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| lb-pen-05 | 3 | Pendlerförderung – Allgemeines | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | pendlerforderung | Sabara | 2026-01 |
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Pendlerförderung – Allgemeines
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Jänner 2026 (lb-pen-05).
Zusammenfassung
- Systematik: Ausgaben für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte sind Werbungskosten (§ 16 Abs 1 Z 6 EStG) und grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven AN unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht; gering verdienenden Pendlern steht ein einkommensabhängiger Zuschlag zu.
- Pendlerpauschale (Freibetrag) und Pendlereuro (Absetzbetrag) zusätzlich, wenn mindestens 4 Fahrten im Kalendermonat erfolgen und entweder die Strecke ≥ 20 km beträgt (kleines PP, → lb-pen-02) oder die MBM-Benützung hinsichtlich mind. der halben Strecke unmöglich/unzumutbar ist und die Strecke ≥ 2 km beträgt (großes PP, → lb-pen-01). Mit Verkehrsabsetzbetrag, PP und Pendlereuro sind alle Fahrtaufwendungen abgegolten; die drei Instrumente wirken unterschiedlich: Absetzbeträge (VAB, Pendlereuro) mindern den Steuerbetrag direkt, der Freibetrag (PP) die Bemessungsgrundlage (→ lb-pen-04).
- Fahrtkostenersätze des AG für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte sind lohnsteuer-, DB-, DZ- und kommunalsteuerpflichtig, in der SV jedoch gem. § 49 Abs 3 Z 20 ASVG bis zur Höhe der (fiktiven) MBM-Kosten beitragsfrei.
- Dienstwagen: Steht ein arbeitgebereigenes Kfz auch für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte zur Verfügung (auch nur teilweise), entfallen PP und Pendlereuro; Kostenbeiträge des AN ändern das nicht, mindern aber den Sachbezugswert; die Anzahl der Kfz-Kalendermonate gehört ins Lohnkonto/Lohnzettel. Ein überwiegend beruflich genutztes eigenes Kfz (Arbeitsmittel) begründet keine Unzumutbarkeit und schließt das PP nicht aus. Dienstfahrrad/E-Bike des AG: kein Sachbezugswert (§ 4b Sachbezugswerte-VO), PP/PE gehen nicht verloren (§ 16 Abs 1 Z 6 lit b und lit i EStG, ab 8. 1. 2021).
- Werkverkehr: Überwiegende Beförderung im abgabenfreien Werkverkehr (mehr als die Hälfte der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraums; MBM oder Fahrzeuge in der Art eines MBM, Jobticket → lb-pen-03) schließt das PP aus; der Vorteil ist kein steuerpflichtiger Sachbezug; AN-Kostenbeiträge bis zur PP-Höhe als Werbungskosten (dann kein Pendlereuro); eingerichteten Werkverkehr nicht benützen → kein PP für diese Strecke. Werkverkehrs- monate gehören ins Lohnkonto.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-01)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Verkehrsabsetzbetrag 2026 | € 496,–/Jahr (2022: € 400; 2023: € 421; 2024: € 463; 2025: € 487) ✅ |
| Zuschlag gering verdienende Pendler | € 804,–/Jahr (2025: € 790) bei Einkommen ≤ € 19.761,– (2025: € 19.424); gleichmäßig einschleichende Reduktion bis zur Obergrenze € 30.259,– (2025: € 29.743) |
| Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag | € 853,– (ab 2026, bei PP-Anspruch) für Einkommen € 15.069,– bis € 16.056,–, Reduktion bis zur normalen Höhe — ⚠ Wirkungsweise im Quelltext nur angerissen; vor Implementierung an RIS verifizieren |
| Mindestfahrten PP/PE | mind. 4 Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte im Kalendermonat |
| Kleines / großes PP | kleines PP ≥ 20 km bei zumutbarem MBM · großes PP ≥ 2 km bei Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit hinsichtlich mind. der halben Strecke |
| SV-Freistellung Fahrtkostenersatz | § 49 Abs 3 Z 20 ASVG: beitragsfrei bis zur Höhe der (fiktiven) MBM-Kosten Wohnung–Arbeitsstätte; LSt/DB/DZ/KommSt weiterhin pflichtig |
| Lohnkonto-Einträge | Kalendermonate mit arbeitgebereigenem Kfz (auch Teilmonat) · Werkverkehrsmonate |
| Dienstfahrrad/E-Bike | kein Sachbezugswert (§ 4b Sachbezugswerte-VO); PP/PE bleiben |
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs 1 Z 6 EStG — Werbungskosten Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte, Pendlerpauschale; lit b und lit i für die Dienstfahrrad-Regelung (anwendbar ab 8. 1. 2021). ✅
- § 49 Abs 3 Z 20 ASVG — Beitragsfreiheit von Fahrtkostenersätzen bis zur MBM-Kostenhöhe; § 4b Sachbezugswerte-VO — kein Sachbezugswert für Dienstfahrrad/Elektrofahrrad. ✅
- Die normative Grundlage von Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag und erhöhtem VAB (§ 33 EStG) wird im Quelltext ohne §-Zitat referenziert — ⚠ vor Implementierung gegen RIS verifizieren.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Die drei Instrumente verlangen unterschiedliche Abzugsschritte im Lohnsteuer-Regelwerk: Absetzbeträge (VAB, Zuschlag, Pendlereuro) direkt an der Steuerermittlung, Freibetrag (PP) an der Bemessungsgrundlage — Reihenfolge und Kumulation explizit abbilden.
- Verkehrsabsetzbetrag als Standard-Absetzbetrag je aktiver AN; Zuschlag und erhöhter VAB sind einkommensabhängige Jahreswerte → Parameter führen (⚠ Detailverifikation der Einkommensermittlung).
- Kfz- und Werkverkehrsmonate sind monatliche Attribute am AN, die den PP/PE-Ausschluss steuern — Datenpflege vor Rechenlogik.
- Fahrtkostenersätze: LSt-pflichtig, aber SV-beitragsfrei bis MBM-Kosten → Bezugsart mit getrennter LSt-/SV-Behandlung (vgl. lb-sac-01, lb-sac-19), kein einheitlicher BG-Satz.
Verweise
- KB-intern: lb-pen-01 (großes PP) · lb-pen-02 (kleines PP) · lb-pen-03 (Jobticket/Öffi-Ticket) · lb-pen-04 (Pendlereuro) · lb-pen-06 (Berücksichtigung durch den AG, L 34) · lb-pen-07 (mehrere Wohnsitze) · lb-pen-08 (Pendlerrechner) · lb-pen-09 (Aliquotierung) · lb-sac-03 (Privatnutzung Dienstwagen — Sachbezugswert) · lb-sac-19 (Werkverkehr und Fahrtkostenersatz)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md