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| lb-prd-01 | 7 | Präsenzdienst und Zivildienst - Allgemeines | Lexis Briefings Personalrecht | Dienstverhinderung | prasenzdienst | Winkler/Radauer | 2026-07 |
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Präsenzdienst und Zivildienst – Allgemeines
Lexis Briefings Personalrecht, Winkler/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-prd-01).
Zusammenfassung
- Grundmechanik: Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst löst eine gesetzlich angeordnete Karenzierung des Dienstverhältnisses aus (§ 4 APSG): Das Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht, aber die Entgeltpflicht des Arbeitgebers und die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ruhen. Keine Geld- und Sachbezüge; der Anspruch auf eine Dienstwohnung bleibt (ohne abweichende Vereinbarung) aufrecht.
- Dienstarten: Präsenzdienst nach § 19 Wehrgesetz (WG) — Grundwehrdienst (in der Praxis häufigste Form, 6 Monate), Milizübungen, freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste, Wehrdienst als Zeitsoldat, Einsatzpräsenzdienst, Aufschubpräsenzdienst, außerordentliche Übungen, Auslandspräsenzdienst. Ausbildungsdienst nach § 37 WG 2001 auf freiwilliger Meldung (auch Frauen), mind. 12 Monate. Zivildienst nach § 1 ZDG bei Ablehnung des Präsenzdienstes aus Gewissensgründen (Zivildiensterklärung), ordentlicher Zivildienst 9 Monate (Stand 2026-07).
- Nebenbeschäftigung während des Dienstes ist zulässig, darf den Dienst aber nicht beeinträchtigen; sie begründet parallel zum karenzierten Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis.
- Meldepflichten: Einberufung/Zuweisung ist dem Arbeitgeber unverzüglich nach Zustellung mitzuteilen (§ 5 APSG), ebenso Änderungen (Antritt, Unterbrechungen). Für Stellung/Musterung ist notwendige Freizeit zu gewähren, das Entgelt wird fortgezahlt.
- Befreiung/Aufschub nach § 26 WG von Amts wegen oder auf Antrag; der Arbeitgeber kann eine Anregung aus öffentlichen bzw. gesamtwirtschaftlichen Interessen einbringen (vom Arbeitnehmer zu unterschreiben).
- Wiedereingliederung: Arbeit ist binnen 6 Werktagen nach Entlassung anzutreten, sonst liegt ein Entlassungsgrund iSd § 15 Z 2 APSG vor (§ 7 APSG). Bei unverschuldeter Verhinderung (zB Krankenstand) entgültige Ansprüche wie Entgeltfortzahlung mit Melde- und Nachweispflichten nach § 4 EFZG bzw. § 8 Abs 8 AngG.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| Karenzierung | § 4 APSG; arbeitsrechtlich aufrecht, Entgelt- und Arbeitspflicht ruhen (OGH 9 ObA 320/98v = SZ 72/36) |
| Grundwehrdienst | 6 Monate |
| Ausbildungsdienst | freiwillige Meldung + militärische Erfordernisse, mind. 12 Monate (§ 37 WG 2001) |
| Ordentlicher Zivildienst | 9 Monate (§ 1 ZDG) |
| Kostenersatz bei freiwilliger Entgeltfortzahlung | bei kurzen Übungen (zB Milizübungen) Anspruch auf Ersatz der fortgezahlten Bezüge bis zur Höhe des Einkommensentgangs nach HGG 2001; Obergrenze € 12.275,39 pro Kalendermonat (1. Halbjahr 2026) bzw. € 12.680,46 (2. Halbjahr 2026) (§ 41 Abs 2 HGG iVm § 3 Abs 4 GehG) |
| Antragfrist Kostenersatz | spätestens 30. Juni des der Entlassung folgenden Kalenderjahres |
| Meldung der Einberufung | unverzüglich nach Zustellung des Einberufungsbefehls/Zuweisungsbescheids (§ 5 APSG) |
| Wiederantritt der Arbeit | 6 Werktage nach Entlassung; sonst Entlassungsgrund iSd § 15 Z 2 APSG (§ 7 APSG); bei unverschuldeter Verhinderung Antritt am nächstfolgenden Arbeitstag |
Rechtsgrundlagen
- § 4 APSG — Karenzierung bei Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst; § 5 APSG (unverzügliche Mitteilung), § 7 APSG (6-Werktage-Frist, Entlassungsgrund), § 15 Z 2 APSG (Entlassungsgrund-Katalog).
- Wehrgesetz 2001: § 19 (Präsenzdienstarten), § 37 (Ausbildungsdienst), § 26 (Befreiung/Aufschub).
- § 1 ZDG — Zivildienst bei Gewissensablehnung.
- HGG 2001 iVm GehG: Kostenersatz für freiwillig fortgezahlte Bezüge (§ 41 Abs 2 HGG iVm § 3 Abs 4 GehG) — Werte halbjahresabhängig ✅ laut Quelltext (Stand 2026-07), vor Implementierung RIS gegenprüfen.
- § 4 EFZG / § 8 Abs 8 AngG — Melde- und Nachweispflichten bei Arbeitsverhinderung nach Rückkehr.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Unbezahlte Abwesenheit: Präsenzdienst als Karenzierung mit Entgeltstopp abbilden (kein Vertragsende!), SV-seitig An-/Abmeldung mit Sondergrund (→ lb-prd-05) — nicht über reguläres Beschäftigungsende laufen lassen (keine Endabrechnung!).
- Anrechnungs-/Wiedereingliederungs-Mechanik: Dienstzeit läuft für dienstzeitabhängige Ansprüche weiter (→ lb-prd-02); Wiedereintritt 6 Werktage nach Entlassung als überwachbare Frist bzw. Wiedereingliederungs-Ereignis führen.
- Kostenersatz: freiwillig fortgezahltes Entgelt bleibt Entgelt im
Abrechnungslauf; der HGG-Kostenersatz ist eine Erstattung an den
Arbeitgeber (kein Entgeltbestandteil) — halbjahresabhängige
Obergrenze als
hr.rule.parameter-Jahreswert, nicht hard-coden. - Zweit-Dienstverhältnis: eine Beschäftigung während des Dienstes begründet ein separates Dienstverhältnis → in Odoo zweites Employment mit eigener SV/Abrechnung führen.
- Stellung/Musterung = bezahlte Abwesenheit mit Entgeltfortzahlung, kein Präsenzdienst-Zeitraum.
Verweise
- KB-intern: lb-prd-02 (Anrechnung von Zeiten) · lb-prd-03 (Auswirkungen auf Urlaubs-/Sonderzahlungsanspruch, Fristenhemmung) · lb-prd-04 (Kündigungs- und Entlassungsschutz) · lb-prd-05 (SV-Recht: An-/Abmeldung, BV-Beitrag) · lb-prd-06 (Steuerrecht: Progressionsvorbehalt) · lb-dvh-01 (ABC der Dienstverhinderungsgründe) · lb-krs-06 (Verhalten im Krankenstand — Rückkehr aus Präsenzdienst mit Krankheit)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md - Hinweis: Die Verweisstelle „Zu nähere Informationen zum Kostenersatz siehe hier" ist im Export abgeschnitten (Ziellbriefing nicht ersichtlich) — nicht rekonstruiert.