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lb-naz-01 4 Nachzahlungen - abgabenrechtliche Hinweise Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung nachzahlungen Sicher/Haas 2026-06
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EStG § 67 Abs 8 lit a
EStG § 67 Abs 8 lit c
EStG § 67 Abs 10
LStR 2002
nachzahlung
abgrenzung
sonstiger-bezug
funftelregelung
altersteilzeit
lb-naz-02
lb-naz-03
lb-naz-04
lb-lvr-07
lb-atz-08
lb-atz-13

Nachzahlungen abgabenrechtliche Hinweise

Lexis Briefings Personalrecht, Sicher/Haas, Stand Juni 2026 (lb-naz-01).

Zusammenfassung

  • Begriff: Eine Nachzahlung im abgabenrechtlichen Sinn liegt vor, wenn der Arbeitgeber fälligen Arbeitslohn nicht oder nicht zur Gänze ausbezahlt hat — also bisher trotz Fälligkeit überhaupt nicht Geleistetes nachzahlt oder eine Aufzahlung auf zu gering bezahlten Arbeitslohn leistet. Entscheidend ist, ob die Auszahlung zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt oder verspätet erfolgt; in welchem Zeitraum der Anspruch erworben wurde, spielt keine Rolle.
  • Keine Nachzahlung liegt vor, wenn der Entgeltanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird — auch wenn die zugrunde liegende Arbeitsleistung in der Vergangenheit erbracht wurde: solches Entgelt ist im Auszahlungsmonat als „normaler" sonstiger Bezug abzurechnen (Quellenbeispiele: erst nach Zielprüfung fällige Bonifikation; Gleitzeitsaldo — bis zur Abrechnung der Gleitzeitperiade besteht kein Anspruch, LStR 2002 Rz 1106).
  • Gründe: mathematischer Rechenfehler, Vergesslichkeit (vergessener Bezugsbestandteil), fehlerhafte Rechtsauslegung bzw. irrtümliche Ermittlung von Ansprüchen. Quellenbeispiel Biennalsprung: Wird die mit November des Vorjahres fällige kv-Erhöhung erst im März des Folgejahres urgiert, liegt eine Nachzahlung vor (rückwirkende Erhöhung + Differenz).
  • Altersteilzeit, vorzeitige Beendigung (LStR 2002 Rz 1116a): Bei Ende wegen Todes oder Pension-Zuerkennung sind in abgelaufenen Kalenderjahren erworbene Bezugsbestandteile als Nachzahlung nach § 67 Abs 8 lit c EStG zu versteuern; für das laufende Kalenderjahr sind die Zeiträume aufzurollen. Bei berechtigter Entlassung, einvernehmlicher Auflösung, Kündigung (Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerkündigung) sowie vorzeitigem Ende mit Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung ist der gesamte nachbezahlte Betrag nach § 67 Abs 10 EStG wie ein laufender Bezug im Zuflussmonat nach Tarif zu besteuern.
  • Abgrenzung Vergleich: Bereinigungen aufgrund von Gerichtsurteilen oder Bescheiden von Verwaltungsbehörden sind keine Nachzahlung, sondern Vergleichssummen nach § 67 Abs 8 lit a EStG (LStR 2002 Rz 1103).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)

Kriterium Konsequenz
Nachzahlung Zahlung nach dem vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt; Erwerbszeitraum der Leistung irrelevant
Erst später fälliger Bezug kein Nachzahlungsfall → sonstiger Bezug im Auszahlungsmonat (z. B. zielfähige Bonifikation)
Gleitzeitsaldo keine Nachzahlung iSd § 67 Abs 8 lit c EStG (LStR 2002 Rz 1106)
ATZ-Ende wegen Tod/Pension abgelaufene Jahre: § 67 Abs 8 lit c EStG; laufendes Jahr: Aufrollung (Stand 2026-06)
ATZ-Ende: Entlassung/Kündigung/einvernehmlich/Wiederaufnahme Vollzeit gesamte Nachzahlung nach § 67 Abs 10 EStG zum Tarif im Zuflussmonat (Stand 2026-06)
Vergleichs-/Bereinigungszahlung § 67 Abs 8 lit a EStG, nicht Nachzahlung (LStR 2002 Rz 1103)

Rechtsgrundlagen

  • EStG 1988: § 67 Abs 8 lit c (Nachzahlung/Fünftelregelung), § 67 Abs 8 lit a (Vergleichssummen), § 67 Abs 10 (Besteuerung wie laufender Bezug); LStR 2002 Rz 1103, 1106, 1116a als Verwaltungsmeinung (jeweils vom Quelltext zitiert).
  • Detailregeln für laufende/sonstige Bezüge, die 15.2.-Grenze und die Fünftelregelung folgen in lb-naz-03.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Klassifikation vor Berechnung: Die Abgrenzung entscheidet über den Besteuerungsmodus: (a) Aufrollung, (b) Fünftelregelung § 67 Abs 8 lit c, (c) Nachzahltarif § 67 Abs 10, (d) Vergleich § 67 Abs 8 lit a, (e) normaler sonstiger Bezug. Odoo-Korrekturläufe brauchen je Bezugsart ein Merkmal „Nachzahlung ja/nein" plus Ableitung des Modus aus Fälligkeit und Grund — als Konfiguration je Korrektur-Payslip.
  • Fälligkeit führen: Das Fälligkeitsdatum je Bezugsbestandteil (z. B. kv-Stichtag/Biennalsprung) muss historisiert sein, sonst ist der Nachzahlungszeitraum nicht korrekt ableitbar.
  • ATZ-Endlohnarten: Die vorzeitige ATZ-Beendigung erzeugt je Grund (Tod/Pension vs. Kündigung etc.) unterschiedliche Modi — Endlohnarten der ATZ mit dem Beendigungsgrund verknüpfen (→ lb-atz-08, lb-atz-13).

Verweise

  • KB-intern: lb-naz-02 (Lohnnebenkosten) · lb-naz-03 (Lohnsteuer) · lb-naz-04 (Sozialversicherung) · lb-lvr-07 (Neuberechnung der Lohnsteuer durch Aufrollung) · lb-atz-08 (ATZ und Pension) · lb-atz-13 (vorzeitiges Ende einer geblockten ATZ)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md