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| lb-sch-04 | 7 | Schwangerschaft - Gefahrenevaluierung und Arbeitsverbote | Lexis Briefings Personalrecht | Schwangerschaft & Elternkarenz | schwangerschaft | Sabara | 2026-07 |
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Schwangerschaft - Gefahrenevaluierung und Arbeitsverbote
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-sch-04).
Zusammenfassung
- Evaluierungspflicht (§ 2a MSchG): Der Arbeitgeber hat bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit werdender und stillender Mütter zu ermitteln und zu beurteilen — zu berücksichtigen sind u. a. Stöße/Erschütterungen/Bewegungen, Bewegen schwerer Lasten, Lärm, Strahlungen, extreme Kälte und Hitze, geistige/körperliche Ermüdung, gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, bestimmte biologische Arbeitsstoffe sowie Arbeiten in Druckluft.
- Organisatorisches: Erforderlichenfalls Beiziehung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern; Ergebnisse und Maßnahmen (inkl. allfälliger Beschäftigungsverbote nach §§ 4, 4a MSchG) schriftlich in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festzuhalten. Die Pflicht besteht unabhängig von einer konkreten Schwangerschaft (bereits sobald ein Arbeitsplatz von einer Frau besetzt wird) und kann mit der allgemeinen Arbeitsplatzevaluierung nach § 5 ASchG in einem Dokument verbunden werden; Informationspflicht gegenüber Arbeitnehmern bzw. Betriebsrat und Sicherheitsvertrauenspersonen; Kontrolle durch die Arbeitsinspektion.
- Maßnahmenkaskade (§ 2b MSchG): Bei Gefährdung: (1) Änderung der Beschäftigung / einstweilige Umgestaltung der Arbeitsbedingungen (zB zusätzliche Pausen), (2) Arbeitsplatzwechsel, (3) Freistellung, wenn kein geeigneter Arbeitsplatz besteht. Änderungen müssen sich im Rahmen des Dienstvertrags bewegen (Arbeitsort, Verwendung, Arbeitszeit laut Dienstzettel — Annahme nicht erzwingbar).
- Entgeltfortzahlung: Volles Entgelt auf Basis eines 13-Wochen-Schnittes (§ 14 Abs 1 MSchG), auch bei Freistellung bis zum Beginn der Schutzfrist; kein Anspruch auf Wochengeld (§ 14 Abs 2 MSchG). Entgelt für Überstunden ist von der Fortzahlung nicht umfasst; Referenzzeitraum für den Schnitt ist nur eine Zeit mit tatsächlichem Entgeltbezug (durchgehende Bildungskarenz → Durchschnitt nach den 13 Wochen vor deren Antritt, 8 ObA 66/20v; → lb-kzs-01).
- Ruhemöglichkeit im Liegen (§ 8a MSchG): Geeignete Liegemöglichkeit; bei entsprechender Separierung genügen Pausen-/Sozial-/Aufenthalts- und Bereitschaftsräume. Die Liegezeit gilt als Arbeitszeit und ist zu bezahlen (außer sie fällt in eine unbezahlte Pause).
- Stoffbezogene Verbote (§ 4 MSchG): Keine schweren körperlichen Arbeiten oder schädlichen Arbeitsverfahren/Stoffe/Geräte (Katalog in § 4). Quellenbeispiele: schwere Lasten (regelmäßig mehr als 5 kg, gelegentlich mehr als 10 kg), überwiegendes Stehen (nach der 20. Schwangerschaftswoche ausnahmslos verboten, wenn länger als 4 Stunden, auch bei Sitzgelegenheiten), besondere Unfallgefahr, Beschäftigung auf Beförderungsmitteln (nicht: Pendeln zum Arbeitsplatz, Außendienst). Für stillende Mütter: § 4a MSchG. Entscheidung über das Verbot: Arbeitsinspektion.
- Zeitbezogene Verbote (§§ 6–8 MSchG): Nacht (20–6 Uhr), Sonn- und Feiertage, Überstunden; absolute Grenzen 9/40 Stunden; AZG- Durchrechnungs- und Bandbreitenmodelle (zB Handel bis 44 Stunden) meist unanwendbar (→ lb-sch-01, lb-azm-01). Pauschalen: Überstunden-/Mehrdienstpauschalen und Sonn-/Feiertagspauschalen ruhen während des Verbots; echtes All-in idR keine Reduktion, bei § 2g AVRAG-Grundlohnausweis (ab 28. 12. 2015) Reduktion „wohl" möglich (⚠ Quelleneinschätzung, → lb-ues-02).
- Tabakrauch: § 30 Abs 2 ASchG: absolutes Rauchverbot in
Arbeitsstätten in Gebäuden; § 4 Abs 6 MSchG (Nichtraucherinnen und
Tabakrauchexposition) dadurch faktisch kaum anwendbar; seit
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- 2019 Nichtraucherschutz auch in der Gastronomie (Aufhebung § 13a TNRSG) — das frühere Beschäftigungsverbot für zB Kellnerinnen in Raucherräumen entfällt.
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- Strafen: Verstoß: Geldstrafe € 70 bis € 1.820, im Wiederholungsfall € 220 bis € 3.630 (Stand 2026-07); Fahrlässigkeit genügt; der Arbeitgeber ist auch bei (Mit-)Verschulden der Arbeitnehmerin strafbar („nur über Drängen der geschützten Arbeitnehmerin" — VwGH). Praxistipp: schriftliche Weisung und Einhaltungskontrolle.
Lückenschluss: Dieses Briefing schließt die in lb-sch-01 vermerkte Beschaffungslücke „Gefahrenevaluierung und Arbeitsverbote" (Batch-6-Teilschluss via lb-asc-01 — ASchG-seitige Evaluierung); es ist das vollständige Mutterschutz-spezifische Briefing zum stoffbezogenen Verbot und zur Gefahrenevaluierung nach §§ 2a, 2b MSchG.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Evaluierungspflicht | § 2a MSchG — ab Besetzung eines Arbeitsplatzes durch eine Frau, unabhängig von konkreter Schwangerschaft; Dokumentation in Sicherheits-/Gesundheitsschutzdokumenten |
| Maßnahmenkaskade | § 2b MSchG: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen → Arbeitsplatzwechsel → Freistellung |
| Entgeltfortzahlung | 13-Wochen-Schnitt (§ 14 Abs 1 MSchG); kein Wochengeld bei Freistellung (§ 14 Abs 2 MSchG); kein Anteil für Überstunden |
| Schwere Lasten | verboten: regelmäßig > 5 kg, gelegentlich > 10 kg (§ 4 MSchG) |
| Steharbeiten | ab 20. Schwangerschaftswoche verboten, wenn > 4 Stunden täglich (ausnahmslos) |
| Absolute Arbeitszeitgrenzen | 9 h/Tag, 40 h/Woche (§ 8 MSchG); Nachtarbeitsverbot 20–6 Uhr (§ 6 MSchG) |
| Liegemöglichkeit | § 8a MSchG; Liegezeit = bezahlte Arbeitszeit (außer in unbezahlter Pause) |
| Strafen | € 70–1.820; Wiederholungsfall € 220–3.630; Fahrlässigkeit genügt |
Rechtsgrundlagen
- §§ 2a, 2b, 4, 4a, 6, 7, 8, 8a, 14 MSchG (Evaluierung, Kaskade, stoffbezogene und zeitbezogene Verbote, Liegemöglichkeit, Entgeltfortzahlung) — ✅ im Quelltext zitiert.
- § 5 ASchG (allgemeine Arbeitsplatzevaluierung, kombinierbare
Dokumentation), § 30 Abs 2 ASchG (Rauchverbot in Arbeitsstätten),
§ 2g AVRAG (Grundlohnausweis), § 13a TNRSG (aufgehoben zum
-
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- — ✅ zitiert.
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- § 4 Abs 6 MSchG (Tabakrauch) vom Briefing nur als „kaum anwendbar" eingeschätzt — ⚠ Detailverifikation vor Nutzung (RIS).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Stoffbezogene Beschäftigungsverbote als Work-Entry-Sperren: Neben den zeitbezogenen Sperren aus lb-sch-01 sind MSchG-Verbotsgründe (Lasten, Steharbeiten, stoffspezifische Kataloge) am Mitarbeiter erfassen und gegen die Arbeitsplatz-/Tätigkeitszuordnung validieren zu können; die Kaskade (Umgestaltung → Wechsel → Freistellung) braucht datenschutzfreundliche Erfassung (Gesundheitsdaten!) mit Zugriffsbeschränkung.
- Freistellungsbezüge als Nichtleistungs-Work-Entry-Typ mit Durchschnittsberechnung: 13-Wochen-Schnitt als eigene Abrechnungslogik (hr.rule-parameter-fähig), Referenzzeitraum-Validierung „nur Zeiträume mit Entgeltbezug" — Sonderfall vorangehende Bildungskarenz (→ lb-kzs-01). Kein paralleler Wochengeldanspruch auf Arbeitgeberseite (→ lb-msf-03).
- Pauschalen-Ruhe: automatisches Ruhen der Überstunden-/ Sonn-Feiertagspauschalen während des Verbotszeitraums (→ lb-sch-01, lb-ues-02); All-in-Reduktion nur bei § 2g-Ausweis (⚠ vor Automatisierung klären).
- Compliance-Hooks: Dokumentationspflicht (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) und AI-Meldung als Aktivitäten; Strafandrohung rechtfertigt harte Validierungsgrenzen (9/40-h-Grenzen auch bei Gleitzeit/Durchrechnung, → lb-azm-01).
- Bgld. Gemeindebedienstete: Beschäftigungsverbote/Karenz nach Bgld.
MVKG/GemBG (
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md), MSchG nur für bundesrechtliche Restfälle.
Verweise
- KB-intern: lb-sch-01 (zeitbezogene Verbote, Pauschalen-Ruhe, Lückendokumentation) · lb-asc-01 (ASchG-Geltungsbereich, Gefahrenevaluierung) · lb-asc-06 (Arbeitsstätte; Rauchverbot § 30 ASchG) · lb-msf-02 (Schutzfristbeginn als Endpunkt der Freistellung) · lb-msf-03 (Wochengeld-Abgrenzung) · lb-ues-02 (Überstundenpauschale/ All-in, § 2g AVRAG) · lb-kzs-01 (13-Wochen-Schnitt bei vorangehender Bildungskarenz) · lb-azm-01 (Durchrechnungs-/Bandbreitenmodelle).
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md·personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md(MVKG-Regime für Gemeindebedienstete). - Hinweis (Export-Artefakt): Fußnote 8 der Quelle erläutert 9 ObA 62/25w zur All-in-Bemessung während Elternteilzeit (→ lb-elt-03-Kontext); die Fundstellen-Zeilen sind im Export teilweise umgebrochen.