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| lb-pfl-01 | 7 | Pflegefreistellung | Lexis Briefings Personalrecht | Dienstverhinderung | pflegefreistellung | Heinz-Ofner/Radauer | 2026-07 |
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Pflegefreistellung
Lexis Briefings Personalrecht, Heinz-Ofner/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-pfl-01).
Zusammenfassung
- Begriff: Die Pflegefreistellung (§ 16 UrlG) ist eine besondere Form der Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung — kein Urlaubsanspruch, obwohl sie im Urlaubsgesetz geregelt ist. Drei Arten: Krankenpflegefreistellung, Betreuungsfreistellung und Begleitungsfreistellung für Kinder; die erweiterte Krankenpflege- freistellung für Kinder unter zwölf Jahren ist gesondert geregelt (→ lb-pfl-02).
- Krankenpflegefreistellung (§ 16 Abs 1 Z 1 UrlG): notwendige Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person. Nahe Angehörige: Kinder (auch Wahl- und Pflegekinder), leibliche Kinder des anderen Ehegatten/Partners/ Lebensgefährten, Eltern, (Ur-)Großeltern, Enkel, Ehegatten, eingetragene Partner bzw. Lebensgefährten. Das Merkmal des gemeinsamen Haushalts wurde für nahe Angehörige mit 1. 11. 2023 gestrichen; für weitere Personen (Onkel, Tante, Geschwister, Neffen, Nichten) bleibt der gemeinsame Haushalt Voraussetzung. Eine Auslandsreise mit der gepflegten Person ist unschädlich, wenn sie dem Heilungsverlauf nicht schadet.
- Betreuungsfreistellung (§ 16 Abs 1 Z 2 UrlG): fällt die Person, die das Kind ständig betreut, aus, und zwar durch Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßung einer Freiheitsstrafe bzw. behördlich angeordnete Anhaltung, schwere Erkrankung (zB schwere Erkältung) oder Wegfall des gemeinsamen Haushalts des anderen Elternteils bzw. der Betreuung des Kindes (Grundkatalog entsprechend § 15d Abs 2 Z 1–5 MSchG). Voraussetzung ist der unvorhersehbare und unabwendbare Ausfall der normalen Betreuungsperson (auch Tagesmutter etc.); die Betreuung muss notwendig sein (Auto-Fahrt zur Schule bei öffentlicher Anbindung genügt nicht). Das Kind selbst muss nicht erkrankt sein.
- Begleitungsfreistellung für Kinder (§ 16 Abs 1 Z 3 UrlG): Für Kinder unter zehn Jahren Gebühren zur Begleitung zu einem stationären Krankenhaus-Aufenthalt — unabhängig von Art und Schwere der Erkrankung (leibliche Kinder ohne gemeinsamen Haushalt; Kinder des anderen Ehegatten/Partners/Lebensgefährten bei gemeinsamem Haushalt). Für über zehnjährige Kinder nur in besonderen Fällen (zB intensive psychische Betreuung nach einer außergewöhnlich schweren Operation).
- Wahlrecht: Kommen mehrere berufstätige Angehörige (auch bei verschiedenen Arbeitgebern) infrage, haben sie ein Wahlrecht, wer die Pflege/Betreuung übernimmt — nicht mehrere gleichzeitig; eine Rücksichtnahme auf betriebliche Interessen ist nicht erforderlich.
- Inanspruchnahme/Nachweis: keine Wartezeit, keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich (schriftliches Festhalten dennoch empfohlen); Information des Arbeitgebers so bald wie möglich. Auf Verlangen ist die Dienstverhinderung dem Grunde nach nachzuweisen — ein bestimmter Nachweis (zB ärztliche Bestätigung) kann nicht verlangt werden; der Nachweis kann auch erst nachträglich, aber vor der Lohn-/Gehaltsabrechnung erfolgen.
- Ärztliche Bestätigung — Kosten: Verlangt der Arbeitgeber ausdrücklich eine ärztliche Bestätigung, muss er die Kosten ersetzen; dieser Kostenersatz ist beitragsfrei (§ 49 Abs 3 Z 1 ASVG). Legt der Arbeitnehmer die Bestätigung unaufgefordert vor und übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, ist der Kostenersatz beitragspflichtig; die Lohnsteuerbeurteilung folgt denselben Kriterien. Der Kostenersatzausschluss kann vereinbart werden; akzeptiert der Arbeitgeber einen aus eigenem Antrieb erbrachten Nachweis, trägt der Arbeitnehmer die Kosten.
- Anspruchsdauer: für alle Arten zusammen maximal eine Woche pro Arbeitsjahr (Ausnahme: neuerliche Erkrankung eines Kindes → lb-pfl-02); stundenweise Inanspruchnahme möglich. Die „eine Woche" entspricht der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (bei Teilzeit inkl. der regelmäßig anfallenden Mehrstunden, bei Vollzeit inkl. der regelmäßigen Überstunden). Günstigere KV-/BV-/AV-Regelungen gehen vor; ein Übertrag ins nächste Arbeitsjahr ist nicht möglich. Alternativen: Urlaub, unbezahlte Freistellung oder sonstige Dienstverhinderung nach § 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b Abs 5 ABGB — nach hM nicht kumulativ.
- Anspruchshöhe: Ausfallsprinzip wie beim Urlaubsentgelt. Für langfristige Begleitungsmaßnahmen schwerst erkrankter Kinder gilt die Familienhospizkarenz (→ lb-kzs-04).
- Motivkündigungsschutz: Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann angefochten werden; das verpönte Kündigungsmotiv ist glaubhaft zu machen. Seit 1. 11. 2023: auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen — Verlangen binnen 5 Kalendertagen ab Kündigungszugang, Ausstellung binnen weiterer 5 Kalendertage ab Verlangen; unterbleibt sie, bleibt die Kündigung dennoch wirksam (§ 16 Abs 5 UrlG).
- Diskriminierungsschutz: Im Zusammenhang mit einer Pflegefreistellung gelten die Vorschriften des Gleichbehandlungsgesetzes — insbesondere die Rechtsfolgen des § 12 GlBG — auch ohne den Diskriminierungsgrund Geschlecht.
- Fristenhemmung: Laufende Verjährungs- und Verfallsfristen für bereits erworbene Ansprüche aus dem Dienstverhältnis bleiben bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Pflegefreistellung gehemmt (§ 18a UrlG; BGBl I 2023/115, gültig ab 1. 11. 2023).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 16 Abs 1 Z 1–3 UrlG (Krankenpflege-, Betreuungs-, Begleitungsfreistellung) |
| Nahe Angehörige | Kinder (auch Wahl-/Pflegekinder), leibliche Kinder des anderen Ehegatten/Partners/Lebensgefährten, Eltern, (Ur-)Großeltern, Enkel, Ehegatten, eingetragene Partner/Lebensgefährten |
| Gemeinsamer Haushalt | für nahe Angehörige seit 1. 11. 2023 entfallen; für sonstige Haushaltsmitglieder (Onkel, Tante, Geschwister, Neffen, Nichten) weiterhin Voraussetzung |
| Betreuungsfreistellung | Ausfallgründe: Tod, Heil-/Pflegeanstalt, Freiheitsstrafe/behördliche Anhaltung, schwere Erkrankung, Wegfall des Haushalts des anderen Elternteils/der Betreuung (§ 15d Abs 2 Z 1–5 MSchG analog benannt); unvorhersehbar + unabwendbar; Kind muss nicht erkrankt sein |
| Begleitungsfreistellung | Kinder unter 10: stationärer Krankenhausaufenthalt unabhängig von Art/Schwere; über 10 Jahre nur besondere Fälle (zB psychische Betreuung nach schwerer Operation) |
| Anspruchsdauer | max. 1 Woche pro Arbeitsjahr (alle Arten zusammen); stundenweise möglich; Ausnahme Kinder < 12 Jahre → lb-pfl-02; kein Übertrag |
| „Eine Woche" | = regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Teilzeit inkl. regelmäßiger Mehrstunden, Vollzeit inkl. regelmäßiger Überstunden) |
| Wartezeit/Vereinbarung | keine; Information so bald wie möglich; Nachweis dem Grunde nach auf Verlangen, kein bestimmter Nachweis (zB ärztliche Bestätigung) erzwingbar, auch nachträglich vor der Lohnabrechnung |
| Kostenersatz ärztliche Bestätigung | beitragsfrei, wenn vom Arbeitgeber ausdrücklich verlangt (§ 49 Abs 3 Z 1 ASVG); bei unaufgefordertem Vorlegen beitragspflichtig; LSt nach denselben Kriterien; abdingbar |
| Motivkündigungsschutz | Anfechtung, Motiv glaubhaft machen; schriftliche Begründung: Verlangen binnen 5 Kalendertagen ab Zugang, Ausstellung binnen 5 Kalendertagen ab Verlangen; ohne Begründung bleibt die Kündigung wirksam (§ 16 Abs 5 UrlG) |
| Fristenhemmung | 2 Wochen nach Ende der Pflegefreistellung (§ 18a UrlG, ab 1. 11. 2023) |
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs 1 Z 1–3 UrlG — die drei Freistellungsarten; § 16 Abs 5 UrlG — Motivkündigungsschutz/schriftliche Begründungspflicht; § 18a UrlG — Fristenhemmung (BGBl I 2023/115, gültig ab 1. 11. 2023).
- § 49 Abs 3 Z 1 ASVG — Beitragsfreiheit des Kostenersatzes bei ausdrücklich verlangter ärztlicher Bestätigung.
- § 12 GlBG — Rechtsfolgen bei Diskriminierung; § 15d Abs 2 Z 1–5 MSchG — Grundkatalog des Ausfalls der Betreuungsperson (Fußnote des Quelltexts).
- § 8 Abs 3 AngG / § 1154b Abs 5 ABGB — sonstige Dienstverhinderung als nicht kumulative Alternative (→ lb-dvh-03).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Bezahlter Abwesenheitstyp „Pflegefreistellung" mit drei Unterarten (Krankenpflege/Betreuung/Begleitung) und gemeinsamem Jahreskontingent: „eine Woche" = regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (inkl. regelmäßiger Mehr-/Überstunden) — Kontingent aus Vertrags-/Arbeitszeitdaten, Verbrauch stundenweise (Arbeitsjahr als Bezugszeitraum, kein Übertrag).
- Ausfallsprinzip-Entgelt wie Urlaubsentgelt (→ lb-url-14); keine Wartezeit, keine Freigabe durch den Arbeitgeber erforderlich.
- Kostenersatz ärztliche Bestätigung als zwei getrennte Vergütungskategorien führen (beitragsfrei bei ausdrücklichem Verlangen vs. beitragspflichtig bei unaufgefordertem Vorlegen) — die SV-Behandlung hängt am Anlassvermerk der Zahlung.
- Nachweis-Workflow: Vermerk „Nachweis dem Grunde nach erbracht (vor Abrechnung)" am Abwesenheitssatz; kein fester Belegtyp erzwingen.
- Fristen-Hooks: 5-Kalendertage-Fristen der Kündigungs-Begründung als HR-Workflow (Fristen-Engine), 2-Wochen-Fristenhemmung in der Verfalls-/Verjährungs-Logik für Ansprüche aus dem Dienstverhältnis unterstützen.
Verweise
- KB-intern: lb-pfl-02 (Pflegefreistellung — Kinder unter 12 Jahren; zweite Woche; Breadcrumb-Verweis der Quelle) · lb-dvh-03 (Sonstige Dienstverhinderungsgründe auf Arbeitnehmerseite — § 8 Abs 3 AngG/ § 1154b Abs 5 ABGB nicht kumulativ) · lb-url-06 (Urlaub und Arbeitsverhinderung — urlaubsrelevante Wirkungen) · lb-url-10 (Urlaubsvereinbarung — Abgrenzung zur Vereinbarung von Urlaub) · lb-url-14 (Urlaubsentgelt — Ausfallsprinzip) · lb-kzs-04 (Begleitung schwerst erkrankter Kinder — Abgrenzung kurzfristige bezahlte Begleitungsfreistellung vs. langfristige entgeltlose Familienhospiz-Maßnahme) · lb-glb-07 (Rechtsfolgen der GlBG-Verletzung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md - Hinweis: Die im Quelltext erwähnten Muster (Krankenpflege-, Betreuungsfreistellung, Begleitungsfreistellung) und die Checkliste für Pflegefreistellungen sind im Export nicht enthalten — nicht rekonstruiert.