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| lb-sch-05 | 7 | Schwangerschaft - geschützte Arbeitnehmerinnen | Lexis Briefings Personalrecht | Schwangerschaft & Elternkarenz | schwangerschaft | Sabara | 2026-07 |
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Schwangerschaft - geschützte Arbeitnehmerinnen
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-sch-05).
Zusammenfassung
- Voller Geltungsbereich nur bei echtem Arbeitsverhältnis: Das MSchG gilt für „Dienstnehmerinnen" (§ 1 Abs 1 MSchG); das Beschäftigungs- und Verdienstausmaß (Voll-/Teilzeit, auch Geringfügigkeit) ist unerheblich. Leitkriterium des echten Arbeitsverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit (Weisungsrecht zu Arbeitszeit, Arbeitsort, Tätigkeitsinhalt; Eingliederung in die Betriebsorganisation; Disziplinargewalt) — → lb-bes-01.
- Immer geschützt: Lehrlinge, Heimarbeiterinnen, Ausländerinnen (Sonderregel § 11 MSchG: Ablauf befristeter Beschäftigungsgenehmigungen wird gehemmt, bis das Dienstverhältnis unter Wahrung des Kündigungs-/Entlassungsschutzes und der Fristen/Termine rechtsgültig beendet werden kann).
- Freie Dienstnehmerinnen (kein Karenz- und Elternteilzeitanspruch!): Sie dürfen während des generellen/individuellen Beschäftigungsverbots vor der Geburt und des generellen Beschäftigungsverbots nach der Geburt (Schutzfristen) nicht beschäftigt werden und unterliegen dem Motivkündigungsschutz nach § 10 Abs 8 MSchG: Kündigung wegen Schwangerschaft oder Beschäftigungsverbot bis vier Monate nach der Geburt ist binnen zwei Wochen bei Gericht anfechtbar; die freie Dienstnehmerin muss den Anfechtungsgrund glaubhaft machen.
- Werkvertrag: MSchG nicht anwendbar, keine Schutzfristregeln; Selbstständige haben Versicherungsleistungen als GSVG-/BSVG-Versicherte („Betriebshilfe" und Wochengeld) und unterliegen keinem Beschäftigungsverbot vor der Geburt.
- Ferialpraktikantinnen/Volontärinnen: MSchG grundsätzlich nicht anwendbar (Ausbildungszweck im Vordergrund); die analoge Anwendung der §§ 3–9 MSchG wird von der überwiegenden Lehre abgelehnt, einzelne Gesetze (zB Rechtspraktikantengesetz) sehen sinngemäße Anwendung vor (⚠ strittig). Ferialarbeitnehmerinnen (organisatorisch eingegliedert, fixe Arbeitszeiten, Gelderwerb im Vordergrund) unterliegen dem MSchG jedenfalls.
- Nicht geschützt: Werkverträge, dem Landarbeitsgesetz unterliegende Dienstnehmerinnen, Dienstnehmerinnen im Dienstverhältnis zu Land, Gemeinde, Gemeindeverband — sofern nicht in einem Betrieb tätig, Ferialpraktikantinnen/Volontäre (strittig).
- Väter: Karenz, Elternteilzeit und Papamonat richten sich nach dem VKG; die Geltungsbereichs-Ausführungen (echtes Arbeitsverhältnis) gelten entsprechend.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Persönlicher Anwendungsbereich | echte Arbeitsverhältnisse; Ausmaß des Beschäftigungsverhältnisses/Entgelts unerheblich |
| Lehrlinge/Heimarbeiterinnen | MSchG gilt (→ lb-leh-10) |
| Freie Dienstnehmerinnen | Beschäftigungsverbote der Schutzfristen + Motivkündigungsschutz; keine Karenz/Elternteilzeit |
| Anfechtungsfrist (freie DN) | 2 Wochen ab Ausspruch der Kündigung; Glaubhaftmachung durch die Arbeitnehmerin (§ 10 Abs 8 MSchG) |
| Ausländerinnen | Hemmung des Ablaufs befristeter Beschäftigungsgenehmigungen (§ 11 MSchG) |
| Gemeindebedienstete | MSchG nicht anwendbar, sofern nicht in Betrieb tätig → Landesrecht (Bgld.: MVKG/GemBG) |
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 1 MSchG (Dienstnehmerinnen-Begriff), § 10 Abs 8 MSchG (Motivkündigungsschutz freier Dienstnehmerinnen), § 11 MSchG (Hemmung bei Ausländerinnen), §§ 3–9 MSchG (sinngemäße/analoge Anwendung diskutiert) — ✅ im Quelltext zitiert.
- VKG (Väter-Karenzgesetz), GSVG/BSVG (Versicherungsleistungen selbstständig Tätiger) — ✅ genannt; Detailregime der Betriebshilfe/ Wochengeld für Selbstständige nicht ausgeführt (⚠ RIS, falls benötigt).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Mitarbeitergruppen-Flags statt Einheitslogik: Der Schutzumfang hängt an der Vertragsgruppe (echt/frei/geringfügig/Lehrling/Ferial) — im Modell als Kennzeichnungen abbilden, damit Beschäftigungsverbot- und Kündigungsschutz-Prüfungen (→ lb-sch-06) je Gruppe unterschiedlich greifen; freie Dienstnehmerinnen: Schutzfristen-Sperre ja, Karenz/ Elternteilzeit-Ansprüche nein.
- Bgld.-Kontext besonders relevant: Für Gemeindebedienstete
(Dienstverhältnis zur Gemeinde, nicht Betriebstätigkeit) ist das MSchG
nicht anwendbar — Mutterschutz/Karenz über Bgld. MVKG/GemBG
(
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md). Die „in Betrieb tätig"-Ausnahme (zB gemeindeeigene Betriebe) ist im Datenmodell als Gruppeneigenschaft zu führen; Konsequenz falscher Zuordnung: falsches Schutz- und Bezüge-Regime. - Geringfügige Beschäftigte: voller MSchG-Schutz; Entgeltfolgen (Freistellung, Wochengeldzusammenhang) → lb-bes-06, lb-msf-02.
Verweise
- KB-intern: lb-bes-01 (echtes Arbeitsverhältnis) · lb-bes-04 (freier Dienstvertrag) · lb-bes-06 (geringfügige Beschäftigung; MSchG-Bezug) · lb-pra-04 (Ferialpraktikum-Begriff) · lb-leh-10 (Lehrlinge — Mutterschutz, Karenz) · lb-sch-06 (Kündigungs-/Entlassungsschutz) · lb-msf-02 (Schutzfristen) · lb-kar-04 (Elternkarenz auch für Väter/VKG).
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md·personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md(MVKG/GemBG-Regime).