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| lb-gsv-08 | 9 | Neue Selbstständige – Einkünfte über der Versicherungsgrenze | Lexis Briefings Personalrecht | Sozialversicherung | gsvg-fsvg | Mair | 2026-07 |
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Neue Selbstständige – Einkünfte über der Versicherungsgrenze
Lexis Briefings Personalrecht, Mair, Stand Juli 2026 (lb-gsv-08).
Zusammenfassung
- Anknüpfungspunkt: für unternehmerisch tätige Personen ohne Gewerbeberechtigung („Neue Selbstständige“) entsteht die Pflichtversicherung nach dem GSVG erst, wenn ihre relevanten Einkünfte die für das Kalenderjahr geltende Versicherungsgrenze überschreiten — für 2026: € 6.613,20.
- Relevante Einkünfte: (1) § 22 Z 1 bis 3 und 5 EStG 1988 — Einkünfte aus freiberuflicher oder sonstiger selbständiger Tätigkeit, Gewinnanteile von Gesellschaftern von Mitunternehmergesellschaften und Veräußerungsgewinne gem § 24 EStG 1988; (2) § 23 EStG 1988 — Einkünfte aus Gewerbebetrieb (selbständige, nachhaltige, mit Gewinnabsicht unternommene Betätigung mit Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr).
- Bindung an den Einkommensteuerbescheid: die SVS kann die vom Finanzamt vorgenommene Zuordnung der Einkünfte zu den relevanten Einkunftsarten nicht überprüfen (VwGH Ra 2021/08/0092; VwGH Ro 2021/08/0009 = ARD 6846/13/2023) — die Versicherungspflicht als „Neue:r Selbständige:r“ richtet sich damit nach der Einkommensteuerpflicht der Person.
- Folge des Überschreitens: Pflichtversicherung in Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG, damit verbunden die Unfallversicherung nach dem ASVG (§ 8 Abs 1 Z 3 lit a, 2. Spiegelstrich ASVG). Ohne vorweg abgegebene Überschreitungserklärung entsteht die Pflichtversicherung rückwirkend für das Kalenderjahr der Grenzüberschreitung — die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind nachträglich zu bezahlen.
- Strafzuschlag: auf die nachträglich vorgeschriebenen Beiträge ein Zuschlag von 9,3 % (Sanktion für die nicht abgegebene Überschreitungserklärung). Vermeidung: Meldung gegenüber der SVS binnen acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheids, dass sich die Voraussetzungen der Pflichtversicherung verwirklicht haben (§ 35 Abs 6 Z 2 GSVG).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Versicherungsgrenze | € 6.613,20 für 2026 (Stand 2026-07) ✅ |
| Relevante Einkünftsarten | § 22 Z 1–3 und 5 EStG 1988 (freiberufliche/sonstige selbständige Tätigkeit; Mitunternehmer-Gewinnanteile; Veräußerungsgewinne § 24 EStG 1988) und § 23 EStG 1988 (Gewerbebetrieb) (Stand 2026-07) ✅ |
| Bescheidbindung | SVS prüft die Zuordnung zu den Einkunftsarten nicht; Pflicht folgt der Einkommensteuerpflicht (Stand 2026-07) ✅ |
| Folge der Überschreitung | Pflichtversicherung KV/PV nach GSVG + UV nach ASVG (§ 8 Abs 1 Z 3 lit a, 2. Spiegelstrich ASVG); ohne Überschreitungserklärung rückwirkend für das Kalenderjahr (Stand 2026-07) ✅ |
| Strafzuschlag | 9,3 % auf die nachträglich vorgeschriebenen Beiträge (Stand 2026-07) ✅ |
| Vermeidung des Zuschlags | Meldung an die SVS binnen 8 Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen ESt-Bescheids (§ 35 Abs 6 Z 2 GSVG) (Stand 2026-07) ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (Pflichtversicherung der Neuen Selbstständigen, Überschreitungserklärung) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 35 Abs 6 Z 2 GSVG (Strafzuschlag, 8-Wochen-Meldung) — zitiert ✅
- § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG (Unfallversicherung, 2. Spiegelstrich) — zitiert ✅
- §§ 22, 23, 24 EStG 1988 (maßgebliche Einkunftsarten, Veräußerungsgewinne) — zitiert ✅
- Judikatur (VwGH Ra 2021/08/0092; VwGH Ro 2021/08/0009) als Beleg der Bescheidbindung — zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Außerhalb der Dienstnehmerverrechnung: die Grenzwertprüfung läuft über
den Einkommensteuerbescheid (Finanzamt → SVS) — kein Odoo-Prozess,
keine Work Entries, kein
hr.rule.parameter; die SVS-Vollmacht/Nachmeldung ist Trägerverfahren. - Abgrenzungs-Informationswert: die Geringfügigkeitsgrenze ist für
Dienstnehmer:innen der parallele Grenzwert (geringfügige Beschäftigung,
§ 53a ASVG-Beitrag — Odoo-
hr.rule.parameter, → lb-bes-06); die GSVG-Versicherungsgrenze (12× Geringfügigkeitsgrenze) hingegen ist Selbständigen-spezifisch und nicht in den DN-Parametersatz zu übernehmen ⚠. - Statusrisiko falscher Einreihung: wer als Selbständige:r fälschlich als Dienstnehmer:in abgerechnet wird (oder umgekehrt), löst falsche SV-Beiträge und Meldungen aus — Anknüpfung an die Arbeitsvertrags-/Beschäftigungstyp-Pflege im Odoo-Modell (Arbeitsvertragsmodell, Einreihungsvoraussetzungen dokumentieren), nicht an Berechnungsregeln.
Verweise
- KB-intern: lb-bes-06 (Geringfügige Beschäftigung — DN-seitiger Grenzwert 12× Geringfügigkeitsgrenze als Versicherungsgrenze) · lb-gsv-07 (GSVG – Ausnahmen von der Versicherungspflicht — Unterschreiten der Grenze) · lb-gsv-09 (Neue Selbstständige – Melde- und Beitragswesen — Meldemechanik und Strafzuschlag) · lb-gsv-10 (Neue Selbstständige – Zusammentreffen von gewerblicher Pflichtversicherung und Neuer Selbstständigkeit) · lb-gsv-11 (Pflichtversicherte Personen nach dem GSVG/FSVG (Vollversicherung) — Zwangseinbeziehung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(SV-Rahmen; dort verifizierte DN-Geringfügigkeitsgrenze 2026 551,10 €/Monat — Versicherungsgrenze 12× 551,10 = 6.613,20 € deckungsgleich mit dem GSVG-Wert 2026 ✅). GemBG-Relevanz nicht gegeben.