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| lb-sac-15 | 2 | Sachbezug Handy & digitale Arbeitsmittel | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | sachbezuge | Mäder | 2026-07 |
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Sachbezug Handy & digitale Arbeitsmittel
Lexis Briefings Personalrecht, Mäder, Stand Juli 2026 (lb-sac-15).
Zusammenfassung
- Grundsatz (§ 26 Z 9 EStG): Vom Arbeitgeber für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung gestellte digitale Arbeitsmittel (zB Computer, Bildschirm, Tastatur, Drucker, Handy, erforderliche Datenanbindung) stellen keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar und zählen zu den nicht steuerbaren Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit — auch wenn der Arbeitnehmer sie teilweise privat nutzt.
- Kein Pauschalwert: Allein die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Mobiltelefons rechtfertigt keine pauschale Sachbezugswertzurechnung; erst im Einzelfall erfolgte, umfangreichere Privatnutzung führt zu anteiligen tatsächlichen Kosten (LStR 2002 Rz 214/214a).
- Drei Nutzungsprofile: (1) fallweise private Nutzung in haushaltsüblichem Umfang bei regelmäßig beruflicher Nutzung → kein Sachbezugswert (eine Schulung im Arbeitgeberauftrag, zB Lernprogramm im Selbststudium, gilt als berufliche Nutzung); (2) überwiegend private Nutzung → anteilige tatsächliche Kosten als Sachbezug (praktisch vor allem bei klar zuordenbaren Mehrkosten, zB privaten Auslandstelefonaten außerhalb der Flatrate); (3) Zurverfügungstellung für private Zwecke (beruflich nicht benötigt) → Mitarbeiterrabatt-Regime.
- Gebrauchtverkauf von Mobiltelefon/Notebook/PC an den Arbeitnehmer: Verkauf mindestens zum Buchwert → kein Sachbezug; darunter → Differenz Buchwert minus Kaufpreis; kostenlose Übertragung → Buchwert als Sachbezug; voll abgeschriebene Geräte → kein Vorteil (keine AfA).
- Abrechnung eines solchen Sachbezugs: SV als laufender Bezug (außer es ist mit regelmäßigen solchen Käufen zu rechnen), Lohnsteuer als sonstiger Bezug; der Wert erhöht die Bemessungsgrundlagen für DB, DZ und Kommunalsteuer.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Steuerfreiheit berufliche Arbeitsmittel | § 26 Z 9 EStG — gilt auch bei privater Mitbenützung |
| Fallweise private Nutzung | kein Sachbezugswert (haushaltsüblicher Umfang, regelmäßig beruflich genutzt) |
| Überwiegend private Nutzung | anteilige tatsächliche Kosten; Flatrate-Kosten kaum aufteilbar — relevant bei extra ausgewiesenen Kosten (zB private Auslandstelefonate) |
| Private Überlassung (Mitarbeiterrabatt) | § 3 Abs 1 Z 21 EStG für Hardware, Gesprächstarife, Internet und Software; Freigrenze 20 % und Freibetrag € 1.000 nur, wenn Verkauf solcher Geräte/Software zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört — sonst Bewertung mit üblichem Endpreis am Abgabeort |
| Gebrauchtverkauf unter Buchwert | Differenz Buchwert − Kaufpreis = Sachbezug; Beispiel (Quelltext): Laptop € 1.200, erwartete Nutzung 3 Jahre, nach 1 Jahr Buchwert € 800; Verkauf um € 100 → Sachbezug € 700 |
| Abrechnung des Sachbezugs | SV: laufender Bezug (einmaliger Kauf; Regularitätsvorbehalt) · LSt: sonstiger Bezug · erhöht BG DB/DZ/KommSt |
Rechtsgrundlagen
- § 26 Z 9 EStG — nicht steuerbare Einkünfte für digitale Arbeitsmittel ✅; die Norm regelt laut Quelltext auch die Homeoffice-/Telearbeitspauschale (dazu dort einschlägige Briefings; ein Telearbeitspauschale-Briefing ist im Katalog nicht enthalten, ⚠).
- § 3 Abs 1 Z 21 EStG — Mitarbeiterrabatt-Regeln ✅ (Detailvertiefung → lb-sac-02).
- LStR 2002 Rz 214 (Mobiltelefon), Rz 214a (Notebook/PC) — Verwaltungsmeinung zu fallweiser/überwiegender Privatnutzung und zum Gebrauchtverkauf.
- Im Quelltext genannte Gesetzgebung: Befristung der Homeoffice-Regeln durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (BGBl I 153/2023) aufgehoben; Telearbeitsgesetz (BGBl I 110/2024) ab 1. 1. 2025 — Kontext der § 26 Z 9-Systematik, für Handy/Notebook ohne unmittelbare Auswirkung.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Nutzungsprofil je Zuweisung (fallweise / überwiegend privat / private Überlassung) ist das zentrale Klassifizierungsdatum — als Attribut je überlassenem Arbeitsmittel; nur Profil (2) und (3) erzeugen abgabenpflichtige Werte.
- Gebrauchtverkauf unter Buchwert: Buchwert aus der Anlagenbuchhaltung als Eingabewert; einmaliger Sachbezug in der Verkaufsperiode — Lohnsteuer als sonstiger Bezug, SV als laufender Bezug, DB/DZ/KommSt-Grundlagen mitzählen.
- Laufender Flatrate-/Gerätebetrieb ist abgabenneutral → keine wiederkehrende Bezugszeile.
- Mitarbeiterrabatt-Fälle brauchen die Prüfung „Verkauf gehört zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb?" (Freigrenze 20 % / Freibetrag € 1.000 nur dann) — Detailregime in lb-sac-02.
Verweise
- KB-intern: lb-sac-02 (Mitarbeiterrabatte — § 3 Abs 1 Z 21 EStG im Detail, inkl. Freigrenze/Freibetrag)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(§ 3/§ 26/§ 67-Regime) - Hinweis: Der Quelltext verlinkt „Zum Telearbeitspauschale s hier" — das Verweisziel ist im Export abgeschnitten und im Katalog nicht vorhanden (⚠ Folgebeschaffung); Export-Footer ignoriert.