25eb285160
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
7.1 KiB
7.1 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | ||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-prm-06 | 2 | Provisionen - Lohnabgaben | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | pramien | Sicher/Haas | 2026-06 |
|
|
|
|
Provisionen – Lohnabgaben
Lexis Briefings Personalrecht, Sicher/Haas, Stand Juni 2026 (lb-prm-06).
Zusammenfassung
- Grundeinordnung: Provisionen sind erfolgsabhängiges variables Entgelt und beitrags-, lohnsteuer- und lohnnebenkostenpflichtig; je nach Systemgestaltung laufender Bezug oder Sonderzahlung.
- SV — Anspruchsprinzip: Provisionen entstehen mit jedem getätigten Umsatz, nicht erst mit Abrechnung/Auszahlung. Hängt der Anspruch nur vom Tätigen laufender Umsätze ab, liegt laufendes beitragspflichtiges Entgelt vor — unabhängig davon, ob monatlich oder in größeren Zeiträumen abgerechnet wird (Sammelauszahlung und Bezeichnung sind unerheblich); Umsatzprovisionen sind idR anteilig aufzurollen, Quartalsspitzen sind laufende Bezüge. Nur wenn der Anspruch zusätzlich von Bedingungen abhängt, die nur in einem größeren Zeitraum als dem Kalendermonat eintreten können (persönlicher/abteilungsbezogener Jahresumsatz, Umsatzzuwachs ggü Vorjahr, Marktanteilsziele), entsteht er erst mit deren Erfüllung — dann Sonderzahlung nach § 49 Abs 2 ASVG (keine Aufrollung).
- Provisionen in entgeltfreien Zeiten (E-MVB): Abschlussprovisionen zählen zum Beitragszeitraum des Vertragsabschlusses; während Karenzgeldbezug oder Präsenzdienst erworben lassen sie die SV-Pflicht für mindestens einen Kalendermonat aufleben (An-/Abmeldung, Geringfügigkeitsgrenze). Folgeprovisionen: ohne Betreuungspflicht beitragsfrei, mit Betreuungspflicht beitragspflichtig (Teilentgelt).
- Lohnsteuer: Ein vertraglicher Anspruch auf laufende Provision (zB 3 % des Monatsumsatzes) ist unabhängig vom Auszahlungsmodus laufender Bezug; eine rein rechnerische Aufteilung auf 14 Bezüge ist wirkungslos. Bei monatlicher Akontierung mit quartals-/jährlichem Abgleich sind Zahlungen und Spitzen laufende Bezüge; die Spitze im Folgejahr ohne Aufrollungsmöglichkeit ist Nachzahlung laufenden Bezugs (keine willkürliche Verschiebung). Sonstige Bezüge: laufende Provisionen auf gesonderten Rechtstitel in die 13./14.-Berechnung einbezogen, „Superprovision" als Einmalzahlung, oder Quartalsprovision ohne Akontierung erst im zweitfolgenden Monat nach Quartalsende. Erfolgsabhängige, erst im Nachhinein ermittelte Bezüge bleiben bei laufendem Auszahlungsmodus laufend (→ lb-prm-04).
- Lohnnebenkosten und BMSV: DB, DZ und KommSt grundsätzlich auch nach Beendigung; BMSV 1,53 % unter Außerachtlassung der HBG — für beitragsfreie Folgeprovisionen ohne Betreuungspflicht keine BVK-Beiträge.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| SV laufend | Provisionen, die nur vom Tätigen laufender Umsätze abhängen: laufendes Entgelt (§ 49 Abs 1 ASVG) mit Aufrollung auf die Beitragszeiträume — unabhängig von Abrechnungs-/Auszahlungszeitraum und Bezeichnung; Quartalsspitzen laufend |
| SV Sonderzahlung | nur wenn der Anspruch zusätzlich von Bedingungen abhängt, die nur in einem größeren Zeitraum als dem Kalendermonat eintreten können (§ 49 Abs 2 ASVG); Zusatzbedingungen zB persönlicher/abteilungsbezogener Jahresumsatz, Umsatzzuwachs ggü Vorjahr, Marktanteilsziel |
| Entgeltfreie Zeiten | E-MVB 044-01-00-005: Abschlussprovision — Zuordnung zum Monat des Vertragsabschlusses; bei Erwerb während Karenzgeld/Präsenzdienst Aufleben der SV-Pflicht für mind. 1 Kalendermonat (An-/Abmeldung, Geringfügigkeitsgrenze) |
| Folgeprovisionen | ohne Betreuungsverpflichtung beitragsfrei; mit Betreuungspflicht beitragspflichtig (Teilentgelt, Geringfügigkeitsgrenze) |
| LSt laufend | vertragliche laufende Provision (zB 3 % des Monatsumsatzes) unabhängig vom Auszahlungsmodus laufender Bezug; keine rechnerische Aufteilung auf 14 Bezüge; Akonto + Abrechnungsspitze laufend; Spitze im Folgejahr ohne Aufrollung = Nachzahlung laufender Bezug (LStR 2002 Rz 1052) |
| LSt sonstig | Einbeziehung in die 13./14. Berechnung auf gesonderten Rechtstitel, „Superprovision" als Einmalzahlung, oder Quartalsprovision ohne Akontierung im zweitfolgenden Monat nach Quartalsende → § 67 Abs 1 EStG; sonst gilt der Auszahlungsmodus (→ lb-prm-04) |
| Beispiel (LStR 2002 Rz 1052, Bsp 3) | Jahresumsatz-Provision, im März ermittelt: 1 Siebentel im Dezember als sonstiger Bezug, 6 Siebentel als monatliche gleichbleibende Zahlungen April–Dezember als laufender Bezug |
| Lohnnebenkosten | DB, DZ und KommSt auch bei Abrechnung/Auszahlung nach Beendigung, außer aus besonderen Gründen (zB altersbedingt) teilweise/gänzlich lohnnebenkostenfrei |
| BMSV | 1,53 % unter Außerachtlassung der Höchstbeitragsgrundlage; keine BVK-Beiträge für beitragsfreie Folgeprovisionen ohne Betreuungspflicht |
Rechtsgrundlagen
- ASVG § 49 Abs 1 und 2 (laufendes Entgelt vs Sonderzahlung, Anspruchsprinzip, Aufrollung).
- EStG § 67 Abs 1 und 2 (sonstige Bezüge); LStR 2002 Rz 1052 (inkl. Beispiel 3 zur Siebentel-Aufteilung).
- BMSVG (Beitrag zur Betrieblichen Vorsorgekasse 1,53 %; §-Zitat nennt das Briefing nicht — die Parallele § 6 Abs 1 zitiert lb-prm-04, Stand 2026-07).
- E-MVB 044-01-00-005 (Empfehlungen der SV zur einheitlichen Vollzugspraxis: Provisionen in entgeltfreien Zeiten).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Zuordnungsvorschrift je Provisionsart: laufend (Aufrollung auf die Entstehungsmonate) vs Sonderzahlung vs sonstiger Bezug — als Regel-/Input-Metadatum je Provisionserfassung führen (Beitrags-/Bezugs- zeiträume → lb-ent-01).
- Storno- und Nachzahlungsmechanik: Abrechnungsspitzen im Folgejahr ohne Aufrollungsmöglichkeit = Nachzahlung laufender Bezugs — die Engine muss laufende Bezüge korrigierbar nachzahlen, ohne sie in sonstige Bezüge umzuwandeln.
- Entgeltfreie Zeiten: bei Provisionserwerb während Karenz/Präsenzdienst SV-An-/Abmeldung für mindestens einen Monat mit Geringfügigkeitsgrenzen-Prüfung — Meldefall außerhalb der normalen Abrechnung; Folgeprovisionen nur mit Betreuungspflicht als Teilentgelt erfassen.
- BMSV/DB/DZ/KommSt: Standardregeln; Ausnahmen (beitragsfreie Folgeprovisionen, altersbedingte Lohnnebenkostenfreiheit) als Kontextdaten pflegen, nicht als Sonderprogramm.
Verweise
- KB-intern: lb-prm-05 (Provisionen-Arbeitsrecht: Vereinbarung, EFZ) · lb-prm-04 (Prämien-Lohnabgaben — das Briefing verweist selbst dorthin) · lb-prm-03 (Prämien-Arbeitsrecht) · lb-ent-01 (Abrechnungsperiode) · lb-ent-10 (Lohn & Gehalt)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(§ 67-Tarif, Sechstel-Regime, BMSV-Kernwerte).