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| lb-pfl-02 | 7 | Pflegefreistellung - Kinder unter 12 Jahren | Lexis Briefings Personalrecht | Dienstverhinderung | pflegefreistellung | Heinz-Ofner/Radauer | 2026-07 |
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Pflegefreistellung – Kinder unter 12 Jahren
Lexis Briefings Personalrecht, Heinz-Ofner/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-pfl-02).
Zusammenfassung
- Grundanspruch: Für alle Pflegefreistellungsarten zusammen gebührt Entgeltfortzahlung bis zum Ausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres (→ lb-pfl-01). Ist dieser Anspruch ausgeschöpft und erkrankt ein unter zwölfjähriges Kind neuerlich, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine weitere Woche Pflegefreistellung.
- Voraussetzungen der zusätzlichen Woche (§ 16 Abs 2 bis 4 UrlG): das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten, und es ist neuerlich pflegebedürftig erkrankt (wobei der Arbeitnehmer dadurch an der Arbeitsleistung verhindert sein muss) bzw. die erste Pflegefreistellung betraf nicht dieses Kind.
- Kind-Begriff: eigenes Kind (auch Wahl- oder Pflegekind) oder ein im gemeinsamen Haushalt lebendes leibliches Kind des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten; der Anspruch besteht auch für Elternteile, die mit ihrem erkrankten Kind nicht im gemeinsamen Haushalt leben (§ 16 Abs 4 UrlG).
- Keine zwei durchgehenden Wochen: Die zusätzliche Woche erfordert eine neuerliche, gesondert zu betrachtende Erkrankung (oder ein anderes Kind in der ersten Woche). Pro Erkrankung steht maximal eine Woche zu — zwei durchgehende Wochen für dasselbe Kind sind grundsätzlich nicht möglich.
- Gesamtmaximum: In diesen Fällen ist der Gesamtanspruch pro Arbeitsjahr auf maximal zwei Wochen begrenzt (erste „normale" Woche + zweite Woche für Kinder unter zwölf Jahren). Beispiel des Quelltexts: Erkrankung der Ehefrau (8 Arbeitstage) ⇒ 5 Arbeitstage erste Woche; zweite Erkrankung der 14-jährigen Tochter ⇒ kein Anspruch (verbraucht, zudem über 12); dritter Fall 11-jähriger Sohn (7 Arbeitstage) ⇒ 5 Arbeitstage zweite Woche.
- Subsidiarität: Die zweite Woche gebührt nur, wenn nicht ohnehin ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach anderen Bestimmungen (Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) besteht — zB nach § 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b Abs 5 ABGB (→ lb-dvh-03).
- Einseitiger Urlaubsantritt (§ 16 Abs 3 UrlG): Ist auch die zusätzliche Woche verbraucht und ist das unter zwölfjährige Kind weiterhin krank, kann der Arbeitnehmer ohne vorherige Vereinbarung Urlaub konsumieren — der Arbeitgeber ist unverzüglich zu verständigen, und der Arbeitnehmer muss die Voraussetzungen des „eigenmächtigen" Urlaubsantritts nachweisen können. Kein Urlaubsvorgriff auf das kommende Urlaubsjahr ohne Zustimmung des Arbeitgebers; ist der Urlaub des laufenden Jahres bereits verbraucht, darf kein weiterer Urlaub konsumiert werden. Bleibt der Arbeitnehmer dann gleichwohl der Arbeit fern, verliert er lediglich den Entgeltanspruch — entlassen werden darf er deswegen nicht.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| Erste Woche | alle Pflegefreistellungsarten zusammen, max. Ausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit je Arbeitsjahr (→ lb-pfl-01) |
| Zweite Woche | nur bei Kind unter zwölf Jahren mit neuerlicher pflegebedürftiger Erkrankung (oder die erste Woche betraf ein anderes Kind); § 16 Abs 2 bis 4 UrlG |
| Kind-Begriff | eigenes Kind/Wahl-/Pflegekind; im gemeinsamen Haushalt lebendes leibliches Kind des anderen Ehegatten/Partners/Lebensgefährten; auch Elternteile ohne gemeinsamen Haushalt (§ 16 Abs 4 UrlG) |
| Gesamtmaximum | max. 2 Wochen pro Arbeitsjahr („normale" Woche + Kinder-unter-12-Woche) |
| Pro Erkrankung | max. 1 Woche; zwei durchgehende Wochen für dasselbe Kind grundsätzlich unmöglich; nur bei gesonderter zweiter Erkrankung |
| Subsidiarität | zweite Woche nur ohne anderweitigen Entgeltfortzahlungsanspruch (Gesetz/KV/BV/AV; zB § 8 Abs 3 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB) |
| Einseitiger Urlaubsantritt | § 16 Abs 3 UrlG: nach Verbrauch beider Wochen Urlaub ohne vorherige Vereinbarung; unverzügliche Verständigung; Nachweislast beim Arbeitnehmer |
| Urlaubsvorgriff | nicht zulässig ohne Zustimmung des Arbeitgebers (→ lb-url-12) |
| Fernbleiben ohne Urlaubsanspruch | nur Entgeltverlust, kein Entlassungsgrund |
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs 2 bis 4 UrlG — zusätzliche Woche für Kinder unter zwölf Jahren (Abs 4: Haushaltsunabhängigkeit); § 16 Abs 3 UrlG — einseitiger Urlaubsantritt nach Verbrauch der Wochen.
- § 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b Abs 5 ABGB — subsidiäre sonstige Dienstverhinderungsgründe (Ausschluss der zweiten Woche bei anderweitigem Anspruch; → lb-dvh-03).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Zweistufiges Kontingent: Pflegefreistellungs-Kontingent je Arbeitsjahr mit Stufe 2 („Kinder-Woche"): nur freigeben, wenn Alter < 12 (Stichtags-/Geburtsdaten-Prüfung) und neuerlicher Anlassfall (anderes Kind oder neue Erkrankung) — Anlassfall-Bezug am Abwesenheitssatz führen.
- Subsidiaritätsprüfung: vor Freigabe der zweiten Woche prüfen, ob ein KV-/BV-/AV-Anspruch greift (KV-Kontingente aus dem KV-Framework); bewusste Reihenfolge der Anspruchsquellen dokumentieren.
- Einseitiger Urlaubsantritt: Übergang Pflegefreistellung → Urlaubsverbrauch (Urlaubsentgelt statt Pflegefreistellungs-Entgelt), ohne Arbeitgeber-Freigabe; Verständigungs-/Nachweisvermerk am Satz.
- Urlaubsvorgriff-Sperre: Urlaubsverbrauch über das laufende Urlaubsjahr hinaus ohne Zustimmung blockieren (→ lb-url-12).
- Entgeltverlust ohne Entlassung: restliche Tage als unbezahlte Abwesenheit führen — kein Abrechnungs-Endeszenario auslösen.
Verweise
- KB-intern: lb-pfl-01 (Pflegefreistellung — Grundtatbestand, drei Arten, erste Woche) · lb-dvh-03 (Sonstige Dienstverhinderungsgründe — Subsidiarität zur zweiten Woche) · lb-url-12 (Urlaubsvorgriff — Sperre ohne Zustimmung) · lb-url-06 (Urlaub und Arbeitsverhinderung) · lb-url-10 (Urlaubsvereinbarung — einseitiger Urlaubsantritt) · lb-kzs-04 (Begleitung schwerst erkrankter Kinder — Abgrenzung zur langfristigen Familienhospiz-Maßnahme)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md