdarlehen) geht die Sonderbewertung der Rabatt-Begünstigung vor (→ lb-sac-13).
- LStR 2002 Rz 76 (Gruppenmerkmale) und Rz 103 f. (Freigrenze/ Freibetrag); Rz 104 zur Behandlung von Pensionisten — das Briefing widerspricht dort der Beschränkung auf aktive Dienstnehmer (⚠ an RIS/findok verifizieren).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Kumulationslogik je Arbeitnehmer über das Kalenderjahr: erst nach Überschreiten der Freigrenze (20 % je Einzelfall) und des Freibetrags (€ 1.000,–) entsteht im Monat der Überschreitung ein abgabenpflichtiger Sachbezug — kein pauschaler Monatsansatz.
- Unter der Freigrenze: kein Ansatz und keine Erfassungspflicht; über 20 %: Aufzeichnung und Lohnkonto-Erfassung auch im befreiten Bereich.
- Einheitliche Behandlung über alle Abgabenarten → eine gemeinsame BG, kein LSt-/SV-Split.
- Endpreis-Ermittlung (Zeitpunkt des Bezugs!) und Gruppenmerkmale sind Datenhaltung außerhalb der Abrechnungs-Engine (Artikelstamm, Mitarbeitergruppen).
- Systematik des Ansatzes als laufender/jährlicher Bezug: → lb-ent-10.
Verweise
- KB-intern: lb-sac-13 (Sachbezug – Gehaltsvorschuss und Arbeitgeberdarlehen — Vorrang der Zinsenersparnis-Bewertung nach § 5 Sachbezugswerte-VO) · lb-ent-10 (Lohn & Gehalt — Bezugsrahmen laufender/jährlicher Bezüge)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md - Hinweis: Das Briefing verweist auf „Personalrabatte – Rechtslage bis Ende 2015" — dieses Dokument ist nicht im KB-Korpus (ggf. Folgebatch); die Rechtslage bis 2015 ist für laufende Abrechnungen ohnehin historisch.