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| lb-prm-01 | 2 | Prämie für eine Diensterfindung | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | pramien | Mäder/Haas | 2026-07 |
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Prämie für eine Diensterfindung
Lexis Briefings Personalrecht, Mäder/Haas, Stand Juli 2026 (lb-prm-01).
Zusammenfassung
- Diensterfindung (§ 7 PatG): Eine Erfindung eines Arbeitnehmers ist nur dann eine Diensterfindung, wenn sie ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens fällt und die Tätigkeit zur Erfindung zu den dienstlichen Obliegenheiten gehörte, die Anregung durch die betriebliche Tätigkeit erfolgte oder das Zustandekommen durch Erfahrungen bzw Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert wurde. Freizeit-Erfindungen außerhalb des Arbeitsbereichs fallen nicht darunter; Voraussetzung ist die Dienstnehmereigenschaft des Erfinders.
- Recht an der Erfindung: Grundsätzlich steht es dem Arbeitnehmer zu (Patentanspruch); einzelvertraglich kann es dem Arbeitgeber eingeräumt werden (§ 6 PatG) — nur schriftlich gültig (Praxistipp: schon im Arbeitsvertrag regeln).
- Vergütungsanspruch: Für die Überlassung der Diensterfindung hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 8 PatG); ausgenommen sind Arbeitnehmer, die ausdrücklich zur Erfindertätigkeit aufgenommen wurden und damit vorwiegend beschäftigt sind. Der Arbeitnehmer muss jede Erfindung unverzüglich mitteilen; der Arbeitgeber muss die Inanspruchnahme binnen vier Monaten erklären, sonst verbleibt die Erfindung dem Arbeitnehmer. Unterlassene Mitteilung macht den Arbeitnehmer in vollem Umfang schadenersatzpflichtig, inklusive entgangenem Gewinn (§ 12 PatG).
- Abgaben: Prämien für Diensterfindungen sind seit 2016 ausnahmslos beitrags-, lohnsteuer- und lohnnebenkostenpflichtig — es gibt keine Begünstigungen mehr; auch die Betriebliche Vorsorgekasse ist zu speisen (Stand 2026-07).
- SV-Einordnung: einmalige Prämien und monatliche Vergütungen sind laufende Bezüge; wiederkehrende Vergütungen aus laufenden Patenten, die in größeren Zeiträumen als den Bezugszeiträumen ausbezahlt werden, sind Sonderzahlungen.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Diensterfindung | § 7 PatG: Arbeitsgebiet + (dienstliche Obliegenheit ODER betriebliche Anregung ODER wesentliche Erleichterung durch Erfahrungen/Hilfsmittel des Unternehmens) |
| Recht an der Erfindung | grundsätzlich Arbeitnehmer (§ 6 PatG: einzelvertragliche Übertragung an den Arbeitgeber möglich, nur schriftlich wirksam) |
| Inanspruchnahme | Arbeitgeber muss die Diensterfindung binnen 4 Monaten ab Erhalt der Information für sich in Anspruch nehmen, sonst verbleibt sie dem Arbeitnehmer |
| Mitteilungspflicht AN | unverzüglich; Haftung bei Unterlassung in vollem Umfang, auch für entgangenen Gewinn (§ 12 PatG) |
| Vergütungshöhe | angemessene Vergütung (§ 8 PatG); Kriterien nach § 9 PatG: wirtschaftliche Bedeutung, sonstige Verwertung im In-/Ausland, Anteil der unternehmerischen Anregungen/Vorarbeiten/Hilfsmittel und dienstlicher Weisungen; kein Anspruch für zur Erfindertätigkeit aufgenommene, damit vorwiegend beschäftigte Arbeitnehmer |
| SV | seit 2016 ausnahmslos beitragspflichtig (§ 49 Abs 3 Z 10 ASVG durch das StRefG 2015/2016, BGBl I 118/2015, aufgehoben); einmalige Prämie/monatliche Vergütung = laufender Bezug; wiederkehrende Vergütungen aus laufenden Patenten in größeren Zeiträumen = Sonderzahlung |
| Lohnsteuer | sonstiger Bezug gem § 67 Abs 1 und 2 EStG (Jahressechstel-Anrechnung; mit festem Steuersatz versteuerte Beträge: keine Progressionsermäßigung); bei § 38 EStG-Fällen Sechstelüberhang mit Häftesteuersatz (Zuflusszeitpunkt unerheblich); laufende Vergütungen im Rahmen der Veranlagung gem § 41 EStG |
| Lohnnebenkosten | DB, DZ und KommSt in voller Höhe |
| Betriebliche Vorsorgekasse | 1,53 % (Stand 2026-07), da beitragspflichtig |
Rechtsgrundlagen
- PatG: §§ 6 (Rechtsübertragung, Schriftform), 7 (Begriff), 8 (Vergütungsanspruch), 9 (Bemessungskriterien), 12 (Mitteilungspflicht und Haftung).
- EStG: § 67 Abs 1 und 2 (sonstiger Bezug, Jahressechstel; Abs 7 als frühere Begünstigung durch das StRefG 2015/2016 aufgehoben), § 38 (Häftesteuersatz im Sechstelüberhang), § 41 (Veranlagung laufender Vergütungen); LStR 2002 Rz 1091.
- ASVG § 49 Abs 3 Z 10 — die frühere Nicht-Entgelt-Katalogstelle wurde durch das StRefG 2015/2016 (BGBl I 118/2015) aufgehoben.
- Judikatur: 9 ObA 70/21s = ARD 6781/10/2022 (Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschender Sperrminorität ist kein Dienstnehmer → kein Vergütungsanspruch) — für die Abgrenzung im GfF-Kontext → lb-gsf-01.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Bezugsart abhängig von der Zahlweise: einmalige Prämie/monatliche Vergütung = laufender Bezug; wiederkehrende Patentvergütungen in größeren Zeiträumen = Sonderzahlung → eigener Input-Typ „Diensterfindungsprämie" mit Zuordnung laufend/Sonderzahlung (Engine rechnet SV und Jahressechstel danach unterschiedlich).
- Jahressechstel-Logik: als sonstiger Bezug läuft die Prämie durch die §-67-Mechanik der Engine (Sechstel-Anrechnung, fester Teilsatz); der Sechstelüberhang-Fall (§ 38 EStG) ist bei der Tarifierung zu erkennen — kein eigener Steuersatz hard-coden.
- BVK-Beitrag 1,53 % (Stand 2026-07) läuft wegen der SV-Pflicht über die bestehende BMSV-Regel mit — kein separater Mechanismus.
- Keine Lohnnebenkosten-Begünstigung: DB/DZ/KommSt-Regeln unverändert anwenden (Abgrenzung zur Befreiung für begünstigt Behinderte, → lb-beh-02).
Verweise
- KB-intern: lb-prm-02 (Prämien für Verbesserungsvorschläge — gleiche Abgabenbehandlung) · lb-prm-03 (Prämien-Arbeitsrecht) · lb-prm-04 (Prämien-Lohnabgaben: laufend/Sonderzahlung/sonstiger Bezug) · lb-ent-10 (Lohn & Gehalt: Bezugsbegriffe) · lb-gsf-01 (Dienstnehmereigenschaft des Geschäftsführers, per Judikatur-Fußnote verknüpft)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(§ 67-Regime der sonstigen Bezüge).