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| lb-atz-14 | 1 | Probleme bei Blockzeitvereinbarung oder flexibler kontinuierlicher Altersteilzeit | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | altersteilzeit | Marek | 2026-01 |
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Probleme bei Blockzeitvereinbarung oder flexibler kontinuierlicher Altersteilzeit
Lexis Briefings Personalrecht, Marek, Stand Jänner 2026 (lb-atz-14).
Zusammenfassung
- Split des gesamten Entgelts: Bei einer Blockzeitvereinbarung ist nicht nur das Grundgehalt zwischen Einarbeitungs- und Freizeitphase aufzuteilen, sondern das gesamte verdiente Entgelt — Zulagen (Schicht-, Erschwernis-, Gefahren-, Nacht-, Sonntagszulagen), Prämien und Provisionen werden zunächst nach dem Teilzeitverhältnis gekürzt und die Differenz zeitverschoben in der Freizeitphase nachgezahlt (zu den bei Freizeitphasen-Beginn geltenden Entgeltsätzen). Kein Split bei Auslagenersatz (Diäten, Kilometergelder); Sachbezüge sind Vereinbarungssache. Dasselbe gilt bei flexibler kontinuierlicher ATZ mit Mehr-/Minderarbeitsphasen: beim 50 %-Modell mit 80 %-/20 %-Zeiträumen sind in der 80 %-Phase nur 5/8 der Zulagen auszuzahlen, 3/8 sind für die 20 %-Phase zu speichern.
- Beispiel der Quelle: Blockzeit 1. 7. 2026–30. 6. 2031 (2½ J. voll + 2½ J. Freizeit), 50 %: gezahlt wird je Monat 50 % von Grundgehalt und Zulagen (z. B. Juli: 2.000 + 120 + 50 = 2.170 €); die halbierten Zulagen werden als Einheiten (nicht Beträge!) gespeichert — Stand Freizeitphasen-Beginn: 67 Nachtzulagen, 33 Sonntagszulagen, 40 Feiertagsstunden; Umrechnung in Geld zu den ab 1. 1. 2029 geltenden Sätzen, getrennt steuerpflichtig/steuerfrei (Steuerbegünstigung gilt auch in der Freizeitphase), Verteilung auf die Freizeitmonate, dynamisch mit Gehaltserhöhungen. Ohne Split erleiden Abfertigung-Alt-Personen einen finanziellen Nachteil.
- Urlaub (OGH 8 ObA 23/09d = ARD 6019/3/2010): In der Einarbeitungsphase gebührt Urlaub im Ausmaß der tatsächlichen Arbeitszeit (nicht nur Teilzeiturlaub); der Urlaubsanspruch besteht auch in der Freizeitphase; Arbeitsleistung und Urlaubskonsum der Einarbeitungsphase decken die Freizeitphase mit ab. Praxistipp: Vereinbarung, dass der Einarbeitungsphasen-Urlaub spätestens vor deren Ende verbraucht wird.
- Urlaubsersatzleistung (bei Nichtkonsum): Berechnung aus Teilzeitentgelt + Lohnausgleich; der Lohnausgleich wird vom AMS nicht ersetzt, ist aber zu zahlen (8 ObS 4/05d = ARD 5605/5/2005); fehlende Urlaubstage beider Phasen sind anzusetzen.
- Krankenstände: Einarbeitungsphase — Entgeltfortzahlung wie sonst; bei halber Fortzahlung sinkt der Lohnausgleich auf die Hälfte (plus halbes Krankengeld); darunter volles Krankengeld, berechnet nach der Beitragsgrundlage (nicht dem Bruttoeinkommen; auch die Entgeltbestätigung ist mit der BG auszustellen). AMS-Änderungsmeldung bei jedem Absinken (halb/weniger/kein Anspruch) und beim Wiederentstehen. Zeitguthaben-Erwerb: volle Fortzahlung → volle Guthaben; halbe oder weniger → aliquote Guthaben (ggf. günstigere KV/BV/AV-Regelung); nur Krankengeld → keine Guthaben (9 ObA 19/07w = ARD 5851/5/2008). Freizeitphase: Krankenstand irrelevant — Teilzeitentgelt + Lohnausgleich laufen weiter (9 ObA 182/05p = ARD 5795/1/2007; 9 ObA 11/13b = ARD 6332/2/2013), kein Krankengeld.
- Zu geringe Zeitguthaben: keine klare gesetzliche Regelung — Praxistipp-Formulierung: Freizeitphasen-Beginn verschiebt sich, bis genug Guthaben angespart sind (bzw. rückt bei früherem Erreichen vor); der AG darf auf Weiterarbeit verzichten.
- Insolvenz: Gem. § 3a IESG verfällt das Entgelt für altersteilzeitbedingte offene Zeitguthaben nicht binnen 6 Monaten — die IESG-Sicherung bleibt auch bei länger zurückliegendem Erwerb erhalten.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-01)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Zulagen-Split 50 %-Modell (80/20-Phasen) | 5/8 auszahlen · 3/8 speichern (Stand 2026-01) |
| Zulagen-Nachzahlung | zu den bei Freizeitphasen-Beginn geltenden Entgeltsätzen, getrennt steuerpflichtig/steuerfrei, auf Freizeitmonate verteilt, gehaltserhöhungsdynamisch |
| Kein Split | Auslagenersatz (Diäten, Kilometergelder); Sachbezug = Vereinbarungssache |
| Beispiel Auszahlung | Juli 2.170 € · Aug 2.220 € · Sep 2.040 € (jeweils 50 % Grundgehalt + 50 % Zulagen) + konstanter Lohnausgleich |
| Gespeicherte Einheiten (Beispiel) | 67 Nachtzulagen · 33 Sonntagszulagen · 40 Feiertagsstunden zum 31. 12. 2028 |
| Lohnausgleich bei halber Entgeltfortzahlung | ½ Lohnausgleich + ½ Krankengeld; darunter volles Krankengeld nach Beitragsgrundlage |
| Urlaubsersatzleistung | Teilzeitentgelt + Lohnausgleich; Lohnausgleich vom AMS nicht ersetzt |
| Zeitguthaben bei Krankengeldbezug | kein Erwerb (9 ObA 19/07w); aliquote bei halber Fortzahlung |
| Freizeitphase Krankheit | bezugsunabhängig: Entgelt + Lohnausgleich weiter, kein Krankengeld |
| IESG-Sicherung Zeitguthaben | § 3a IESG: kein 6-Monats-Verfall altersteilzeitbedingter Guthaben |
Rechtsgrundlagen
- § 3a IESG — erweiterte Insolvenzsicherung der ATZ-Zeitguthaben ✅ (ausdrücklich zitiert).
- Judikatur (im Quelltext zitiert): 8 ObA 23/09d = ARD 6019/3/2010 (Urlaub Blockmodell) · 8 ObS 4/05d = ARD 5605/5/2005 (Urlaubsersatzleistung mit Lohnausgleich) · 9 ObA 19/07w = ARD 5851/5/2008 (kein Guthaben-Erwerb bei Krankengeld) · 9 ObA 182/05p = ARD 5795/1/2007 und 9 ObA 11/13b = ARD 6332/2/2013 (Freizeitphase/Krankheit) ✅.
- ⚠ Split-Regeln (5/8-3/8) und Änderungsmeldungsanlässe sind ohne Normangabe referenziert — Praxisregelungen; vor Implementierung gegen AMS-Richtlinien/RIS verifizieren.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Einheiten statt Beträge speichern: Zulagen-Verrechnung als Work-Entry-/Verrechnungskonto in Mengengerüst (Nachtzulagen, Sonntagszulagen, Feiertagsstunden) mit Umrechnung zum Freizeitphasen-Stichtagssatz — Betragsspeicherung wäre falsch.
- Zeitpunkt-Dynamik: Nachzahlung folgt späteren Entgeltsätzen und Gehaltserhöhungen → Verweis (rate at conversion date) statt Fixbetrag.
- Steuer-Trennung steuerpflichtig/steuerfrei bei der Umrechnung
(§-Kontext Zulagensteuerbegünstigungen, vgl. lb-atz-10/
RECHTSQUELLEN-Privat.mdEStG-Abschnitt) in zwei Auszahlungspositionen. - Krankenstands-Kopplung: Lohnausgleich skaliert mit der Entgeltfortzahlung (voll/halb/kein); Änderungsmeldungs-Trigger an das AMS automatisch aus der Abwesenheitsart ableiten.
- Urlaub in der Blockzeit: Urlaubsanspruch/-konsum je Phase als Work-Entry-Logik (Einarbeitungsphase erfüllt beide Phasen); Resturlaubs- Berechnung für Urlaubsersatzleistung über beide Phasen.
- Zeitguthaben-Soll-Ist-Monitoring mit Verschiebe-Logik des Freizeitphasen-Beginns (Praxistipp-Formulierung als Vertragsfeld).
Verweise
- KB-intern: lb-atz-07 (Überblick) · lb-atz-09 (Änderungsmeldungen, ATZ-Geld) · lb-atz-10 (Abrechnung/SZ) · lb-atz-11 (Vereinbarungsinhalt) · lb-atz-12 (Formen/80-20) · lb-atz-13 (vorzeitiges Ende, Urlaubsersatzleistung) · lb-atz-15 (Rückforderung kontinuierliche ATZ)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md.