25eb285160
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
6.1 KiB
6.1 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | |||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-leh-14 | 1 | Schnupperlehre | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | lehrlinge | Ihradska/Kraft | 2026-06 |
|
|
|
|
Schnupperlehre
Lexis Briefings Personalrecht, Ihradska/Kraft, Stand Juni 2026 (lb-leh-14).
Zusammenfassung
- Begriff: Berufspraktische Tage („Schnuppern“) ermöglichen Schülern das Kennenlernen von Berufen durch Beobachten und probeweise einzelne Tätigkeiten ohne Entgelt; sie begründen weder ein Lehr- noch ein sonstiges Arbeitsverhältnis — eine gesetzliche Definition existiert nicht. „Probearbeiten“ mit Arbeitspflicht fällt dagegen unter ein Arbeitsverhältnis.
- Rechtsgrundlagen (SchUG): Schulveranstaltung (§ 13), schulbezogene Veranstaltung (§ 13a), individuelle Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b). Vier Varianten: A/B klassische Schnupperlehre im Rahmen von Schul-/schulbezogenen Veranstaltungen; C individuelle Schnupperlehre während der Unterrichtszeit (8. Schuljahr; Fernbleiben vom Unterricht bis zu 5 Tage im Schuljahr); D individuelle Schnupperlehre außerhalb der Unterrichtszeit (im/nach dem 8. Schuljahr; Zustimmung der Erziehungsberechtigten).
- Sozialversicherung schulpflichtiger Schüler: keine Meldepflichten und Beiträge — Unfallversicherung über die gesetzliche Schülerunfallversicherung (§ 8 Abs 1 Z 3 lit h iVm § 175 Abs 5 Z 1/3 ASVG); Krankenversicherung über die Mitversicherung bei den Erziehungsberechtigten; Haftpflichtversicherung regional über BiWi/BOZ.
- Grenzen: In Tourismus/Gastronomie sind unverbindliche Berufsschnuppertage nach Auffassung von AUVA/Krankenversicherungen — außer bei Berufspraktischen Tagen als Schulveranstaltung — nicht möglich. Beim Schnuppern nur Zuschauen, Fragen und einfache, ungefährliche Handgriffe erlaubt (§ 1 Abs 2 KJBG); Eingliederung in den Arbeitsprozess oder Weisungsbindung = verbotene Kinderarbeit (Verwaltungsstrafe § 30 KJBG) bzw. Zustandekommen eines (Probe-)Arbeitsverhältnisses. Tätigkeiten abgetrennt vom Produktionsgang; wirtschaftliche Zueignung des Arbeitsergebnisses durch den Betrieb vermeiden („Kunsttischlerfall“).
- Nicht mehr Schulpflichtige: Schnuppern kommt allenfalls als Volontariat in Betracht (nur Unfallversicherung, § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG; Anmeldung bei der AUVA, UV-Beitrag derzeit € 0,18 pro Tag).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Variante C (während Unterrichtszeit) | individuelle Schnupperlehre ab 8. Schuljahr (8. Kl. VS/NMS/AHS, 4. Kl. NMS-AHS-Zweig, PTS); Fernbleiben vom Unterricht max. 5 Tage/Schuljahr |
| Variante D (außerhalb der Unterrichtszeit) | im/nach dem 8. Schuljahr; max. 15 Tage pro Betrieb und Kalenderjahr (§ 175 Abs 5 Z 3 ASVG); Zustimmung der Erziehungsberechtigten |
| SV schulpflichtige Schnupperlehrlinge | keine Meldepflicht/keine Beiträge; Unfalldeckung über Schülerunfallversicherung; KV über Erziehungsberechtigte |
| Tourismus/Gastronomie | unverbindliches Schnuppern unzulässig (außer Berufspraktische Tage als Schulveranstaltung) — Rechtsauffassung AUVA/Krankenkassen |
| Erlaubte Tätigkeiten | zuschauen, Fragen stellen, probeweise einfache, ungefährliche Handgriffe (§ 1 Abs 2 KJBG); kein Entgeltanspruch |
| Sanktion | Eingliederung/Weisungsbindung: Verwaltungsstrafen gem § 30 KJBG; Risiko des (Probe-)Arbeitsverhältnisses |
| Volontariat (nicht mehr schulpflichtig) | nur UV (§ 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG); Anmeldung bei der AUVA spätestens bei Aufnahme (§ 13 Abs 1 AUVA-Satzung); UV-Beitrag € 0,18/Tag (Stand 2026-06) |
Rechtsgrundlagen
- SchUG §§ 13, 13a, 13b und ASVG § 8 Abs 1 Z 3 (lit h, lit c) iVm § 175 Abs 5 (Z 1, Z 3) ausdrücklich zitiert. ✅
- § 1 Abs 2 KJBG (zulässige Tätigkeiten Minderjähriger) und § 30 KJBG (Verwaltungsstrafen) genannt; AUVA-Satzung § 13 Abs 1 (Anmeldung Volontäre). ✅
- Die 15-Tage- und 5-Tage-Grenzen stehen im ASVG-Zitat der Quelle. ✅
- Die Gastronomie-Untersagung ist als derzeitige Rechtsauffassung der Versicherungsträger gekennzeichnet — im Einzelfall mit der zuständigen AUVA-Landesstelle abklären. ⚠
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Kein Abrechnungsobjekt: Schnupperlehrlinge haben kein Entgelt, keine SV-Anmeldung, keine Beitragsgruppen — bewusst nicht als Mitarbeiter/Abrechnungsfall anlegen; ggf. als CRM-Kontakt/ Rekrutierungsmaßnahme („Schnuppertage“) mit Datumsangaben erfassen.
- Volontariat (nicht mehr schulpflichtig) als eigener Randfall: nur UV-Anmeldung, Tagesbeitrag (€ 0,18) als Arbeitgeberaufwand ohne Gehaltsabrechnung; kein Lohnsteuerabzug mangels Entgelt.
- Abgrenzungsschärfe ist Compliance-kritisch: Erbringt der Schnupperlehrling eingegliederte Arbeitsleistung, entsteht ein Arbeitsverhältnis mit voller SV/Lohnsteuer-Pflicht nachträglich — Prozesshinweis bei der Anlage von Schnupper-Terminen.
- Lehrlinge/Schnupperlehrlinge liegen außerhalb des R1-Kerns der
General-AT-Privatwirtschaft (
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md, Abschnitt 1); im Bgld. GemBG sind Lehrlinge ausdrücklich ausgenommen (§ 1 Abs 2 Z 1) — Schnupperlehre ist ohnehin kein Abrechnungsfall.
Verweise
- KB-intern: lb-jug-03 (Beschäftigung von Kindern; Grenzen) · lb-jug-02 (Beschäftigung von Jugendlichen) · lb-leh-13 (Lehrvertragsabschluss als Folge) · lb-pra-02 (Ferialpraktikant — Arbeitsrecht; Volontär-Abgrenzung) · lb-pra-04 (Ferialpraktikum — Begriffsdefinition)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md. - Hinweis: Links auf BiWi Wien/Muster-Vereinbarungen sind Export-Links ohne KB-ID.