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| lb-prd-02 | 7 | Präsenzdienst und Zivildienst - Anrechnung von Zeiten | Lexis Briefings Personalrecht | Dienstverhinderung | prasenzdienst | Lindmayr/Radauer | 2026-07 |
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Präsenzdienst und Zivildienst – Anrechnung von Zeiten
Lexis Briefings Personalrecht, Lindmayr/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-prd-02).
Zusammenfassung
- Grundsatz (§ 8 APSG): Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes sind auf alle Ansprüche, die von der Dauer der Dienstzeit abhängen, anzurechnen — gesetzliche, kollektivvertragliche und einzelvertragliche. Voraussetzung ist das Aufrechtbestehen des Dienstverhältnisses während der anzurechnenden Zeit.
- Anzurechnen (taxativ): Präsenzdienst (§ 19 WG 2001), Wehrdienst als Zeitsoldat nur bis 12 Monate, Ausbildungsdienst, Zivildienst. Der Auslandseinsatzpräsenzdienst (freiwillige Entsendung nach dem Auslandseinsatzgesetz 2001) ist zwar Präsenzdienst iSd § 19 WG, fehlt aber in § 8 APSG → keine Anrechnungspflicht (Ausnahme: vor dem 1. 1. 1992 geleistete Zeiten nach § 27 Abs 1 APSG).
- EWR-Bürger haben bei Einberufung im Heimatstaat denselben Schutz nach dem APSG wie Österreicher (insb. § 12 APSG Kündigungsschutz, § 8 APSG Anrechnung; EuGH Rs 15/69 Ugliola); vor dem EWR-Beitritt geleistete Zeiten zählen mit. Die Heimatdienstzeit muss den Diensten nach § 3 APSG gleichwertig sein (Einberufungsbefehl vorlegen).
- Drittstaatsangehörige (zB Ukrainer): APSG grundsätzlich nicht anwendbar (in der Lehre teils Ausnahmen über Assoziierungs-/ Kooperationsabkommen) → einzelvertragliche Lösung: unbezahlter Urlaub/Karenzierung, Beendigung oder einvernehmliche Auflösung mit Wiedereinstellungszusage; eigenmächtiges Fernbleiben wäre Entlassungs-/Austrittsgrund.
- Bildungs- oder Pflegekarenz kollidiert mit Wehr-/Zivildienst: die Karenzvereinbarung wird unwirksam (§ 11 Abs 3, § 14c Abs 5 AVRAG), die Anrechnung erfolgt dennoch.
- Unabdingbarkeit (§ 25 APSG): verschlechternde Vereinbarungen (einzel-, kollektivvertraglich, BV) sind unwirksam; günstigere Vereinbarungen zulässig (zB freiwillige Anrechnung von Auslandseinsatzzeiten nach 1992).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Regelung | Detail |
|---|---|
| Anzurechnende Zeiten | Präsenzdienst, Ausbildungsdienst, Zivildienst: voll; Zeitsoldat: max. 12 Monate (vor dem 1. 1. 1992 geleistet: voll) |
| Auslandseinsatzpräsenzdienst | keine Anrechnungspflicht (nicht in § 8 APSG; Übergang § 27 Abs 1 APSG für Zeiten vor 1. 1. 1992) |
| EWR-Wehrdienst im Heimatstaat | gleicher APSG-Schutz; längere ausländische Dienstzeit wird voll angerechnet, außer sie ist dem Zeitsoldatendienst vergleichbar (nach 1. 1. 1992) → dann max. 12 Monate |
| Ausländischer Zivildienst | voll anzurechnen, sofern nicht auf freiwilliger vertraglicher Grundlage |
| Relevante Ansprüche | Abfertigung Alt (für Abfertigung Neu: Sonderregelung § 7 Abs 1 und 2 BMSVG), Dauer der Entgeltfortzahlung, Urlaubsausmaß 25/30 Arbeitstage, Kündigungsfristen, KV-Einstufung, Gehaltsvorrückungen, Jubiläumsgelder |
| „Praxisjahre" für KV-Einstufung | alle im einschlägigen Gewerbe im Dienstverhältnis zurückgelegten Zeiten, auch ohne tatsächliche Berufsausübung während des Präsenzdienstes (9 ObA 294/99x) |
| Urlaubs-/Sonderzahlungs-Aliquotierung | Sonderregeln § 9 APSG (Urlaub) und § 10 APSG (Sonderzahlungen) → lb-prd-03 |
Rechtsgrundlagen
- § 8 APSG — Dienstzeitanrechnung (taxative Auflistung); § 3 APSG (gleichwertige Dienste), § 12 APSG (Kündigungsschutz), § 25 APSG (einseitig zwingendes Recht), § 27 Abs 1 APSG (Übergangsbestimmung vor 1. 1. 1992).
- § 19 Wehrgesetz 2001 — Präsenzdienstarten; Auslandseinsatzgesetz 2001 (Entsendung von Soldaten).
- § 11 Abs 3 AVRAG / § 14c Abs 5 AVRAG — Unwirksamkeit kollidierender Bildungs-/Pflegekarenz.
- § 7 Abs 1 und 2 BMSVG — Sonderregelung für dem BMSVG unterliegende Arbeitnehmer bei der Abfertigung Neu (beitragsbezogenes System).
- EuGH Rs 15/69 Ugliola — EWR-Gleichbehandlung beim Wehrdienst.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Dienstzeitsprung läuft weiter: senioritätsbasierte Regeln (Urlaubsschema 25→30 Arbeitstage, KV-Vorrückungsstufen, Jubiläumsgelder, Kündigungsfristen) müssen während der Karenzierung kalendermäßig weitervlaufen — Dienstzeit nicht einfrieren.
- Zeitsoldat-Cap: Anrechnung max. 12 Monate als explizite Anrechnungsregel im Dienstzeitmodell (Auslandspräsenzdienst ohne Anrechnungspflicht, freiwillig günstiger einrichtbar).
- EWR-Dienstzeit als Vordienstzeit erfassbar (Gleichwertigkeit nach § 3 APSG dokumentieren); Drittstaatler-Konstellationen sind vertraglich zu lösen — Abwesenheit dann als unbezahlter Urlaub oder Beendigung abbilden, nicht als APSG-Karenzierung.
- Abfertigung Neu läuft beitragsbasiert weiter (§ 7 BMSVG → BV-Beitrag während Präsenzdienst, lb-prd-05); Abfertigung Alt: Anrechnung in die Bemessungsgrundlage Dienstjahre.
Verweise
- KB-intern: lb-prd-01 (Allgemeines) · lb-prd-03 (Fristenhemmung, Aliquotierung) · lb-prd-04 (Kündigungs- und Entlassungsschutz) · lb-prd-05 (SV-Recht) · lb-prd-06 (Steuerrecht) · lb-url-04 (Urlaub — Anrechnungsbestimmungen) · lb-url-05 (Urlaub — Anspruch & Ausmaß) · lb-kzs-01 (Bildungskarenz) · lb-kzs-06 (Pflegekarenz) · lb-grz-01 (Ansprüche ausländischer Arbeitnehmer in Österreich) · lb-vor-06 (Geltungsbereich BMSVG)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md - Hinweis: Auf die im Quelltext erwähnte „Überblickstabelle" (Export als HTML-Element) kann im Volltext nicht zugegriffen werden — Detailwerte nur aus dem Fließtext übernommen.