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lb-end-17 8 Outplacement Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsansprüche & Endabrechnung endabrechnung Sabara/Haas 2026-08
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EStG § 26 Z 3
ASVG § 49 Abs 3 Z 23
outplacement
fortbildung
betriebliches-interesse
lohnsteuer
sozialversicherung
freisetzung
lb-bso-09
lb-end-26
lb-ent-11

Outplacement

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara/Haas, Stand August 2026 (lb-end-17).

Zusammenfassung

  • Begriff und Zweck: professionelle externe Unterstützung ausscheidender AN bei der Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes — Ziel ist die rasche Neupositionierung ohne lange Arbeitslosigkeit und ohne Verlust des „Marktwertes". Bei einer größeren Anzahl von Freisetzungen erfolgt meist zunächst eine Gruppenberatung in Seminarform, danach Einzelberatung (Analyse des beruflichen Werdegangs, Stärken-Schwächen-Profil, Stellensuch-Methoden, Lebenslauf, Bewerbungsgespräch).
  • Lohnsteuer: AG-getragene Outplacement-Kosten sind nach Ansicht der Finanzverwaltung steuerfrei gem § 26 Z 3 EStG: Outplacement ist eine Aus- oder Fortbildung im betrieblichen Interesse; § 26 Z 3 EStG fordert nicht, dass die Fortbildung im Zusammenhang mit der derzeit ausgeübten Tätigkeit steht. Grundlage ist das Lohnsteuer-Protokoll 2009 (LStR 2002 Rz 10696). Die im Rahmen des Outplacements gewährten Sachleistungen sind keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; erhält der AN für seine Teilnahme eine Entlohnung, ist diese steuerpflichtig. Einer anderslautenden UFS-Entscheidung (RV/0588-W/06) wird nicht gefolgt.
  • Begründungszusammenhang: aus dem Dienstverhältnis ergeben sich wechselseitige Rechte und Pflichten; iZm Kündigungen hat der AG nicht nur gesetzliche Vorgaben (Mitwirkung des Betriebsrates, Kündigungsfristen) zu beachten, sondern auch eine allgemeine Fürsorgepflicht gegenüber ausscheidenden AN (zB Ausverhandeln eines Sozialplans).
  • Sozialversicherung: das ASVG enthält in § 49 Abs 3 Z 23 ASVG eine mit § 26 Z 3 EStG nahezu wortidente Bestimmung (Beträge für Aus- und Fortbildung im betrieblichen Interesse sind kein beitragspflichtiges Entgelt). Es ist daher naheliegend, die von der Finanzverwaltung anerkannte Steuerfreiheit analog für die SV zu übertragen — dazu gibt es allerdings noch keine Rechtsprechung; auch eine gegenteilige Äußerung der Österreichischen Gesundheitskasse liegt nicht vor.
  • Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt): Beträge im betrieblichen Interesse für Aus- und Fortbildung sind kein Entgelt, sondern Aufwandersatz → keine Lohnnebenkosten.
  • BV-Beitrag (Abfertigung Neu): liegen die Voraussetzungen der SV-Beitragsfreiheit vor, sind auch keine Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse zu entrichten.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Regel Detail
Lohnsteuer AG-getragene Outplacementberatung steuerfrei gem § 26 Z 3 EStG (Fortbildung im betrieblichen Interesse; Verwaltungsansicht LStP 2009, LStR 2002 Rz 10696) (Stand 2026-08)
Entlohnung Vergütung des AN für die Teilnahme am Outplacement = steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Stand 2026-08)
Sachleistungen keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Stand 2026-08)
Sozialversicherung § 49 Abs 3 Z 23 ASVG analog beitragsfrei naheliegend — keine Rechtsprechung, keine gegenteilige ÖGK-Äußerung (Stand 2026-08) ⚠
Lohnnebenkosten kein DB, kein DZ, keine KommSt (Aufwandersatz, kein Entgelt) (Stand 2026-08)
BV-Beitrag keiner, sofern die SV-Beitragsfreiheit vorliegt (Stand 2026-08)
Gegenstimme UFS RV/0588-W/06 (steuerpflichtiger Vorteil) — wird von der Finanzverwaltung nicht gefolgt (Stand 2026-08)

Rechtsgrundlagen

  • § 26 Z 3 EStG — Beträge für Aus-/Fortbildung im betrieblichen Interesse gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit — ausdrücklich zitiert
  • § 49 Abs 3 Z 23 ASVG — beitragsrechtliches Gegenstück (nahezu wortident) — zitiert
  • ⚠ Quellen-Typo: „§ 26 Abs 3 EStG" in der Lohnnebenkosten-Passage — richtig ist § 26 Z 3 EStG (in der Quelle selbst sonst durchgehend „Z 3"); sinngemäß korrigiert zitiert, im RUNBOOK vermerkt.
  • Verwaltung/Judikatur: Lohnsteuer-Protokoll 2009 (LStR 2002 Rz 10696; ARD 5998/4/2009) ; UFS RV/0588-W/06 (nicht gefolgt) ; Hofbauer/Bleyer, Richtlinien zu den Lohnabgaben (2017) Rz 10696 .

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Kein Lohnbestandteil: Outplacement-Kosten als AG-Aufwand buchen (Leistungsbezug/Dienstleistung), nicht als Lohnart — keine Zuweisung zu Steuer-, SV- oder Lohnnebenkosten-Bemessungsgrundlagen; keine Berührung der § 68-Freigrenzen oder sonstiger Freibeträge.
  • Entlohnung für Teilnahme: falls der AN für die Teilnahme bezahlt wird, ist diese Vergütung als regulärer steuerpflichtiger Bezug zu erfassen.
  • SV-Analogie: vor mandantenweiter Umsetzung die analoge Beitragsfreiheit klären (fehlende Rechtsprechung ⚠) — Konfiguration als beitragsfreie AG-Leistung mit dokumentierter Entscheidung.
  • BMSVG-Kontext: kein BV-Beitrag, sofern SV-frei; im GemBG-Kontext (Bgld.) entfällt die BMSVA-Mechanik ohnehin (§ 130 GemBG-Regime).
  • Freisetzungsszenarien: bei Massenfreisetzungen pauschale Outplacement-Pakete als Personalmaßnahme dokumentieren (Fürsorgepflicht/ Sozialplan-Zusammenhang, → lb-bso-09) — keine Auswirkung auf Endabrechnungsbeträge (Abfertigung, Urlaubsersatzleistung).

Verweise

  • KB-intern: lb-bso-09 (Sozialplan Abgaben) · lb-end-26 (Ausbildungskostenrückersatz) · lb-ent-11 (Aus- und Fortbildungskosten sowie deren Rückerstattung in der Lohnverrechnung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (§ 26 Z 3 EStG- Handhabung und SV-Entgeltbegriff dort verifizieren; die fehlende Rechtsprechung zur SV-Analogie bleibt als ⚠ dokumentiert und ist vor Implementierung mit dem Mandanten/Finanzamt zu klären)