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lb-prm-02 2 Prämie für Verbesserungsvorschläge Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung pramien Mäder/Haas 2026-07
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.lexis360/Lexis360_pramie_fur_verbesserungsvorschlage.pdf .lexis360/md/pramie_fur_verbesserungsvorschlage.md
ArbVG § 97 Abs 1 Z 14
EStG § 67 Abs 1 und 2
ASVG § 49 Abs 3 Z 24
StRefG 2015/2016 (BGBl I 118/2015)
pramien
verbesserungsvorschlage
betriebsvereinbarung
lohnabgaben
lb-prm-01
lb-prm-03
lb-prm-04
lb-ent-02

Prämie für Verbesserungsvorschläge

Lexis Briefings Personalrecht, Mäder/Haas, Stand Juli 2026 (lb-prm-02).

Zusammenfassung

  • Anlass: Bringt ein Verbesserungsvorschlag eines Arbeitnehmers dem Unternehmen eine nachweisbare Verbesserung (zB Kosteneinsparung oder gesteigerte Mitarbeiter- bzw Kundenzufriedenheit), kann der Arbeitgeber dafür eine Prämie ausschütten. Eine gesetzliche Definition des Begriffs gibt es nicht; entscheidend ist ein nachweisbarer Nutzen.
  • Betriebliches Vorschlagswesen: Verbesserungsvorschläge können Gegenstand einer (freiwilligen) Betriebsvereinbarung über ein betriebliches Vorschlagswesen sein (§ 97 Abs 1 Z 14 ArbVG).
  • Abgaben: Prämien für Verbesserungsvorschläge sind seit 2016 ausnahmslos beitrags-, lohnsteuer- und lohnnebenkostenpflichtig; es gibt keine abgabenrechtliche Begünstigung. Wegen der SV-Pflicht sind auch Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse zu leisten (Stand 2026-07).
  • SV-Einordnung: Meist liegt ein laufender Bezug vor. Nur wenn Prämien regelmäßig und in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, sind sie als Sonderzahlungen abzurechnen. Eine einmalige, voraussichtlich nicht wiederkehrende Prämie ist mit dem laufenden Entgelt des Beitragszeitraums im Zeitpunkt der Zahlung abzurechnen.
  • Lohnsteuer: grundsätzlich sonstiger Bezug gem § 67 Abs 1 und 2 EStG (unter Anrechnung auf das Jahressechstel).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Begriff keine gesetzliche Definition; Nutzen des Vorschlags muss nachweisbar sein
Kollektive Regelung freiwillige Betriebsvereinbarung „Betriebliches Vorschlagswesen" möglich (§ 97 Abs 1 Z 14 ArbVG)
SV seit 2016 ausnahmslos beitragspflichtig (§ 49 Abs 3 Z 24 ASVG durch das StRefG 2015/2016, BGBl I 118/2015, aufgehoben); meist laufender Bezug; Sonderzahlung nur bei Regelmäßigkeit und Auszahlung in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen; einmalige, nicht wiederkehrende Prämie mit dem laufenden Entgelt des Beitragszeitraums im Zahlungsmonat abrechnen
Lohnsteuer grundsätzlich sonstiger Bezug, § 67 Abs 1 und 2 EStG (Jahressechstel)
Lohnnebenkosten voll lohnnebenkostenpflichtig: DB, DZ und KommSt
Betriebliche Vorsorgekasse 1,53 %, da SV-pflichtig (Stand 2026-07)

Rechtsgrundlagen

  • ArbVG § 97 Abs 1 Z 14 — betriebliches Vorschlagswesen als möglicher Gegenstand einer freiwilligen Betriebsvereinbarung.
  • EStG § 67 Abs 1 und 2 (sonstiger Bezug); die frühere Begünstigung des § 67 Abs 7 wurde durch das StRefG 2015/2016 aufgehoben.
  • ASVG § 49 Abs 3 Z 24 — die frühere Nicht-Entgelt-Katalogstelle wurde durch das StRefG 2015/2016 (BGBl I 118/2015) aufgehoben (seit 2016 beitragspflichtig).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Bezugsart je nach Gewährungspraxis: Einmalprämie → laufender Bezug des Abrechnungsmonats; regelmäßig wiederkehrende Prämien in größeren Zeiträumen → Sonderzahlung. Der Payroll braucht dafür einen Input-/Regel-Typ, der beide Kategorien bedient (kein fester „Prämie = sonstiger Bezug").
  • Keine Sonderbehandlung in den Abgaberegeln: SV, DB/DZ/KommSt und BMSV (1,53 %, Stand 2026-07) laufen über die bestehenden Struktur-Regeln mit — die frühere Nicht-Entgelt-Behandlung ist seit 2016 obsolet.
  • Betriebsvereinbarung als Quelle: falls ein Vorschlagswesen per BV geregelt ist, Prämienhöhe/Bemessung dokumentieren (Anknüpfung an Entgeltregelungen aus BV → lb-ent-02).

Verweise

  • KB-intern: lb-prm-01 (Diensterfindungsprämie — gleiche Abgabenbehandlung, Patentfällen) · lb-prm-03 (Prämien-Arbeitsrecht: Freiwilligkeit, betriebliche Übung, Anwesenheitsprämien-Verbot) · lb-prm-04 (Prämien-Lohnabgaben: Einordnung laufend/Sonderzahlung/ sonstiger Bezug) · lb-ent-02 (Entgelt per Betriebsvereinbarung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (§ 67-Regime der sonstigen Bezüge).