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| lb-pvs-03 | 9 | Pensionsarten – Berufsunfähigkeitspension | Lexis Briefings Personalrecht | Sozialversicherung | pension | Burger | 2026-07 |
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Pensionsarten – Berufsunfähigkeitspension
Lexis Briefings Personalrecht, Burger, Stand Juli 2026 (lb-pvs-03).
Zusammenfassung
- Einordnung: die Berufsunfähigkeitspension ist die Geldleistung der Angestellten aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit; sie teilt die Anspruchsvoraussetzungen der Invaliditätspension, unterscheidet sich nur im Begriff der Berufsunfähigkeit (Verweisungsfeld über die kollektivvertraglichen Verwendungsgruppen statt über die Ausbildung). Zugehörigkeit zur PV der Angestellten: § 14 ASVG (AngG-Einwirkung auf das Beschäftigungsverhältnis; bloße Angestellte ex contractu, ihrer Tätigkeit nach Arbeiter, bleiben PV-Arbeiter; Arbeitslose nach letzter Tätigkeit).
- Mischrechnung: liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Versicherungsmonate der PV Arbeiter und Angestellter vor, ist Berufsunfähigkeit zu prüfen, wenn die Angestelltenmonate überwiegen; bei Gleichstand entscheidet der letzte Versicherungsmonat (§ 245 Abs 3 ASVG).
- Vier Voraussetzungen (§ 271 Abs 1 ASVG): Wartezeit · voraussichtlich dauerhafte Berufsunfähigkeit · berufliche Rehabilitationsmaßnahme unzweckmäßig/unzumutbar · kein Alterspensionsanspruch (ausgenommen Korridorpension und vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer). Wartezeit, Reha und Alterspensions-Ausschluss folgen per gesetzlichem Verweis der Invaliditätspension (→ lb-pvs-05). Kein Altrecht/Neurecht-Splitting der Voraussetzungen — nur die Höhenberechnung knüpft im Neurecht ans Pensionskonto an; die Altrecht-/Neurecht-Grenze nennt die Quelle mit „1. 1. 1954", lb-pvs-02 (Stand 2026-07) mit „31. 12. 1954"/„1. 1. 1955" — ⚠ Grenzdatum widersprüchlich, RIS-Klärung offen.
- Berufsschutz (§ 273 Abs 1 ASVG): wer in den letzten 15 Jahren in mind. 90 Versicherungsmonaten (7,5 Jahre) als Angestellter oder (an)gelernter Arbeiter tätig war, gilt als berufsunfähig, wenn die Arbeitsfähigkeit infolge des körperlichen/geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte eines Gesunden ähnlicher Ausbildung gesunken ist. Maßgeblich der zuletzt ausgeübte (nicht bloß vorübergehende) Beruf; Verweisung nur innerhalb der Berufsgruppe (kaufmännisch vs technisch, Branche egal); zumutbarer sozialer Abstieg; Anhaltspunkt: tatsächliche kollektivvertragliche Einstufung; ohne KV/Einreihungsschema: Handels-Kollektivvertrag. Höhere Verwendungsgruppen → stärkerer Berufsschutz (weniger Verweisungsberufe).
- Ohne Berufsschutz (§ 273 Abs 2 ASVG): keine 90 Monate (zB Langzeitarbeitslosigkeit, ungelernte Tätigkeiten) — berufsunfähig nur, wenn durch keine noch bewertete und zumutbare Tätigkeit mehr die Hälfte des Entgelts eines Gesunden erzielt werden kann; Verweisung auf jeden in Österreich existierenden Beruf.
- Härtefallregelung 50+ (§ 273 Abs 3 iVm § 255 Abs 3a ASVG): berufsunfähig auch bei mind. zwölf Monaten Arbeitslosigkeit vor dem Stichtag und voraussichtlich mind. ein weiteres Jahr, wenn nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil möglich; nur bei langer Versicherung (mind. 360 Versicherungsmonate, davon mind. 240 Beitragsmonate).
- Tätigkeitsschutz 60+ (§ 273 Abs 3 iVm § 255 Abs 4 ASVG): berufsunfähig, wenn eine Tätigkeit, die in den letzten 15 Jahren mind. 10 Jahre ausgeübt wurde, gesundheitsbedingt nicht mehr möglich ist (Zumutbarkeit nach Kenntnissen, Verantwortung, Kontakten, Führung).
- Vorübergehende Berufsunfähigkeit: bei erwarteter Besserung nach mind. 6 Monaten Anspruch auf medizinische Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld; für vor 1964 Geborene genügt für die zumindest befristete Berufsunfähigkeitspension eine vorübergehende BU von mind. 6 Monaten — ⚠ hier ohne Normzitat; die präzise Norm nennt lb-pvs-05 (Stand 2026-07): § 669 Abs 5 ASVG (Rechtslage vor BGBl I 2013/3).
- Keine Aufgabe der Erwerbstätigkeit erforderlich; sie kann sich zu einer Anteilspension wandeln (→ lb-pvs-13 Teilpension – Pension vor 65 & Nebenerwerb).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Berufsschutz-Schwelle | mind. 90 Versicherungsmonate (7,5 Jahre) als Angestellter/(an)gelernter Arbeiter in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (§ 273 Abs 1 ASVG) ✅ |
| Berufsunfähigkeits-Kriterium (mit Berufsschutz) | Arbeitsfähigkeit < Hälfte eines Gesunden ähnlicher Ausbildung ✅ |
| Verweisungsfeld | Berufe derselben Berufsgruppe (Verwendungsgruppen des Kollektivvertrags; Handels-KV als Ersatzschema); Verweisungsberuf darf den Berufsschutz nicht kosten ✅ |
| Ohne Berufsschutz | jede noch bewertete, zumutbare Tätigkeit am Arbeitsmarkt (§ 273 Abs 2 ASVG) ✅ |
| Härtefallregelung | 50+ · mind. 12 Monate arbeitslos · nur geringstes Anforderungsprofil · mind. 360 VM, davon 240 BM (§ 273 Abs 3 iVm § 255 Abs 3a ASVG) ✅ |
| Tätigkeitsschutz 60+ | Tätigkeit aus den letzten 15 Jahren (mind. 10 Jahre) gesundheitsbedingt unmöglich (§ 273 Abs 3 iVm § 255 Abs 4 ASVG) ✅ |
| Vorübergehende BU | Besserung < 6 Monate erwartet → Rehabilitation + Rehabilitationsgeld; vor 1964 Geborene: befristete BU-Pension ab 6 Monaten (Normzitat § 669 Abs 5 ASVG nur in lb-pvs-05) ⚠ |
| Altrecht/Neurecht-Grenze | Voraussetzungen ohne Splitting; Höhenberechnung im Neurecht am Pensionskonto ✅ — ⚠ Grenzdatum „1. 1. 1954" hier vs „nach 31. 12. 1954" in lb-pvs-02 (beide Stand 2026-07) |
Rechtsgrundlagen
- § 14 ASVG (Zugehörigkeit PV Angestellte) und § 245 Abs 3 ASVG (Mischrechnung Arbeiter/Angestellte) — zitiert ✅
- § 271 Abs 1 ASVG (Voraussetzungen) und § 273 Abs 1–3 ASVG (Berufsunfähigkeitsbegriff, Härtefallverweis) — zitiert ✅
- § 255 Abs 3a ASVG (Härtefallregelung Arbeiter) und § 255 Abs 4 ASVG (Tätigkeitsschutz) — als Bezugsnormen zitiert ✅
- AngG (Abgrenzung des Angestelltenbegriffs) — zitiert ✅
- Befristete BU-Pension für vor 1964 Geborene im Quelltext ohne §-Zitat — Norm (§ 669 Abs 5 ASVG, Rechtslage vor BGBl I 2013/3) nur in lb-pvs-05 belegt ⚠
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Pensionsleistung der PVA — außerhalb der Dienstnehmer-Payroll-Engine; keine Auszahlungs-/Beitragswirkung im Lohnlauf; ehrlich: kein direkter Anknüpfungspunkt.
- HR-Ende-Prozess: dauernde Berufsunfähigkeit führt regelmäßig über ärztliche Gutachten (Kompetenzzentrum Begutachtung: medizinisches + berufliches Leistungskalkül) und Vertragsbeendigung — Tätigkeits- und Verwendungsgruppen-Daten für Dienstgeberauskünfte revisionssicher vorhalten (Tätigkeitsprofil, KV-Einstufung; → GemBG: Entlohnungsgruppen-Datenmodell).
- Anteilspension/Teilpension: die Nebenerwerbsgrenzen der Anteilspension (→ lb-pvs-13) sind Datenmodell-Attribute (Einkommensgrenze je Altersstufe), keine Abrechnungsregel.
- Übergang Krankenstand → Pension (Rehabilitationsgeld) betrifft die Kassenleistung, nicht den Lohnlauf; nur die EFZ-/Krankenstandshistorie aus Work Entries fließt als Auskunftsdaten ein.
Verweise
- KB-intern: lb-pvs-02 (Alterspension — Ausschlussvoraussetzung, Altrecht/Neurecht-Grenzdatum) · lb-pvs-04 (Erwerbsunfähigkeitspension — Pendant der Selbständigen) · lb-pvs-05 (Invaliditätspension — Wartezeit, Reha, § 669 Abs 5 ASVG) · lb-pvs-06 (Korridorpension — Ausnahme vom Alterspensions-Ausschluss) · lb-pvs-07 (vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer — Ausnahme) · lb-pvs-13 (Teilpension/Anteilspension — Breadcrumb-Verweis der Quelle)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(SV/PV-Regime, geminderte Arbeitsfähigkeit)