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lb-prm-05 2 Provisionen - Arbeitsrecht Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung pramien Mäder/Haas 2026-07
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ABGB § 879
AngG § 10
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
provisionen
arbeitsrecht
entgeltfortzahlung
aliquotierung
unverbindlichkeitsvorbehalt
lb-prm-03
lb-prm-04
lb-prm-06
lb-ent-03
lb-ent-10

Provisionen Arbeitsrecht

Lexis Briefings Personalrecht, Mäder/Haas, Stand Juli 2026 (lb-prm-05).

Zusammenfassung

  • Begriff: Provision = erfolgsabhängiges variables Entgelt (abhängig vom Arbeitsergebnis und objektiven Umständen wie Geschäftsgang, Marktlage). Für Provisions-/Gewinnbeteiligungsvereinbarungen gilt weitgehend Vertragsfreiheit (§ 879 ABGB als Grenze). Bei der Systemeinführung sind drei Aspekte zu beachten: Gewohnheitsrecht, Entgeltfortzahlung, Aliquotierungsprinzip.

  • Mindestgehalt: nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz müssen Fixum und erzielte Provision jedenfalls das KV-Mindestgehalt erreichen.

  • Betriebliche Übung: Wiederholte freiwillige Provisionszahlungen begründen einen Rechtsanspruch, wenn die Freiwilligkeit nicht „in aller Deutlichkeit" klargestellt wird; einmalige Hinweise genügen nicht — der Arbeitgeber muss bei jeder einzelnen Gewährung die Freiwilligkeit deutlich machen (schriftlich, vom Arbeitnehmer gegenzuzeichnen: „Die Zahlung der Provision erfolgt freiwillig und es entsteht kein Rechtsanspruch für die Zukunft."). Sinnvoll: befristete Provisionssystem-Vereinbarung (jährliche Anpassung). Bei Provisionen mit wesentlichem Anteil am Entgelt ist ein Unverbindlichkeitsvorbehalt unzulässig (Beständigkeit des monatlichen Entgelts); bei Nebengebieten/Gelegenheitszahlungen unbedenklich.

  • Unverbindlichkeits- vs Widerrufsvorbehalt: wie bei Prämien — unverbindlich: kein Anspruch, grundlos einstellbar; Widerruf: bereits entstandener Anspruch, nur nach billigem Ermessen mit Interessenabwägung; kombinierte Klauseln („freiwillig … und kann jederzeit widerrufen werden") sind mehrdeutig und gehen im Zweifel zulasten des Verfassers.

  • Entgeltfortzahlung/Ausfallsprinzip: Provisionen dürfen in EFZ-Zeiträumen (Krankheit, Urlaub, Pflege, Feiertag) nicht gestrichen werden. Direktgeschäfte und Folgeprovisionen (ohne Vermittlungstätigkeit) sind nur insoweit mit dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate ins Urlaubs-/Krankenentgelt einzubeziehen, als für während der Abwesenheit einlangende Aufträge keine Provision gebührt; laufen sie ohnehin weiter, kein Doppelbezug.

  • Aliquotierungsprinzip: vorab in Aussicht gestellte Provisionen dürfen bei Ausscheiden vor dem Zahlungsstichtag nicht gänzlich verfallen, sondern sind zumindest aliquot zu zahlen (§ 879 ABGB).

  • Vereinbarungsinhalt: Provisionssatz, Berechnungsbasis (zB Behandlung von Preisnachlässen), Gebiets-/Kundenschutz, Anspruchserwerb und Fälligkeit, Stornofolgen, Dokumentation/Einsichtsrechte (Angestellte: Buchauszug nach dem AngG) sowie Geltungsdauer und Vorbehalte.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Mindestgehalt Fixum + Provision jedenfalls ≥ kollektivvertragliches Mindestgehalt (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz)
Unverbindlichkeitsvorbehalt bei jeder einzelnen Gewährung schriftlich + Unterschrift des AN; einmalige Hinweise genügen nicht
Grenze des Vorbehalts unzulässig, soweit Provisionen einen wesentlichen Anteil am monatlichen Entgelt bilden (Vertrauensschutz des AN)
Widerrufsvorbehalt nur bei bereits entstandenen Ansprüchen, nach billigem Ermessen (Interessenabwägung); Kombiklauseln vermeiden
Einsichtsrecht Angestellte können die Bücher einsehen, aus denen ihre vermittelten Geschäfte hervorgehen (§ 10 AngG); Provisionsvereinbarung sollte Buchauszug regeln
EFZ/Ausfallsprinzip Provisionen in EFZ-Zeiträumen weitergewähren (Krankheit, Urlaub, Pflege, Feiertag)
Direkt-/Folgeprovisionen Einbeziehung in Urlaubs-/Krankenentgelt nur mit Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor Antritt, soweit für während der Abwesenheit einlangende Aufträge keine Provision gebührt; läuft die Provision weiter, kein Doppelbezug
Aliquotierung vorab zugesagte Provisionen bei Ausscheiden vor Fälligkeit zumindest aliquot zahlen

Rechtsgrundlagen

  • ABGB § 879 (Sittenwidrigkeit — Grenze der Vertragsfreiheit, Wurzel des Aliquotierungsprinzips).
  • AngG § 10 (Einsichtsrecht in die Bücher, Buchauszug).
  • Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz — das kollektivvertragliche Mindestgehalt darf nicht unterschritten werden (ohne §-Zitat im Briefing; ⚠ Detailnorm vor Implementierung gegen RIS verifizieren).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Ausfallsprinzip in EFZ-Perioden: Urlaubs-/Krankenentgelt auf Basis des Durchschnittsentgelts inkl. variabler Bestandteile (Work-Entry- Bemessung); Direkt-/Folgegeschäfte: Doppelbezug vermeiden, 12-Monats-Durchschnitt (Stand 2026-07).
  • Mindestgehalts-Anwendung: laufende KV-Mindestwerte als untere Grenze von Fixum + variabler Komponente prüfen (Plausibilitätsregel in der Struktur, nicht nur manuell).
  • Storno/Fälligkeit als Abrechnungsereignisse: Provisionen können rückwirkend entstehen und wieder entfallen (Storno) — Wertstellung je Anspruchserwerb (→ lb-prm-06 für die aufrollende Abrechnung) und Korrekturmechanik vorsehen.
  • Unverbindlichkeits-/Widerrufsvorbehalte am Vertragsdatensatz führen; sie steuern, ob ein variabler Bestandteil als Rechtsanspruch verrechnet oder nur bei Freiwilligkeit gezahlt wird.

Verweise

  • KB-intern: lb-prm-06 (Provisionen-Lohnabgaben: SV/LSt, Aufrollung) · lb-prm-03 (Prämien-Arbeitsrecht: identische Prinzipien) · lb-prm-04 (Prämien-Lohnabgaben) · lb-ent-03 (Einzelvereinbarung) · lb-ent-10 (Lohn & Gehalt)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Mindestlohnschutz, EFZ-Grundregime).