Files
pv-agent/wissensbasis/dokumente/pendlerforderung_vorliegen_mehrerer_wohnsitze.md
T
fegger 25eb285160 Initialimport: Wissensbasis Layer 2 (601 kuratierte Einträge)
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern,
Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert.
.gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris)
sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
2026-09-14 16:34:07 +02:00

4.6 KiB
Raw Blame History

id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
id batch title work chapter topic author stand source legal_bases tags cross_refs
lb-pen-07 3 Pendlerförderung - Vorliegen mehrerer Wohnsitze Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung pendlerforderung Sabara 2026-08
pdf text
.lexis360/Lexis360_pendlerforderung_vorliegen_mehrerer_wohnsitze.pdf .lexis360/md/pendlerforderung_vorliegen_mehrerer_wohnsitze.md
EStG § 16 Abs 1 Z 6 lit f
Pendlerverordnung § 4 Abs 1
Pendlerverordnung § 4 Abs 2
LStR 2002 Rz 343
familienwohnsitz
wohnsitze
pendlerpauschale
pendlerverordnung
doppelte-haushaltsfuehrung
lb-pen-01
lb-pen-05
lb-pen-08

Pendlerförderung Vorliegen mehrerer Wohnsitze

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand August 2026 (lb-pen-07).

Zusammenfassung

  • Wahlrecht (§ 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG): Bei mehreren Wohnsitzen ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz maßgebend; der Gesetzesbegriff Familienwohnsitz wird durch die Pendlerverordnung inhaltlich näher bestimmt.
  • Familienwohnsitz: Ort, an dem ein in (Ehe-)Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebender oder ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat (Wohnung, deren Einrichtung den Lebensbedürfnissen entspricht; § 4 Abs 1 und 2 PendlerVO — verfestigte Bindung). Bloßes Mitbewohnen im Wohnverband von Personen, die keine (Ehe-)Partner oder Lebensgefährten sind (zB Zimmer in der elterlichen Wohnung), ist kein eigener Hausstand — parallel zur bisherigen Verwaltungsübung bei der doppelten Haushaltsführung (LStR 2002 Rz 343).
  • Berufswohnsitz: Für die Anerkennung der Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung ist nach VwGH-Rechtsprechung ein eigener Hausstand iSd § 4 Abs 2 PendlerVO nicht erforderlich; als Berufswohnsitz gelten eigene (Miet)Wohnung, (Untermiet)Zimmer oder die im Rahmen einer Wohngemeinschaft mit anderen als Ehepartner/Lebensgefährten benützte Wohnung.
  • Tatsächliche Zurücklegung: Voraussetzung des PP ist, dass die Wegstrecke tatsächlich zurückgelegt wird; im Kalendermonat kann nur ein Wohnsitz zugrunde gelegt werden. Liegt kein Familienwohnsitz vor, ist stets der nächstgelegene Wohnsitz maßgeblich.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Regel Detail
Maßgebender Wohnsitz nächstgelegener Wohnsitz oder Familienwohnsitz (Wahlrecht, § 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG)
Familienwohnsitz engste persönliche Beziehungen plus eigener Hausstand (§ 4 Abs 1/2 PendlerVO)
Kein eigener Hausstand bloßes Mitbewohnen bei Nicht-Partnern (zB Kinderzimmer im elterlichen Haushalt)
Berufswohnsitz für doppelte Haushaltsführung ohne eigenen Hausstand anerkannt (VwGH)
Kalendermonatsprinzip nur ein Wohnsitz pro Kalendermonat; Strecke muss tatsächlich zurückgelegt werden
Fallback kein Familienwohnsitz → stets nächstgelegener Wohnsitz

Rechtsgrundlagen

  • § 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG — Wahlrecht zwischen nächstgelegenem Wohnsitz und Familienwohnsitz.
  • § 4 Abs 1 und Abs 2 Pendlerverordnung — Begriff Familienwohnsitz und Hausstand (verfestigte Bindung).
  • LStR 2002 Rz 343 — Parallele zur doppelten Haushaltsführung (Verwaltungsmeinung, zweimal zitiert).
  • VwGH-Entscheidungen (2006/15/0024, 88/14/0081, Ra 2019/13/0061) — Berufswohnsitz ohne eigenen Hausstand; im Quelltext ohne Leitsatz wiedergegeben — ⚠ Details vor Verwendung am RIS lesen.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Keine Abrechnungs-, sondern Stammdatenlogik: Die Pendlerdaten am AN müssen erkennen lassen, welcher Wohnsitz angesetzt wird (nächstgelegen oder Familienwohnsitz) und dass je Kalendermonat genau ein Datensatz gilt; Wohnsitzwechsel → Versionierung der Pendlerdaten mit Gültigkeitsmonaten (Meldefrist → lb-pen-06).
  • Die Pendlerrechner-Abfrage verlangt die Adresse der Wohnung (→ lb-pen-08) — am System dieselbe Adresse führen wie in der Abfrage, sonst droht der „offensichtlich unrichtig"-Vorwurf.
  • Familienwohnsitz ist eine faktische Würdigung (engste Beziehungen + Hausstand), nicht algorithmisierbar: als deklariertes Attribut aus der L 34 EDV übernehmen und als GPLB-Prüfpunkt dokumentieren.

Verweise

  • KB-intern: lb-pen-01 (Berechnung des großen PP) · lb-pen-05 (Grundlagen der Pendlerförderung) · lb-pen-08 (Pendlerrechner — Adresse der Wohnung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md