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lb-sch-05 7 Schwangerschaft - geschützte Arbeitnehmerinnen Lexis Briefings Personalrecht Schwangerschaft & Elternkarenz schwangerschaft Sabara 2026-07
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.lexis360/Lexis360_schwangerschaft_geschutzte_arbeitnehmerinnen.pdf .lexis360/md/schwangerschaft_geschutzte_arbeitnehmerinnen.md
MSchG § 1
MSchG § 3-9
MSchG § 10 Abs 8
MSchG § 11
VKG
GSVG
BSVG
mutterschutz
schwangerschaft
geltungsbereich
freie-dienstnehmer
lehrlinge
motivkundigungsschutz
lb-bes-01
lb-bes-04
lb-bes-06
lb-pra-04
lb-leh-10
lb-sch-06
lb-msf-02
lb-kar-04

Schwangerschaft - geschützte Arbeitnehmerinnen

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-sch-05).

Zusammenfassung

  • Voller Geltungsbereich nur bei echtem Arbeitsverhältnis: Das MSchG gilt für „Dienstnehmerinnen" (§ 1 Abs 1 MSchG); das Beschäftigungs- und Verdienstausmaß (Voll-/Teilzeit, auch Geringfügigkeit) ist unerheblich. Leitkriterium des echten Arbeitsverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit (Weisungsrecht zu Arbeitszeit, Arbeitsort, Tätigkeitsinhalt; Eingliederung in die Betriebsorganisation; Disziplinargewalt) — → lb-bes-01.
  • Immer geschützt: Lehrlinge, Heimarbeiterinnen, Ausländerinnen (Sonderregel § 11 MSchG: Ablauf befristeter Beschäftigungsgenehmigungen wird gehemmt, bis das Dienstverhältnis unter Wahrung des Kündigungs-/Entlassungsschutzes und der Fristen/Termine rechtsgültig beendet werden kann).
  • Freie Dienstnehmerinnen (kein Karenz- und Elternteilzeitanspruch!): Sie dürfen während des generellen/individuellen Beschäftigungsverbots vor der Geburt und des generellen Beschäftigungsverbots nach der Geburt (Schutzfristen) nicht beschäftigt werden und unterliegen dem Motivkündigungsschutz nach § 10 Abs 8 MSchG: Kündigung wegen Schwangerschaft oder Beschäftigungsverbot bis vier Monate nach der Geburt ist binnen zwei Wochen bei Gericht anfechtbar; die freie Dienstnehmerin muss den Anfechtungsgrund glaubhaft machen.
  • Werkvertrag: MSchG nicht anwendbar, keine Schutzfristregeln; Selbstständige haben Versicherungsleistungen als GSVG-/BSVG-Versicherte („Betriebshilfe" und Wochengeld) und unterliegen keinem Beschäftigungsverbot vor der Geburt.
  • Ferialpraktikantinnen/Volontärinnen: MSchG grundsätzlich nicht anwendbar (Ausbildungszweck im Vordergrund); die analoge Anwendung der §§ 39 MSchG wird von der überwiegenden Lehre abgelehnt, einzelne Gesetze (zB Rechtspraktikantengesetz) sehen sinngemäße Anwendung vor (⚠ strittig). Ferialarbeitnehmerinnen (organisatorisch eingegliedert, fixe Arbeitszeiten, Gelderwerb im Vordergrund) unterliegen dem MSchG jedenfalls.
  • Nicht geschützt: Werkverträge, dem Landarbeitsgesetz unterliegende Dienstnehmerinnen, Dienstnehmerinnen im Dienstverhältnis zu Land, Gemeinde, Gemeindeverband — sofern nicht in einem Betrieb tätig, Ferialpraktikantinnen/Volontäre (strittig).
  • Väter: Karenz, Elternteilzeit und Papamonat richten sich nach dem VKG; die Geltungsbereichs-Ausführungen (echtes Arbeitsverhältnis) gelten entsprechend.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Persönlicher Anwendungsbereich echte Arbeitsverhältnisse; Ausmaß des Beschäftigungsverhältnisses/Entgelts unerheblich
Lehrlinge/Heimarbeiterinnen MSchG gilt (→ lb-leh-10)
Freie Dienstnehmerinnen Beschäftigungsverbote der Schutzfristen + Motivkündigungsschutz; keine Karenz/Elternteilzeit
Anfechtungsfrist (freie DN) 2 Wochen ab Ausspruch der Kündigung; Glaubhaftmachung durch die Arbeitnehmerin (§ 10 Abs 8 MSchG)
Ausländerinnen Hemmung des Ablaufs befristeter Beschäftigungsgenehmigungen (§ 11 MSchG)
Gemeindebedienstete MSchG nicht anwendbar, sofern nicht in Betrieb tätig → Landesrecht (Bgld.: MVKG/GemBG)

Rechtsgrundlagen

  • § 1 Abs 1 MSchG (Dienstnehmerinnen-Begriff), § 10 Abs 8 MSchG (Motivkündigungsschutz freier Dienstnehmerinnen), § 11 MSchG (Hemmung bei Ausländerinnen), §§ 39 MSchG (sinngemäße/analoge Anwendung diskutiert) — im Quelltext zitiert.
  • VKG (Väter-Karenzgesetz), GSVG/BSVG (Versicherungsleistungen selbstständig Tätiger) — genannt; Detailregime der Betriebshilfe/ Wochengeld für Selbstständige nicht ausgeführt (⚠ RIS, falls benötigt).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Mitarbeitergruppen-Flags statt Einheitslogik: Der Schutzumfang hängt an der Vertragsgruppe (echt/frei/geringfügig/Lehrling/Ferial) — im Modell als Kennzeichnungen abbilden, damit Beschäftigungsverbot- und Kündigungsschutz-Prüfungen (→ lb-sch-06) je Gruppe unterschiedlich greifen; freie Dienstnehmerinnen: Schutzfristen-Sperre ja, Karenz/ Elternteilzeit-Ansprüche nein.
  • Bgld.-Kontext besonders relevant: Für Gemeindebedienstete (Dienstverhältnis zur Gemeinde, nicht Betriebstätigkeit) ist das MSchG nicht anwendbar — Mutterschutz/Karenz über Bgld. MVKG/GemBG (personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md). Die „in Betrieb tätig"-Ausnahme (zB gemeindeeigene Betriebe) ist im Datenmodell als Gruppeneigenschaft zu führen; Konsequenz falscher Zuordnung: falsches Schutz- und Bezüge-Regime.
  • Geringfügige Beschäftigte: voller MSchG-Schutz; Entgeltfolgen (Freistellung, Wochengeldzusammenhang) → lb-bes-06, lb-msf-02.

Verweise

  • KB-intern: lb-bes-01 (echtes Arbeitsverhältnis) · lb-bes-04 (freier Dienstvertrag) · lb-bes-06 (geringfügige Beschäftigung; MSchG-Bezug) · lb-pra-04 (Ferialpraktikum-Begriff) · lb-leh-10 (Lehrlinge — Mutterschutz, Karenz) · lb-sch-06 (Kündigungs-/Entlassungsschutz) · lb-msf-02 (Schutzfristen) · lb-kar-04 (Elternkarenz auch für Väter/VKG).
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md · personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md (MVKG/GemBG-Regime).