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lb-bso-07 8 Postensuche Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsphase - Sonstiges beendigungsphase-sonstiges Thöny-Maier 2026-06
pdf text
.lexis360/Lexis360_postensuche.pdf .lexis360/md/postensuche.md
ABGB § 1160
AngG § 22
ASVG § 49 Abs 3 Z 7
EStG § 67 Abs 8 lit d
postensuche
postensuchfreizeit
arbeitgeberkundigung
kundigungsfrist
abgeltung
lohnsteuer
lb-bnd-37
lb-bnd-40
lb-bnd-41
lb-bso-03
lb-end-23
lb-url-15

Postensuche

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juni 2026 (lb-bso-07).

Zusammenfassung

  • Anspruch: Bei Kündigung durch den Arbeitgeber besteht während der Dauer der Kündigungsfrist (gesetzliche, kollektivvertragliche oder einzelvertraglich länger vereinbarte) ein Rechtsanspruch auf bezahlte Freizeit zur Postensuche im Ausmaß von einem Fünftel der Normalarbeitszeit (§ 1160 ABGB bzw. § 22 AngG).
  • Beispiele: 40 h/Woche → 8 h Postensuchfreizeit je Woche der Kündigungsfrist; 20 h → 4 h; 40 h zuzüglich regelmäßig 5 bezahlter Überstunden (regelmäßige Wochenarbeitszeit 45 h) → 9 h. Der Kollektivvertrag kann ein geringeres Ausmaß vorsehen.
  • Verlangen erforderlich: Der AN muss den Anspruch einfordern — der AG muss die Postensuche nicht anbieten. Verlangte und nicht konsumierte Postensuchzeit ist bei der Beendigung abzugelten.
  • Zeitraum: Anspruch erst während der einzuhaltenden Kündigungsfrist — wird die Kündigung früher ausgesprochen als unbedingt notwendig, steht der Anspruch erst ab Fristbeginn zu (Quelltext-Beispiel: Ausspruch 22. 6., Frist 2 Monate zum Quartal → Freizeit erst ab 1. 8.).
  • Kein Anspruch: bei Selbstkündigung (seit dem ARÄG 2000), wenn der AN Pensionsanspruch hat und die vorläufige Krankenversicherung bescheinigt wurde (§ 22 Abs 2 AngG, § 1160 Abs 2 ABGB), bei Auflösung während der Probezeit, und für den Zeitraum bezahlter Kündigungsentschädigung.
  • Keine Zweckbindung: die Freizeit kann beliebig verwendet werden; kein Nachweis; keine Entlassung wegen „falscher" Verwendung. Postensuchzeit steht auch dann zu, wenn während einer Dienstfreistellung bereits ein anderweitiger Posten erlangt wurde.
  • Einvernehmliche Auflösung und Fristablauf: nicht gesetzlich geregelt; nach alter Rechtslage 8 h (AG-Kündigung) bzw. 4 h (AN-Kündigung) — ob diese Linie fortgeführt wird, ist seit dem ARÄG 2000 offen; OGH: bei KV mit Postensuchtagen für beide Kündigungsrichtungen stehen Postensuchtage auch bei Fristablauf zu (Ausmaß nach überwiegendem Interesse an der Befristung). Praxistipp: bei einvernehmlicher Auflösung den Anspruch ausdrücklich mitregeln.
  • Lage des Konsums: der konkrete Zeitpunkt ist zu vereinbaren (Interessenabwägung AN ↔ Betrieb); Vorstellungstermine gehen gleichwertigen erheblichen AG-Interessen vor; stundenweiser wie zusammenhängender Konsum möglich; Aufsparen mehrerer Tage sieht das Gesetz nicht vor, kann aber vereinbart werden. Bei Urlaubsverbrauch: zuerst verlangte Postensuchtage gehen vor; vor der Kündigung bereits vereinbarter Urlaub kann nicht durch Postensuchfreizeit ersetzt werden; § 22 AngG normiert nur einen Mindestanspruch (Mehrbedarf vom AN zu beweisen).
  • Auszahlung: von Vornherein vereinbarte Abgeltung ist unzulässig; verlangte, aber während der Kündigungsfrist nicht konsumierte Postensuchzeit ist auszubezahlen; nie verlangte → keine Abgeltung.
  • Abgaben bei Auszahlung: sv-frei (§ 49 Abs 3 Z 7 ASVG), keine Verlängerung der Pflichtversicherung; lohnsteuerlich wie Urlaubsersatzleistung (§ 67 Abs 8 lit d EStG — laufender Arbeitslohn und sonstiger Bezug); DB, DZ, Kommunalsteuer pflichtig; BV-Beiträge beitragsfrei.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)

Wert / Regel Detail
Ausmaß 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit je Woche der Kündigungsfrist (§ 22 AngG / § 1160 ABGB); zB 40 h → 8 h, 20 h → 4 h, 45 h (mit 5 regelmäßigen Überstunden) → 9 h
Anspruchsvoraussetzung Kündigung durch den AG und Verlangen des AN (keine Angebotspflicht des AG); KV kann geringeres Ausmaß festlegen
Zeitraum Dauer der einzuhaltenden Kündigungsfrist; bei vorzeitigem Ausspruch erst ab Fristbeginn
Kein Anspruch Selbstkündigung (seit ARÄG 2000); Pension mit Bescheinigung der vorläufigen Krankenversicherung (§ 22 Abs 2 AngG / § 1160 Abs 2 ABGB); Auflösung in der Probezeit; Zeitraum bezahlter Kündigungsentschädigung
Zweckbindung keine — keine Nachweispflicht, kein Entlassungsgrund; Anspruch besteht auch bei schon gefundenem Posten während der Dienstfreistellung
Einvernehmliche Lösung/Fristablauf nicht gesetzlich geregelt; KV mit Postensuchtagen für beide Richtungen → OGH: auch bei Fristablauf, Ausmaß nach überwiegendem Interesse (9 ObA 148/07s)
Lage Zeitpunkt zu vereinbaren; Vorstellungstermin geht gleichwertigem erheblichem Interesse des AG an der Arbeitsleistung vor (9 ObA 31/90)
Auszahlung vorab vereinbarte Abgeltung unzulässig; verlangte, nicht konsumierte Tage auszubezahlen; nie verlangte nicht abgelten
Sozialversicherung sv-frei gem § 49 Abs 3 Z 7 ASVG; keine Verlängerung der Pflichtversicherung
Lohnsteuer wie Urlaubsersatzleistung: laufender Arbeitslohn + sonstiger Bezug (§ 67 Abs 8 lit d EStG)
DB, DZ, KommSt pflichtig
BV-Beiträge (Abfertigung Neu) beitragsfrei
Alte Rechtslage (historisch) vor ARÄG 2000: 8 h/Woche (AG-Kündigung), 4 h/Woche (AN-Kündigung)

Rechtsgrundlagen

  • § 22 AngG (inkl. § 22 Abs 2 — Pension/Fall) und § 1160 ABGB (inkl. Abs 2) — ausdrücklich zitiert
  • § 49 Abs 3 Z 7 ASVG (SV-Freiheit bei Auszahlung) — zitiert
  • § 67 Abs 8 lit d EStG (Steuerbehandlung wie Urlaubsersatzleistung) — zitiert
  • ARÄG 2000 (BGBl I 2000/44) als Änderungsgrundlage — zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Eigene Abwesenheitsart „Postensuche" (hr.leave/Work Entries): Ausmaß 1/5 der regelmäßigen Wochenarbeitszeit je Kündigungsfristwoche, mit Verlangen-Flag (nur bei dokumentiertem Verlangen entsteht der Abgeltungsanspruch).
  • Endabrechnung: verlangte, nicht konsumierte Postensuchstunden als once-off payment mit der Beendigung — steuerlich wie Urlaubsersatzleistung (sonstiger Bezug, kein Jahressechstel), SV-frei, DB/DZ/KommSt pflichtig, BV-frei → eigene Bezugs-/Kategorie-Kombination im hr_payroll-Modul.
  • Kündigungsfrist-Bezug: Startdatum der Postensuchberechtigung aus dem Fristbeginn der Kündigung ableiten (nicht Ausspruchsdatum) — Kopplung an die Kündigungstermin-Logik (→ lb-bnd-40/41).
  • Kein Zwangskonsum-Urlaub: Wechselwirkung mit Urlaubsverbrauch und Dienstfreistellung im Offboarding-Workflow abbilden (→ lb-bso-03).
  • Bgld. GemBG: § 22 AngG gilt nicht für Gemeindebedienstete — Postensuchanspruch aus dem Quelltext nicht ableitbar ⚠ (RECHTSQUELLEN-Bgld.md separat prüfen).

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-37 (Auflösung in Probezeit — kein Postensuchanspruch) · lb-bnd-40 (Kündigungsfristen und -termine Angestellte) · lb-bnd-41 (Kündigungsfristen und -termine Arbeiter) · lb-bso-03 (Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist — Konsum während Freistellung) · lb-end-23 (Kündigungsentschädigung - Abgabenrecht — kein Anspruch im KE-Zeitraum) · lb-url-15 (Urlaubsersatzleistung - Abgaben — gleiche Steuer- und SV-Behandlung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AngG/ABGB-Regime, § 67 Abs 8 lit d EStG, SV-Freiheit § 49 Abs 3 Z 7 ASVG)