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lb-prd-01 7 Präsenzdienst und Zivildienst - Allgemeines Lexis Briefings Personalrecht Dienstverhinderung prasenzdienst Winkler/Radauer 2026-07
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APSG § 4
APSG § 5
APSG § 7
APSG § 15 Z 2
WG § 19
WG § 26
WG § 37
ZDG § 1
HGG § 41 Abs 2
GehG § 3 Abs 4
EFZG § 4
AngG § 8 Abs 8
prasenzdienst
zivildienst
karenzierung
meldepflicht
wiedereingliederung
lb-prd-02
lb-prd-03
lb-prd-04
lb-prd-05
lb-prd-06
lb-dvh-01
lb-krs-06

Präsenzdienst und Zivildienst Allgemeines

Lexis Briefings Personalrecht, Winkler/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-prd-01).

Zusammenfassung

  • Grundmechanik: Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst löst eine gesetzlich angeordnete Karenzierung des Dienstverhältnisses aus (§ 4 APSG): Das Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht, aber die Entgeltpflicht des Arbeitgebers und die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ruhen. Keine Geld- und Sachbezüge; der Anspruch auf eine Dienstwohnung bleibt (ohne abweichende Vereinbarung) aufrecht.
  • Dienstarten: Präsenzdienst nach § 19 Wehrgesetz (WG) — Grundwehrdienst (in der Praxis häufigste Form, 6 Monate), Milizübungen, freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste, Wehrdienst als Zeitsoldat, Einsatzpräsenzdienst, Aufschubpräsenzdienst, außerordentliche Übungen, Auslandspräsenzdienst. Ausbildungsdienst nach § 37 WG 2001 auf freiwilliger Meldung (auch Frauen), mind. 12 Monate. Zivildienst nach § 1 ZDG bei Ablehnung des Präsenzdienstes aus Gewissensgründen (Zivildiensterklärung), ordentlicher Zivildienst 9 Monate (Stand 2026-07).
  • Nebenbeschäftigung während des Dienstes ist zulässig, darf den Dienst aber nicht beeinträchtigen; sie begründet parallel zum karenzierten Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis.
  • Meldepflichten: Einberufung/Zuweisung ist dem Arbeitgeber unverzüglich nach Zustellung mitzuteilen (§ 5 APSG), ebenso Änderungen (Antritt, Unterbrechungen). Für Stellung/Musterung ist notwendige Freizeit zu gewähren, das Entgelt wird fortgezahlt.
  • Befreiung/Aufschub nach § 26 WG von Amts wegen oder auf Antrag; der Arbeitgeber kann eine Anregung aus öffentlichen bzw. gesamtwirtschaftlichen Interessen einbringen (vom Arbeitnehmer zu unterschreiben).
  • Wiedereingliederung: Arbeit ist binnen 6 Werktagen nach Entlassung anzutreten, sonst liegt ein Entlassungsgrund iSd § 15 Z 2 APSG vor (§ 7 APSG). Bei unverschuldeter Verhinderung (zB Krankenstand) entgültige Ansprüche wie Entgeltfortzahlung mit Melde- und Nachweispflichten nach § 4 EFZG bzw. § 8 Abs 8 AngG.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Frist Detail
Karenzierung § 4 APSG; arbeitsrechtlich aufrecht, Entgelt- und Arbeitspflicht ruhen (OGH 9 ObA 320/98v = SZ 72/36)
Grundwehrdienst 6 Monate
Ausbildungsdienst freiwillige Meldung + militärische Erfordernisse, mind. 12 Monate (§ 37 WG 2001)
Ordentlicher Zivildienst 9 Monate (§ 1 ZDG)
Kostenersatz bei freiwilliger Entgeltfortzahlung bei kurzen Übungen (zB Milizübungen) Anspruch auf Ersatz der fortgezahlten Bezüge bis zur Höhe des Einkommensentgangs nach HGG 2001; Obergrenze € 12.275,39 pro Kalendermonat (1. Halbjahr 2026) bzw. € 12.680,46 (2. Halbjahr 2026) (§ 41 Abs 2 HGG iVm § 3 Abs 4 GehG)
Antragfrist Kostenersatz spätestens 30. Juni des der Entlassung folgenden Kalenderjahres
Meldung der Einberufung unverzüglich nach Zustellung des Einberufungsbefehls/Zuweisungsbescheids (§ 5 APSG)
Wiederantritt der Arbeit 6 Werktage nach Entlassung; sonst Entlassungsgrund iSd § 15 Z 2 APSG (§ 7 APSG); bei unverschuldeter Verhinderung Antritt am nächstfolgenden Arbeitstag

Rechtsgrundlagen

  • § 4 APSG — Karenzierung bei Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst; § 5 APSG (unverzügliche Mitteilung), § 7 APSG (6-Werktage-Frist, Entlassungsgrund), § 15 Z 2 APSG (Entlassungsgrund-Katalog).
  • Wehrgesetz 2001: § 19 (Präsenzdienstarten), § 37 (Ausbildungsdienst), § 26 (Befreiung/Aufschub).
  • § 1 ZDG — Zivildienst bei Gewissensablehnung.
  • HGG 2001 iVm GehG: Kostenersatz für freiwillig fortgezahlte Bezüge (§ 41 Abs 2 HGG iVm § 3 Abs 4 GehG) — Werte halbjahresabhängig laut Quelltext (Stand 2026-07), vor Implementierung RIS gegenprüfen.
  • § 4 EFZG / § 8 Abs 8 AngG — Melde- und Nachweispflichten bei Arbeitsverhinderung nach Rückkehr.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Unbezahlte Abwesenheit: Präsenzdienst als Karenzierung mit Entgeltstopp abbilden (kein Vertragsende!), SV-seitig An-/Abmeldung mit Sondergrund (→ lb-prd-05) — nicht über reguläres Beschäftigungsende laufen lassen (keine Endabrechnung!).
  • Anrechnungs-/Wiedereingliederungs-Mechanik: Dienstzeit läuft für dienstzeitabhängige Ansprüche weiter (→ lb-prd-02); Wiedereintritt 6 Werktage nach Entlassung als überwachbare Frist bzw. Wiedereingliederungs-Ereignis führen.
  • Kostenersatz: freiwillig fortgezahltes Entgelt bleibt Entgelt im Abrechnungslauf; der HGG-Kostenersatz ist eine Erstattung an den Arbeitgeber (kein Entgeltbestandteil) — halbjahresabhängige Obergrenze als hr.rule.parameter-Jahreswert, nicht hard-coden.
  • Zweit-Dienstverhältnis: eine Beschäftigung während des Dienstes begründet ein separates Dienstverhältnis → in Odoo zweites Employment mit eigener SV/Abrechnung führen.
  • Stellung/Musterung = bezahlte Abwesenheit mit Entgeltfortzahlung, kein Präsenzdienst-Zeitraum.

Verweise

  • KB-intern: lb-prd-02 (Anrechnung von Zeiten) · lb-prd-03 (Auswirkungen auf Urlaubs-/Sonderzahlungsanspruch, Fristenhemmung) · lb-prd-04 (Kündigungs- und Entlassungsschutz) · lb-prd-05 (SV-Recht: An-/Abmeldung, BV-Beitrag) · lb-prd-06 (Steuerrecht: Progressionsvorbehalt) · lb-dvh-01 (ABC der Dienstverhinderungsgründe) · lb-krs-06 (Verhalten im Krankenstand — Rückkehr aus Präsenzdienst mit Krankheit)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md
  • Hinweis: Die Verweisstelle „Zu nähere Informationen zum Kostenersatz siehe hier" ist im Export abgeschnitten (Ziellbriefing nicht ersichtlich) — nicht rekonstruiert.