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| lb-naz-03 | 4 | Nachzahlungen - Lohnsteuer | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | nachzahlungen | Sicher/Haas | 2026-06 |
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Nachzahlungen – Lohnsteuer
Lexis Briefings Personalrecht, Sicher/Haas, Stand Juni 2026 (lb-naz-03).
Zusammenfassung
- Systematik: Die Besteuerung einer Nachzahlung hängt ab von (1) dem Zeitraum (laufendes Kalenderjahr · Vorjahr bis 15. 2. · frühere Jahre) und (2) dem Grund der Verschiebung (zwangsläufig vs. willkürlich). Willkürlich verschobene Nachzahlungen sind zum Tarif zu besteuern, zwangsläufig verschobene erhalten die Fünftelregelung.
- Laufendes Jahr — laufender Bezug: Nachgezahlte laufende Bezüge sind durch Rollung den Abrechnungszeiträumen zuzuordnen und mit den dort ausbezahlten Bezügen als laufender Bezug zu besteuern; nur die laufende Lohnsteuer der Zeiträume wird neu berechnet, nicht das Jahressechstel bereits abgerechneter sonstiger Bezüge. SFN-/SEG- Begünstigungen können berücksichtigt werden.
- Laufendes Jahr — sonstiger Bezug: wird im Auszahlungsmonat als sonstiger Bezug nach § 67 Abs 1 und 2 EStG (mit Jahressechstel des Auszahlungsmonats) versteuert, solange das Dienstverhältnis aufrecht ist — sonstige Bezüge sind lohnsteuerlich nicht aufzurollen. Nach Beendigung: § 67 Abs 10 EStG nach Tarif, mangels laufender Bezüge, mit gesondertem Lohnzettel für den Auszahlungsmonat.
- Bis 15. Februar des Folgejahres: Bezüge für das abgelaufene Jahr gehören noch zum Vorjahr (§ 67 Abs 8 lit c EStG nicht anwendbar); entweder Aufrollung in die Vorjahres-Lohnzahlungszeiträume oder einheitliche Zuordnung zum Dezember-Vorjahr (Nachteil: SFN-/SEG-/ ÜZ-Begünstigungen nur für Dezember). Korrekturen wegen des Kontrollsechstels (§ 77 Abs 4a EStG) sind in beide Richtungen möglich (ausgenommen Nachzahlungen für 2020). Zahlungen zwischen 15. 1. und 15. 2.: Lohnsteuer und Lohnnebenkosten bis 15. 2. abführen und als Vorjahres-Lohnsteuer ausweisen; Aufnahme in Lohnkonto und L 16 des Vorjahres; wurde der Jahreslohnzettel schon übermittelt, ist binnen 14 Tagen ein berichtigter Lohnzettel abzugeben.
- Nach dem 15. 2. für abgelaufene Jahre — zwangsläufig (objektive Gründe außerhalb des Willensbereichs von Arbeitgeber/Arbeitnehmer, z. B. zwingende wirtschaftliche Gründe, Irrtum, Liquiditätsengpass; arbeitsgerichtlich zuerkannte Nachzahlungen gelten nicht als willkürlich): Fünftelregelung nach § 67 Abs 8 lit c EStG — nach Abzug der SV-Beiträge, Herausschälen der § 3 Abs 1 EStG-Bezüge und Abzug der Kostenersätze (§ 26 EStG) sowie der Abfertigungen (§ 67 Abs 3 und 6 EStG) wird ein Fünftel steuerfrei gestellt, vier Fünftel nach § 67 Abs 10 EStG zum Tarif im Auszahlungsmonat (monatlicher Lohnzahlungszeitraum unterstellt).
- Nach dem 15. 2. — willkürlich (bewusstes Wollen/Nichtwollen; nicht gleichbedeutend mit „schuldhaft"): sonstige Bezüge nach § 67 Abs 1/2 EStG, laufende Bezüge gemeinsam mit dem laufenden Bezug des Auszahlungsmonats nach Tarif; nach Beendigung des Dienstverhältnisses § 67 Abs 10 EStG mit gesondertem Lohnzettel.
- Sonderfälle lt. Quelle: Gleitzeitsaldo = laufender Bezug im Auszahlungsmonat (keine Nachzahlung/Aufrollung; nicht übertragbare Guthaben = Überstunden, § 68 Abs 2 EStG). Regelmäßig um einen Monat verschobene Überstundenentlohnung (erschwertes Abrechnen) = keine Nachzahlung; § 68-Freibetrag im Kalendermonat der Überstundenleistung. Vergleichszahlungen (§ 67 Abs 8 lit a EStG): steuerfrei bis zu einem Fünftel der Neunfachen der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (Deckelung für Zahlungen nach 28. 2. 2014), Rest nach § 67 Abs 10 EStG; für Abfertigung-Neu-Dienstverhältnisse bis € 7.500,– mit festem Steuersatz 6 %, darüber Fünftelregelung.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| 15.2.-Grenze | bis dahin gezahlte Vorjahresbezüge gehören zum Vorjahr; danach Fünftelregelungssystem |
| Aufrollung laufender Bezüge | nur laufende Lohnsteuer der Zeiträume neu; verändertes Jahressechstel wirkt erst für künftige sonstige Bezüge ✅ |
| ÜStd-Begünstigung 2026 | bei Rollung iSd § 67 Abs 8 lit c letzter Satz EStG: §-68-Abs-1/2-Zuschläge steuerfrei, max 15 Überstunden / € 170,– monatlich (Stand 2026-06, laut Quelle „§ 124b Z 440 EStG", BGBl I 4/2026) — ✅ RIS-textverifiziert 11.09.2026: § 124b Z 440 lit c idF BGBl I 4/2026 (LZP nach 31. 12. 2025 vor 1. 1. 2027, Aufrollung bis 31. 5. 2026); lb-zus-07 deckungsgleich; die frühere GP0-Zuordnung „Z 476 lit c idgF BGBl I 43/2026, Aufrollung 30. 9. 2026" war ein Fehlzitat (Z 476 = Pendlerpauschale; Z 492/494 = § 68 Abs 1-Feiertagsarbeitsentgelt, 30. 9. 2026 = Z 494 idF BGBl I 43/2026) |
| Fünftelregelung | 1/5 steuerfrei · 4/5 nach § 67 Abs 10 EStG zum Tarif im Auszahlungsmonat (monatlicher Lohnzahlungszeitraum) ✅ |
| Vorabzüge | SV-Beiträge, § 3 Abs 1 EStG-Bezüge (herauszuschälen), § 26 EStG-Kostenersätze, § 67 Abs 3/6 EStG-Abfertigungen ✅ |
| Vergleich (§ 67 Abs 8 lit a) | steuerfrei bis 1/5 der Neunfachen der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (für Zahlungen nach 28. 2. 2014); Abfertigung Neu: bis € 7.500,– zu 6 %, Rest Fünftelregelung ✅ |
| Kontrollsechstel-Korrektur | § 77 Abs 4a EStG; begünstigende Korrektur bis 15. 2. möglich (nicht für Nachzahlungen 2020, BMF-Info 9. 2. 2021) |
| Berichtigter Lohnzettel | binnen 14 Tagen, wenn L 16 des Vorjahres bereits übermittelt (Zahlungen 15. 1.–15. 2.) ✅ |
| Gesonderter Lohnzettel | Nachzahlung nach Beendigung des Dienstverhältnisses: L 16 nur für den Auszahlungsmonat (Beginn erster / Ende letzter Tag des Monats) ✅ |
Rechtsgrundlagen
- EStG 1988: § 67 Abs 1/2 (sonstige Bezüge), § 67 Abs 3/6 (Abfertigungen), § 67 Abs 8 lit a (Vergleich) und lit c (Nachzahlung/Fünftelregelung; letzter Satz: Rollung), § 67 Abs 10 (Tarifbesteuerung), § 68 Abs 1/2 (Überstundenzuschläge), § 3 Abs 1, § 26 (Vorabzüge), § 77 Abs 3 und Abs 4a (Korrekturfristen, Kontrollsechstel), § 124b (ÜStd-Maßnahme 2026 — ✅ Z 440 lit c idF BGBl I 4/2026, RIS 11.09.2026, s. o.); LStR 2002 Rz 1103, 1106, 1116a.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Vier Modi je Korrekturlauf: (a) Rollung — Neuberechnung der laufenden Lohnsteuer je betroffenem Zeitraum, ohne neues Jahressechstel; (b) Fünftelregelung — eigener Berechnungsmodus mit Vorabzugsfolge (SV → § 3/§ 26/§ 67 Abs 3+6 → Fünftelung); (c) Nachzahltarif § 67 Abs 10 — Tarif des Auszahlungsmonats bei monatlichem Lohnzahlungszeitraum; (d) Vergleich § 67 Abs 8 lit a inkl. 6 %-Satz bis € 7.500 bei Abfertigung Neu. Als Regelwerks-Modus je Nachzahlungs-Payslip umsetzen, nicht über manuelle Lohnarten (→ lb-lvr-07).
- Parameter versionieren: Die 2026er ÜStd-Maßnahme (15 ÜStd /
€ 170,–) und die Aufrollungsfrist als
hr.rule.parameter-Jahreswert führen — nie hard-coden; bei der Z-Nummer an der RECHTSQUELLEN-Verifikation orientieren (→ lb-zus-07). - Jahreswechsel-Workflow: 15.2.-Cutoff, Kontrollsechstel, berichtigter Lohnzettel (14 Tage) und gesonderter Auszahlungsmonats- Lohnzettel als Schritte des Nachzahlungsprozesses verankern (→ lb-lvr-04).
- Reihenfolge im Regelwerk: SV-Beiträge mindern die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage der Nachzahlung vor der Fünftelung; Lohnnebenkosten bleiben ungemindert (→ lb-naz-02).
Verweise
- KB-intern: lb-naz-01 (Begriff/Abgrenzung) · lb-naz-02 (Lohnnebenkosten) · lb-naz-04 (SV-Aufrollung) · lb-lvr-04 (Lohnzettel L 16) · lb-lvr-07 (Neuberechnung durch Aufrollung) · lb-zus-07 (Überstundenzuschläge, § 124b-Konflikt) · lb-atz-08 (ATZ und Pension — Nachzahlung bei vorzeitigem ATZ-Ende)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md