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| lb-rhz-02 | 5 | Ruhepausen | Lexis Briefings Personalrecht | Arbeitszeit | ruhezeiten | Thöny-Maier | 2026-06 |
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Ruhepausen
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juni 2026 (lb-rhz-02).
Zusammenfassung
- Grundregel (§ 11 AZG): Dauert die tägliche Arbeitszeit länger als 6 Stunden, ist spätestens danach eine halbstündige unbezahlte Pause einzulegen. Pausen sind echte, vorhersehbar festgelegte Freizeit (kein kurzfristiges „Anordnen", kein arbeitsbereites Verbleiben am Arbeitsplatz — sonst keine Pause und zu bezahlen) und müssen die Arbeitszeit unterbrechen (nicht an deren Anfang/Ende).
- Teilung der Pause statt am Stück: 2 × 15 Minuten oder 3 × 10 Minuten, wenn das im Interesse der Arbeitnehmer liegt oder betrieblich notwendig ist — mit Zustimmung des Betriebsrats (§ 11 Abs 2 AZG). Andere Teilungen nur per erzwingbarer Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 2 ArbVG) bzw. Zulassung durch das Arbeitsinspektorat; jeder Pausenteil dann mind. 10 Minuten.
- Verkürzung per Betriebsvereinbarung auf mind. 15 Minuten (§ 11 Abs 5 AZG; ohne Betriebsrat: Arbeitsinspektorat); geteilte verkürzte Pausen: jeder Teil mind. 15 Minuten.
- Bezahlte Kurzpausen:
- Durchlaufende Schichtarbeit (Werktags und sonntags ununterbrochen, Tag und Nacht, auch an Feiertagen): statt der halben Stunde Kurzpausen angemessener Dauer für Wechselschichtbeschäftigte (§ 11 Abs 3 AZG) — bezahlt und als Arbeitszeit einzurechnen (§ 11 Abs 6 AZG, gilt also auch für die Höchstgrenzen). In nicht durchlaufenden Schichtbetrieben per BV/Einzelvereinbarung möglich.
- Nachtschwerarbeit: je geleisteter Nacht jedenfalls eine bezahlte Kurzpause von mind. 10 Minuten (§ 11 Abs 4 AZG); übliche arbeitsbedingte Unterbrechungen (mind. 10 Minuten, erholbar) sind anrechenbar (→ lb-nsc-01).
- Bildschirmarbeit (§ 10 Bildschirmarbeitsverordnung): bei mehr als 2 Stunden ununterbrochener Bildschirmarbeit je 50 ununterbrochene Arbeitsminuten eine bezahlte Pause oder ein Tätigkeitswechsel von je mind. 10 Minuten (bei Erfordernis auch in die zweite Stunde verlagerbar).
- Werdende/stillende Mütter: MSchG-Rahmen — ständige Sitzarbeit nur mit Unterbrechungsmöglichkeit (§ 4 Abs 2 Z 10), Ablegen/Ausruhen (§ 8a) und Stillpausen nach § 9 MSchG: bei mehr als 4,5 Stunden Arbeitszeit 45 Minuten; bei 8 oder mehr Stunden zweimal 45 Minuten oder einmal 90 Minuten, wenn keine Stillgelegenheit nahe der Arbeitsstätte. Stillpausen sind bezahlt, dürfen nicht vor-/nachgearbeitet und nicht auf andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Pausen angerechnet werden (→ lb-sch-01).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Pausenanspruch | Arbeitszeit > 6 Stunden → Pause von 30 Minuten (spätestens nach 6 ununterbrochenen Stunden); unbezahlt; vorhersehbar; echte Freizeit |
| Keine Pause | wenn Arbeitnehmer arbeitsbereit bleiben muss — Zeit ist zu bezahlen |
| Teilung | 2 × 15 min oder 3 × 10 min (BR-Zustimmung, § 11 Abs 2 AZG); andere Teilung per BV (§ 97 Abs 1 Z 2 ArbVG) / Arbeitsinspektorat, Teil mind. 10 min |
| Verkürzung | per BV auf mind. 15 min (§ 11 Abs 5 AZG); geteilt: Teil mind. 15 min |
| Durchlaufende Schichtarbeit | Kurzpausen angemessener Dauer, bezahlt, als Arbeitszeit einzurechnen (§ 11 Abs 3, 6 AZG) |
| Nachtschwerarbeit | Kurzpause mind. 10 Minuten je Nacht, bezahlt + Arbeitszeit (§ 11 Abs 4, 6 AZG); übliche Unterbrechungen ≥ 10 min anrechenbar |
| Bildschirmarbeit | > 2 h ununterbrochen: je 50 Arbeitsminuten bezahlte Pause/Tätigkeitswechsel von mind. 10 min (§ 10 BS-V) |
| Stillpausen (§ 9 MSchG) | > 4,5 h: 45 min; ≥ 8 h: 2 × 45 min bzw. 90 min ohne nahe Stillgelegenheit; bezahlt; keine Anrechnung auf andere Pausen, kein Vor-/Nacharbeiten |
Rechtsgrundlagen
- § 11 AZG (Abs 1 Grundregel, Abs 2 Teilung, Abs 3 Schichtarbeit, Abs 4 Nachtschwerarbeit, Abs 5 Verkürzung, Abs 6 bezahlte Kurzpausen-Arbeitszeit), § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG (erzwingbare Betriebsvereinbarung für Pausenteilung).
- § 10 Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V, BGBl II 1998/124), §§ 4 Abs 2 Z 10, 8a, 9 MSchG (Schwangerschafts-/Stillpausen).
- Judikatur: OGH 9 ObA 133/02b (Pausenbegriff), OGH 9 ObA 102/03w (kurzfristige „Anordnung" genügt nicht).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Pausenkorrektur der Work Entries: nur echte Pausen kürzen die Arbeitszeit (→ Grenzsummen von lb-azg-01/02); „pausenunfähige" Zeiten (Arbeitsbereitschaft am Platz) sind als bezahlte Arbeitszeit zu erfassen.
- Bezahlte Kurzpausen (Schicht-/Nachtschwerarbeit) zählen zur Arbeitszeit und damit in die Höchstgrenzen — nicht nur vergüten, sondern in die AZ-Validierung einrechnen (eigener Work-Entry-Typ mit Paid-Flag).
- Stillpausen als bezahlte Abwesenheit ohne Anrechnung auf andere Pausen und ohne Nacharbeitspflicht — separates Zeitkonto-Flag, kein Zeitausgleichsverbrauch.
- BS-V-/MSchG-Pausen sind primär Betriebsorganisation, betreffen das Payroll aber über den Bezahlstatus; KV-Pausenregelungen (zB bezahlte Pausen) als Regelwerksdaten führen.
- Jugendliche haben abweichende Pausenregeln (→ lb-jug-08).
Verweise
- KB-intern: lb-azg-02 (Arbeitszeitbegriff — Pausenabzug, Grenzen) · lb-rhz-03 (tägliche/wöchentliche Ruhezeit) · lb-azm-07 (Schichtarbeit) · lb-nsc-01 (Nachtschwerarbeit) · lb-sch-01 (Beschäftigungsverbote für Schwangere, MSchG-Kontext) · lb-jug-08 (Pausen-/Ruhezeiten für Jugendliche)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AZG ⚠/❓ Volltextverifikation GP1/GP2); GemBG-Schiene ohne AZG-Anwendung (personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md).