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| lb-lvr-07 | 4 | Neuberechnung der Lohnsteuer durch Aufrollung | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | lohnverrechnung | Sabara/Haas | 2026-08 |
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Neuberechnung der Lohnsteuer durch Aufrollung
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara/Haas, Stand August 2026 (lb-lvr-07).
Zusammenfassung
- Aufrollung laufender Bezüge (§ 77 Abs 3 EStG): Der Arbeitgeber kann (muss nicht) im laufenden Kalenderjahr durch Aufrollung der vergangenen Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer der zum laufenden Tarif zu besteuernden Bezüge neu berechnen — bei ganzjähriger Beschäftigung als gleichmäßige Verteilung auf die Zeiträume des Kalenderjahres. Nur Zeiträume tatsächlicher Beschäftigung; bei unterjähriger Beendigung nur bis zur letzten Lohnzahlung; keine Zeiträume bei einem früheren Arbeitgeber und keine Zeiten einer begünstigten Auslandstätigkeit (§ 3 Abs 1 Z 10 EStG) oder Entwicklungshilfe (§ 3 Abs 1 Z 11 EStG).
- Maßgeblicher Stichtag: Die Neuberechnung erfolgt nach den im Zeitpunkt der Aufrollung geltenden Verhältnissen — Änderungen bei Alleinverdiener-/Alleinzieherabsetzbetrag und Freibetragsbescheid (§ 63 EStG) sind rückwirkend zu berücksichtigen oder zu streichen. Droht eine Nachzahlung, kann auf die Aufrollung verzichtet werden.
- Gewerkschaftsbeiträge (§ 16 Abs 1 Z 3 lit b EStG): bei Aufrollung inklusive Dezemberbezüge nur zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer ganzjährig „ständig" Arbeitslohn (§ 25 EStG) erhielt, der Arbeitgeber keine § 63-Freibeträge berücksichtigt hat und Belege vorgelegt werden.
- Zeitgrenze: Die (auch unterjährige) Aufrollung ist bis zum Lohnsteuer-Fälligkeitsstichtag der Dezemberbezüge, also bis 15. Jänner des Folgejahres, möglich. Zulässig nur, wenn der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr kein Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen hat.
- Kontrollsechstel (§ 77 Abs 4a EStG, neu durch das Steuerreformgesetz 2020): Maximal ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge darf als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen des § 67 Abs 1 EStG besteuert werden (klarstellend § 67 Abs 2 EStG; Ausnahme: unterjährige Elternkarenz). Bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges (Dezember bzw. Beendigungsmonat) ist das Kontrollsechstel zu ermitteln und ein Überhang verpflichtend nach § 67 Abs 10 EStG nachzuversteuern; gilt erstmals für das Kalenderjahr 2020. Ab 2021: Wurden weniger sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mit festen Steuersätzen versteuert, dafür aber sonstige Bezüge nach § 67 Abs 10 EStG besteuert, ist der nicht ausgeschöpfte Differenzbetrag verpflichtend durch Aufrollen nach § 67 Abs 1 EStG zu versteuern (Günstigfall, unabhängig von den Ausschlussgründen der Z 1). Bei Nachzahlung laufender Bezüge bis 15. 2. des Folgejahres kann ein bereits nachversteuerter Betrag korrigiert werden; unterjährige Sechstelüberhänge sind von der nachträglichen Korrektur nicht umfasst. Bei Einkommensverlusten in den laufenden Bezügen (Ausschlussgründe nach Z 1) kommt die Nachversteuerung nicht zur Anwendung.
- Aufrollung sonstiger Bezüge (§ 77 Abs 4 EStG): Der Arbeitgeber kann bei ganzjähriger („ständiger") Arbeitslohngewährung im Monat des letzten sonstigen Bezugs die Lohnsteuer für die zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels neu berechnen, wenn das Jahressechstel die Freigrenze übersteigt (Werte unten). Die Jahressechstelermittlung darf dabei nicht verändert werden. Aufrollungs-Lohnsteuer: 6 % des € 620 übersteigenden Betrags (nach Abzug der Arbeitnehmer-SV-Anteile), höchstens 30 % der € 2.000 übersteigenden Bemessungsgrundlage („Einschleifregelung") — die Differenz zur einbehaltenen Lohnsteuer wird erstattet. Anwendbar nur bei sonstigen Bezügen bis zu einem Jahressechstel von € 25.000.
- Die Aufrollungen für laufende und für sonstige Bezüge können unabhängig voneinander erfolgen. Praxistipp: § 77 Abs 3 ist bei (stark) schwankenden Bezügen zu empfehlen — sie gleicht Besteuerungsspitzen wie eine Arbeitnehmerveranlagung aus.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Aufrollung laufende Bezüge (§ 77 Abs 3) | freiwillig; bis zum Lohnsteuer-Fälligkeitstag der Dezemberbezüge (15. Jänner des Folgejahres) |
| Ausschluss | kein Aufrollungs-Jahr mit Krankengeldbezug (ausgenommen: verpflichtende Nachversteuerungen nach § 77 Abs 4a) |
| Kontrollsechstel (§ 77 Abs 4a) | Ermittlung bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges (Dezember/Beendigungsmonat); Überhang verpflichtend nach § 67 Abs 10; ab 2021 verpflichtende Günstig-Aufrollung nach § 67 Abs 1; erstmals KV 2020 |
| Korrektur nach Abs 4a | bei Nachzahlung laufender Bezüge bis 15. 2. des Folgejahres |
| Freigrenze Jahressechstel (§ 77 Abs 4) | € 2.100; Veranlagung 2024 bzw. Lohnzahlungszeiträume nach 31. 12. 2023: € 2.447; Veranlagung 2026 bzw. Lohnzahlungszeiträume nach 31. 12. 2025: € 2.615 (Stand 2026-08) |
| Fester Steuersatz | 6 % des € 620 übersteigenden Betrags (§ 67 Abs 1, Freibetrag in KZ 220) |
| Einschleifregelung | höchstens 30 % der € 2.000 übersteigenden Bemessungsgrundlage; 2024: Basis € 2.330; ab Lohnzahlungszeiträumen nach 31. 12. 2025: € 2.490 (Stand 2026-08) |
| Anwendungsgrenze § 77 Abs 4 | nur bis Jahressechstel von € 25.000 |
| Arbeitnehmer-SV in den Beispielen | 14,12 % (Stand 2026-08) |
Rechtsgrundlagen
- § 77 Abs 3 EStG (freiwillige Aufrollung laufender Bezüge), § 77 Abs 4 EStG (Aufrollung sonstiger Bezüge), § 77 Abs 4a EStG (verpflichtende Sechstel-Kontrollrechnung; geändert mit BGBl I 3/2021) — ✅ durchgängig zitiert.
- § 67 Abs 1, 2 und 10 EStG (feste Steuersätze, Sechstel-Begrenzung, Tarifbesteuerung), § 16 Abs 1 Z 3 lit b EStG (Gewerkschaftsbeiträge), § 63 EStG (Freibetragsbescheid), § 25 EStG (Arbeitslohn) — ✅.
- Steuerreformgesetz 2020 (BGBl I 2019/103) als Schöpfer des § 77 Abs 4a; § 124b Z 449 EStG (Übergangsrecht, Werte 2024); Wertanpassung 2026 durch BGBl I 2025/97 (in Kraft ab 1. 1. 2026) — ✅ im Quelltext.
- LStR 2002 Rz 1189–1193d als Detailquelle (✅ Verweis im Quelltext).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Neuberechnungslauf als Kernmechanik: Ein Aufrollungslauf über alle Lohnzahlungszeiträume des Jahres mit drei Schritten — Abs 3 (laufende Bezüge, optional mit Verzichtslogik bei Nachzahlung), Abs 4 (sonstige Bezüge, optional), Abs 4a (Kontrollsechstel, verpflichtend im Dezember- bzw. Beendigungsabrechnungslauf inkl. Günstig-Aufrollung ab 2021).
- Jahreswerte versioniert führen: Freigrenzen (2.100/2.447/2.615),
Einschleif-Basen (2.000/2.330/2.490), Freibetrag (620) als
hr.rule.parameter-Jahreswerte — niemals hard-coden; Stände im Lohnzahlungszeitraum (nicht Veranlagungsjahr) entscheiden. - Vorbedingungschecks: Krankengeldbezug im Jahr (blockiert Abs 3/4, nicht Abs 4a), ständige Arbeitslohngewährung (Abs 4), Beleglage bei Gewerkschaftsbeiträgen.
- Konsistenz: Aufgerollte Werte müssen ins Lohnkonto und in den Jahreslohnzettel fließen; bei Nachzahlungen mit der Nachzahlungs-Abrechnung (→ lb-naz-03) und den Prämien-/Provisions- Lohnabgaben (→ lb-prm-04) abstimmen.
Verweise
- KB-intern: lb-naz-03 (Nachzahlungen — Lohnsteuer) · lb-prm-04 (Prämien — Lohnabgaben, Aufrollungs-Kontext § 67 EStG)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md. - Hinweis: In Beispiel 1 des Quelltexts heißt die 2024er Einschleif-Basis „für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31. 12. 2024 und vor dem 1. 1. 2025" — nach der Hauptstelle (§ 124b Z 449 EStG) korrekt wäre „nach dem 31. 12. 2023"; Export-/Tippfehler, Werte nach der Hauptstelle geführt.