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| lb-kzs-06 | 7 | Pflegekarenz & Pflegeteilzeit - Arbeitsrecht | Lexis Briefings Personalrecht | Urlaub & Karenzierung | karenzsonderformen | Thöny-Maier | 2026-07 |
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Pflegekarenz & Pflegeteilzeit - Arbeitsrecht
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-kzs-06).
Zusammenfassung
- Basis (§ 14c AVRAG Pflegekarenz, § 14d AVRAG Pflegeteilzeit; Grundregime ab 1. 1. 2014): Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zur Pflege und/oder Betreuung naher Angehöriger; das Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen 3 Monate gedauert haben. In Saisonbetrieben genügt bei befristeten Arbeitsverhältnissen: ununterbrochen 2 Monate + Beschäftigung von mindestens 3 Monaten beim selben Arbeitgeber (Zusammenrechnung befristeter Verhältnisse innerhalb von 4 Jahren vor dem jeweiligen Antritt). Keine Pflegekarenz/Pflegeteilzeit für Zeiten eines MSchG-Beschäftigungsverbots, einer Elternkarenz oder des Präsenz-/Aus-/Zivildienstes.
- Zu pflegende Person: Pflegegeld mind. Stufe 3 (rechtskräftiger Bescheid); bei demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen genügt Stufe 1; über Pflegegeldanträge ist bei erklärter Pflegekarenz-Absicht binnen 2 Wochen zu entscheiden (§ 21e Abs 1 BPGG). Angehörigenkreis: Ehepartner und deren Kinder, Eltern, Großeltern, Adoptiv-/Pflegeeltern, Kinder, Enkel, Stiefkinder, Adoptiv-/Pflegekinder, Lebensgefährten und deren Kinder, eingetragene Partner und deren Kinder, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder.
- Schriftliche Vereinbarung (Beginn und Dauer; bei der Pflegeteilzeit zusätzlich Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung; herabgesetzte Normalarbeitszeit mindestens 10 Wochenstunden); Rücksichtnahme auf Arbeitnehmerinteressen und Betriebserfordernisse; Betriebsrat auf Verlangen beizuziehen.
- Einseitiger Rechtsanspruch (seit 1. 1. 2020, BGBl I 2019/93; §§ 14c Abs 4a, 14d Abs 4a AVRAG): In Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmern Inanspruchnahme bis zu 2 Wochen (Mitteilung des Beginntermins; Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit binnen 1 Woche; Angehörigenverhältnis glaubhaft machen); kommt keine Vereinbarung zustande, weitere 2 Wochen einseitig; beide Zeiten auf die Höchstdauer anzurechnen. Seit 1. 11. 2023 (BGBl I 2023/115) muss eine dienstgeberseitige Ablehnung/Aufschiebung schriftlich und sachlich begründet werden.
- Häufigkeit/Dauer: Vereinbarte Pflegekarenz/Pflegeteilzeit für 1 bis 3 Monate; für dieselbe Person grundsätzlich nur einmal — neuerlich nur bei wesentlicher Verschlechterung des Gesundheitszustands (Pflegegelderhöhung um mind. eine Stufe, spätestens bei Antritt bescheidmäßig; ein neuerlicher einseitiger Anspruch für diesen Fall ergibt sich laut Quelle nicht aus dem Gesetzestext ⚠). Pflegekarenzgeld gebührt pro pflegebedürftiger Person höchstens 6 Monate (+ 6 bei Stufenerhöhung, → lb-kzs-07) — dadurch können mehrere Arbeitnehmer hintereinander für dieselbe Person karenzieren. Keine Teilung der Karenz; Pflegekarenz und Pflegeteilzeit schließen einander für dieselbe Person aus. Änderungen des Ausmaßes der Pflegeteilzeit (auch „Stufenpläne") sind unzulässig (§ 14d Abs 2 Satz 3 AVRAG, sinngemäß auch einseitig).
- Vorzeitige Rückkehr (§ 14c/14d Abs 3): bei Aufnahme in stationäre Pflege, nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege durch eine andere Betreuungsperson oder Tod des Angehörigen — frühestens 2 Wochen nach Meldung des Ereignisses; bei einseitiger Inanspruchnahme wegen deren kurzer Fristen nicht anwendbar.
- Motivkündigungsschutz: Kündigung wegen (beabsichtigter oder tatsächlicher) Inanspruchnahme ist anfechtbar; bei Verzicht Kündigungsentschädigung bis zum Ende der Kündigungsfrist auf Basis des Entgelts der ursprünglichen Normalarbeitszeit; der Arbeitnehmer kann eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen (Verlangen binnen 5 Tagen ab Zugang, Ausstellung binnen 5 Tagen ab Verlangen).
- Beendigungsfolgen: Abfertigung „Alt", BUAG-Abfertigung und Urlaubsersatzleistung ohne Minderung, berechnet vom Entgelt des letzten Monats vor Antritt (§§ 14c/14d Abs 5 iVm § 11 Abs 4 AVRAG; → lb-url-09). Abfertigung Neu: während der Pflegekarenz erwirbt der Arbeitnehmer die Anwartschaft weiter (BV-Beitrag durch den Bund, § 7 Abs 6 BMSVG); bei Pflegeteilzeit bemisst sich der Arbeitgeberbeitrag nach der Arbeitszeit vor der Herabsetzung (§ 6 Abs 4 BMSVG; → lb-vor-03).
- Dienstzeitabhängige Ansprüche (Kündigungsfrist, Entgeltfort- zahlungsdauer, Urlaubsausmaß): Pflegekarenz bleibt grundsätzlich außer Betracht. Sonderzahlungen: bei Pflegekarenz zu aliquotieren (→ lb-son-01); bei Pflegeteilzeit im Verhältnis Vollzeit-/Teilzeit- beschäftigung des Kalenderjahres (§ 14d Abs 4 AVRAG).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Dauer (Vereinbarung) | 1–3 Monate; einseitig: 2 + 2 Wochen (zusammenzurechnen, Obergrenze 3 Monate) |
| Mindestanstellung | ununterbrochen 3 Monate (Saison befristet: 2 Monate + 3 Monate in 4 Jahren) |
| Pflegestufe | mind. Stufe 3; Demenz/minderjährige Angehörige: Stufe 1 |
| Betriebsgröße (einseitiger Anspruch) | mehr als 5 Arbeitnehmer |
| Pflegeteilzeit | Normalarbeitszeit mind. 10 Wochenstunden; Ausmaßänderung unzulässig |
| AG-Ablehnung | schriftlich + sachlich zu begründen (ab 1. 11. 2023) |
| Begründungsverlangen | AN binnen 5 Tagen ab Kündigungszugang; AG stellt binnen 5 Tagen aus |
| Vorzeitige Rückkehr | ab 2 Wochen nach Meldung (stationäre Pflege, andere Betreuungsperson, Tod) |
Rechtsgrundlagen
- § 14c AVRAG (Pflegekarenz; Abs 3 vorzeitige Rückkehr, Abs 4a einseitiger Anspruch, Abs 5 Beendigungsfolgen), § 14d AVRAG (Pflegeteilzeit; Abs 2 Satz 3 Ausmaßänderungsverbot, Abs 4 sonstige Bezüge), § 11 Abs 4 AVRAG (Bemessung), § 21e Abs 1 BPGG (2-Wochen-Entscheidung über Pflegegeld), §§ 6 Abs 4, 7 Abs 6 BMSVG (BV-Beitrag Pflegeteilzeit/Pflegekarenz) — ✅ im Quelltext zitiert.
- Inkrafttreten der einseitigen Anspruchsnovelle 1. 1. 2020 (BGBl I 2019/93) und der Begründungspflicht 1. 11. 2023 (BGBl I 2023/115) — ✅ benannt (für Altfälle relevante Stichtagslogik).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Zwei Maßnahmeformen, ein Datensatztyp: Pflegekarenz (Voll-
unterbrechung, unbezahlt, SV-Ab-/Anmeldung, → lb-kzs-02) und
Pflegeteilzeit (Reduktion auf
hr.versionmitwork_time_rate≥ 10 WStd) als Karenzvereinbarungen mit Pflichtfeldern (Beginn, Dauer, Ausmaß/Lage bei PTZ; Bescheid zur Pflegestufe; Betriebsgrößen-Flag für den einseitigen Anspruch; 2+2-Wochen-Übergang bei Nichteinigung als Statusfolge). - Validierungen: Ausschluss gegen MSchG-Verbots-, Elternkarenz- und Präsenzdienstzeiten; Einmaligkeit je pflegebedürftiger Person (mit Verschlechterungs-Ausnahme Stufe +1); Karenz/Teilzeit-Exklusivität; kein Teilbarkeits- und kein Ausmaßänderungs-Workflow während der Laufzeit; 1–3-Monats- und 2+2-Wochen-Grenzen.
- Entgelt-/Bezüge-Engine: SZ-Aliquotierung bei Karenz vs. verhältnismäßige SZ bei Pflegeteilzeit (→ lb-son-01); dienstzeit- abhängige Ansprüche ohne Karenzzeiten; Urlaubsersatzleistung/ Abfertigung „Alt" vom Vor-Antritts-Entgelt (→ lb-url-09); Motivkündigungs-„Kündigungsentschädigung" auf Basis der ursprünglichen Normalarbeitszeit.
- BMSVG-Sonderfall: BV-Beitrag bei Pflegeteilzeit vom Entgelt vor Herabsetzung (nicht vom reduzierten) — Beitragsberechnung darf die Reduktion nicht durchschneiden (→ lb-vor-03); während der Pflegekarenz zahlt der Bund.
- Abgrenzung Pflegefreistellung (§ 16 UrlG: kurze, entgelt- forttzahlte Verhinderung, → lb-pfl-01/02; Dienstverhinderung aus importantem Grund, → lb-dvh-01): getrennte Freistellungstypen mit getrennten Kontingenten; Kombination nicht automatisieren.
- Allgemeine Teilzeitregeln gelten daneben (Lage/Ausmaß-Regime, → lb-tzb-02), soweit nicht §§ 14c/14d AVRAG sie verdrängen.
Verweise
- KB-intern: lb-kzs-02 (SV-Absicherung und Beitragslast je Entgelthöhe) · lb-kzs-07 (Pflegekarenzgeld, Höchstbezugsdauer) · lb-pfl-01 (Pflegefreistellung — Abgrenzung) · lb-pfl-02 (Pflege- freistellung Kinder unter 12 Jahren) · lb-dvh-01 (Dienstverhinderungs- gründe — Abgrenzung) · lb-son-01 (Aliquotierung von Sonderzahlungen) · lb-url-09 (Urlaubsersatzleistung, Bemessung) · lb-vor-03 (BV-Beitragszahlung, § 6 Abs 4 BMSVG) · lb-tzb-02 (Teilzeitbeschäftigung — allgemeine Grundsätze).
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md·personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md(landesrechtliche Pflegekarenz-Entsprechungen für GemBG-Bedienstete ❓ klären).