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| lb-prm-05 | 2 | Provisionen - Arbeitsrecht | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | pramien | Mäder/Haas | 2026-07 |
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Provisionen – Arbeitsrecht
Lexis Briefings Personalrecht, Mäder/Haas, Stand Juli 2026 (lb-prm-05).
Zusammenfassung
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Begriff: Provision = erfolgsabhängiges variables Entgelt (abhängig vom Arbeitsergebnis und objektiven Umständen wie Geschäftsgang, Marktlage). Für Provisions-/Gewinnbeteiligungsvereinbarungen gilt weitgehend Vertragsfreiheit (§ 879 ABGB als Grenze). Bei der Systemeinführung sind drei Aspekte zu beachten: Gewohnheitsrecht, Entgeltfortzahlung, Aliquotierungsprinzip.
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Mindestgehalt: nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz müssen Fixum und erzielte Provision jedenfalls das KV-Mindestgehalt erreichen.
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Betriebliche Übung: Wiederholte freiwillige Provisionszahlungen begründen einen Rechtsanspruch, wenn die Freiwilligkeit nicht „in aller Deutlichkeit" klargestellt wird; einmalige Hinweise genügen nicht — der Arbeitgeber muss bei jeder einzelnen Gewährung die Freiwilligkeit deutlich machen (schriftlich, vom Arbeitnehmer gegenzuzeichnen: „Die Zahlung der Provision erfolgt freiwillig und es entsteht kein Rechtsanspruch für die Zukunft."). Sinnvoll: befristete Provisionssystem-Vereinbarung (jährliche Anpassung). Bei Provisionen mit wesentlichem Anteil am Entgelt ist ein Unverbindlichkeitsvorbehalt unzulässig (Beständigkeit des monatlichen Entgelts); bei Nebengebieten/Gelegenheitszahlungen unbedenklich.
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Unverbindlichkeits- vs Widerrufsvorbehalt: wie bei Prämien — unverbindlich: kein Anspruch, grundlos einstellbar; Widerruf: bereits entstandener Anspruch, nur nach billigem Ermessen mit Interessenabwägung; kombinierte Klauseln („freiwillig … und kann jederzeit widerrufen werden") sind mehrdeutig und gehen im Zweifel zulasten des Verfassers.
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Entgeltfortzahlung/Ausfallsprinzip: Provisionen dürfen in EFZ-Zeiträumen (Krankheit, Urlaub, Pflege, Feiertag) nicht gestrichen werden. Direktgeschäfte und Folgeprovisionen (ohne Vermittlungstätigkeit) sind nur insoweit mit dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate ins Urlaubs-/Krankenentgelt einzubeziehen, als für während der Abwesenheit einlangende Aufträge keine Provision gebührt; laufen sie ohnehin weiter, kein Doppelbezug.
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Aliquotierungsprinzip: vorab in Aussicht gestellte Provisionen dürfen bei Ausscheiden vor dem Zahlungsstichtag nicht gänzlich verfallen, sondern sind zumindest aliquot zu zahlen (§ 879 ABGB).
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Vereinbarungsinhalt: Provisionssatz, Berechnungsbasis (zB Behandlung von Preisnachlässen), Gebiets-/Kundenschutz, Anspruchserwerb und Fälligkeit, Stornofolgen, Dokumentation/Einsichtsrechte (Angestellte: Buchauszug nach dem AngG) sowie Geltungsdauer und Vorbehalte.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Mindestgehalt | Fixum + Provision jedenfalls ≥ kollektivvertragliches Mindestgehalt (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz) |
| Unverbindlichkeitsvorbehalt | bei jeder einzelnen Gewährung schriftlich + Unterschrift des AN; einmalige Hinweise genügen nicht |
| Grenze des Vorbehalts | unzulässig, soweit Provisionen einen wesentlichen Anteil am monatlichen Entgelt bilden (Vertrauensschutz des AN) |
| Widerrufsvorbehalt | nur bei bereits entstandenen Ansprüchen, nach billigem Ermessen (Interessenabwägung); Kombiklauseln vermeiden |
| Einsichtsrecht | Angestellte können die Bücher einsehen, aus denen ihre vermittelten Geschäfte hervorgehen (§ 10 AngG); Provisionsvereinbarung sollte Buchauszug regeln |
| EFZ/Ausfallsprinzip | Provisionen in EFZ-Zeiträumen weitergewähren (Krankheit, Urlaub, Pflege, Feiertag) |
| Direkt-/Folgeprovisionen | Einbeziehung in Urlaubs-/Krankenentgelt nur mit Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor Antritt, soweit für während der Abwesenheit einlangende Aufträge keine Provision gebührt; läuft die Provision weiter, kein Doppelbezug |
| Aliquotierung | vorab zugesagte Provisionen bei Ausscheiden vor Fälligkeit zumindest aliquot zahlen |
Rechtsgrundlagen
- ABGB § 879 (Sittenwidrigkeit — Grenze der Vertragsfreiheit, Wurzel des Aliquotierungsprinzips).
- AngG § 10 (Einsichtsrecht in die Bücher, Buchauszug).
- Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz — das kollektivvertragliche Mindestgehalt darf nicht unterschritten werden (ohne §-Zitat im Briefing; ⚠ Detailnorm vor Implementierung gegen RIS verifizieren).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Ausfallsprinzip in EFZ-Perioden: Urlaubs-/Krankenentgelt auf Basis des Durchschnittsentgelts inkl. variabler Bestandteile (Work-Entry- Bemessung); Direkt-/Folgegeschäfte: Doppelbezug vermeiden, 12-Monats-Durchschnitt (Stand 2026-07).
- Mindestgehalts-Anwendung: laufende KV-Mindestwerte als untere Grenze von Fixum + variabler Komponente prüfen (Plausibilitätsregel in der Struktur, nicht nur manuell).
- Storno/Fälligkeit als Abrechnungsereignisse: Provisionen können rückwirkend entstehen und wieder entfallen (Storno) — Wertstellung je Anspruchserwerb (→ lb-prm-06 für die aufrollende Abrechnung) und Korrekturmechanik vorsehen.
- Unverbindlichkeits-/Widerrufsvorbehalte am Vertragsdatensatz führen; sie steuern, ob ein variabler Bestandteil als Rechtsanspruch verrechnet oder nur bei Freiwilligkeit gezahlt wird.
Verweise
- KB-intern: lb-prm-06 (Provisionen-Lohnabgaben: SV/LSt, Aufrollung) · lb-prm-03 (Prämien-Arbeitsrecht: identische Prinzipien) · lb-prm-04 (Prämien-Lohnabgaben) · lb-ent-03 (Einzelvereinbarung) · lb-ent-10 (Lohn & Gehalt)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Mindestlohnschutz, EFZ-Grundregime).