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| lb-sac-08 | 2 | Sachbezug Bonusmeilen | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | sachbezuge | Gruber | 2026-08 |
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Sachbezug Bonusmeilen
Lexis Briefings Personalrecht, Gruber, Stand August 2026 (lb-sac-08).
Zusammenfassung
- Zuflusszeitpunkt: Der Vorteil aus privat eingelösten, beruflich erworbenen Bonusmeilen (Vielfliegerprogramm anlässlich von Dienstreisen) fließt erst im Jahr der Einlösung zu — nicht schon mit der Gutschrift.
- Lohnsteuer: Als von den Fluglinien eingeräumter Arbeitslohn von dritter Seite unterliegt die Ersparnis nicht dem Lohnsteuerabzug, sondern ist über die Arbeitnehmerveranlagung zu erfassen; als Vorteil gelten die ersparten Aufwendungen (zB Ticketkosten eines vergleichbaren Fluges). § 78 Abs 1 EStG (Lohnsteuerabzug für Drittelohn bei Arbeitgeberkenntnis, seit 1.1.2015) erfasst Bonusmeilen idR nicht, weil der Arbeitgeber die private Einlösung regelmäßig weder kennt noch kennen muss.
- Sozialversicherung: Der Vorteil ist Entgelt von dritter Seite (§ 49 Abs 1 ASVG) und im Zeitpunkt der Einlösung als laufender Bezug beitragspflichtig — Zuordnung zu jenen Beitragszeiträumen, in denen die Meilen eingelöst werden; Bewertung nach den Mittelpreisen des Verbrauchsortes.
- Kein Sachbezug, wenn der Dienstnehmer die Meilen für dienstliche Flüge verwendet (auch Upgrades dienstlicher Flüge), wenn er schriftlich erklärt, am Programm nicht teilzunehmen, oder wenn der Dienstgeber die private Verwendung von vornherein nicht zulässt.
- Lohnnebenkosten: DB, DZ und KommSt befreit (Entgelt von dritter Seite).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Zufluss | erst mit Einlösung der beruflich erworbenen Meilen für private Zwecke; Veranlagungsjahr = Einlösungsjahr |
| Lohnsteuer | kein Lohnsteuerabzug; Erfassung über die Arbeitnehmerveranlagung (nichtselbständige Einkünfte); Bewertung = ersparte Aufwendungen (zB Ticketkosten vergleichbarer Flug) |
| § 78 Abs 1 EStG | Drittelohn-Lohnsteuerabzug seit 1.1.2015 bei Kenntnis des Arbeitgebers — Bonusmeilen idR nicht umfasst (keine Kenntnis der privaten Einlösung) |
| SV | § 49 Abs 1 ASVG: laufender Bezug zum Einlösungszeitpunkt; Zuordnung zu den Beitragszeiträumen der Einlösung; Bewertung nach Mittelpreisen des Verbrauchsortes |
| DB/DZ/KommSt | befreit (Entgelt von dritter Seite) |
| Abgabefrei | dienstliche Nutzung (auch Upgrades dienstlicher Flüge); schriftliche Nichtteilnahme-Erklärung; privatnutzungsverbot des Arbeitgebers |
Rechtsgrundlagen
- § 78 Abs 1 EStG — Lohnsteuerabzug bei Lohnzahlungen Dritter bei Arbeitgeberkenntnis (seit 1.1.2015); laut Briefing auf Bonusmeilen regelmäßig nicht anwendbar.
- § 49 Abs 1 ASVG — Entgelt von dritter Seite; Ansatz als laufender Bezug im Einlösungszeitpunkt.
- LStR 2002 Rz 222d und UFS 2007/15/0293 (PVP 2010/43) — Veranlagungslösung und Bewertungsprinzip (ersparte Aufwendungen).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Bonusmeilen sind kein Regelbestandteil der laufenden Abrechnung: kein Lohnsteuerabzug, keine DB/DZ/KommSt — es verbleibt allein die SV-Beitragspflicht des Arbeitgebers im Einlösungszeitraum.
- Einlösungen sind dem Arbeitgeber regelmäßig nicht bekannt → Prozess für Information/Meldung durch den Arbeitnehmer erforderlich, sonst keine korrekte SV-BG; Bewertung (Mittelpreise Verbrauchsort) je Einzelfall.
- Bei dienstlicher Nutzung oder schriftlicher Nichtteilnahme-Erklärung kein Ansatz; die Erklärung als Mitarbeiterdokument führen.
- Systematik des Entgelts von dritter Seite: → lb-ent-06.
Verweise
- KB-intern: lb-ent-06 (Entgelt von dritter Seite — Systematik des Drittlohns) · lb-sac-06 (Sachbezug – Arbeitsrechtliche Fragen — Bonusmeilen als Sachbezugsart)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md