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| lb-sch-06 | 7 | Schwangerschaft - Kündigung und Entlassung | Lexis Briefings Personalrecht | Schwangerschaft & Elternkarenz | schwangerschaft | Sabara | 2026-07 |
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Schwangerschaft - Kündigung und Entlassung
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-sch-06).
Zusammenfassung
- Arbeitgeberkündigung (§ 10 MSchG): Während der Schwangerschaft nur mit Zustimmung des Gerichts (Arbeits- und Sozialgericht) wirksam kündbar; der Betriebsrat ist bei bestehendem Betriebsrat gleichzeitig mit der Klage zu verständigen. Nach Stilllegung des Betriebes ist keine Zustimmung erforderlich. Die gerichtliche Zustimmung ist nur in zwei Fällen zu erteilen: (1) Einschränkung/Stilllegung des Betriebes oder einzelner Betriebsabteilungen, ohne die das Dienstverhältnis nicht ohne Schaden weitergeführt werden kann, oder (2) Einverständnis der Arbeitnehmerin in der Tagsatzung nach Rechtsbelehrung.
- Schutzdauer: ab Schwangerschaftsbeginn (im biologischen Sinn) bis 4 Monate nach der Entbindung; wird im Anschluss an die Schutzfrist Karenz oder Elternteilzeit in Anspruch genommen, bis 4 Wochen nach deren Beendigung. Auch Kündigungen, deren Fristende außerhalb der Schutzzeit liegt, sind während des Schutzes unwirksam (OLG Linz).
- AG-Unkenntnis: Die Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn die Schwangerschaft binnen 5 Arbeitstagen nach Zustellung bekannt gegeben und gleichzeitig ein ärztlicher Nachweis erbracht wird; eine erst Tage später vorgelegte Bestätigung ist idR verspätet (Ausnahme: unaufschiebbare Hinderungsgründe; enger zeitlicher Zusammenhang, idR Mitteilung noch am selben Tag oder spätestens am Folgetag der ärztlichen Feststellung). Bei Kündigung vor der Schwangerschaft ist eine während der Kündigungsfrist eintretende Schwangerschaft unbeachtlich.
- Wahlrecht: Die ohne Zustimmung gekündigte Arbeitnehmerin kann zwischen Fortbestand des Dienstverhältnisses (Unwirksamkeit) oder Geltenlassen plus Kündigungsentschädigung wählen: Zeitraum bis 4 Monate nach der Entbindung plus anschließende Kündigungsfrist und -termin abzüglich des Zeitraums des Wochengeldbezugs (9 ObS 13/92).
- Betriebsstilllegung: nur bei dauernder Aufgabe der Betriebseigenschaft (Objektivierung durch Auflösung der Dienstverhältnisse, Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, Veräußerung der Betriebsmittel, Abverkauf, Abbruch der Geschäftsverbindungen; meist mehrere Maßnahmen kumuliert). Schließung des Café-Restaurants einer Frühstückspension = bloße Betriebseinschränkung.
- Entlassung (§ 12 MSchG): Während der Schwangerschaft, bis 4 Monate nach der Entbindung und bis 4 Wochen nach einer Fehlgeburt nur mit vorheriger Gerichtszustimmung. Zustimmungsgründe (Katalog): (1) schuldhafte gröbliche Pflichtverletzung (insb. unberechtigte Arbeitsunterlassung über erhebliche Zeit), (2) Untreue oder unberechtigte Vorteile Dritter, (3) Geheimnisverrat bzw. abträgliches Nebengeschäft, (4) Tätlichkeiten/erhebliche Ehrverletzungen, (5) vorsätzliche strafbare Handlungen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe oder mit Bereicherungsvorsatz. Bei gröblicher Pflichtverletzung/Tätlichkeit ist ein durch Schwangerschaft/Entbindung bedingter außerordentlicher Gemütszustand zu berücksichtigen (§ 12 Abs 3 MSchG). Nach erteilter Zustimmung ist die Entlassung unverzüglich nach Rechtskraft auszusprechen (5 Wochen danach jedenfalls verspätet, 9 ObA 102/06z); analoges Wahlrecht der Arbeitnehmerin bei unwirksamer Entlassung.
- Freie Dienstnehmerinnen: Motivkündigungsschutz § 10 Abs 8 MSchG — Anfechtung binnen 2 Wochen, Glaubhaftmachung; Klageabweisung, wenn ein anderes, vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv wahrscheinlicher ist; „Kündigungsentschädigung" = Entgelt bis zum Ablauf der Vertragszeit bzw. ordnungsgemäßen Kündigung.
- GlBG-Abgrenzung: Endet das Feststellungsverfahren gegen die unwirksame Entlassung mit Vergleich (Dienstverhältnis unverändert aufrecht), besteht kein Schadenersatz nach § 12 Abs 7 GlBG; der Schadenersatzanspruch wegen diskriminierender Beendigung setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin nicht gegen die Beendigung vorgeht (9 ObA 57/25k; → lb-glb-02).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| AG-Kündigung | nur mit Gerichtszustimmung (§ 10 MSchG); nach Betriebsstilllegung ohne Zustimmung möglich |
| Schutzdauer | Schwangerschaftsbeginn bis 4 Monate nach Entbindung; bei anschließender Karenz/Elternteilzeit bis 4 Wochen nach deren Ende |
| Bekanntgabefrist | 5 Arbeitstage nach Zustellung + gleichzeitig ärztlicher Nachweis |
| Entlassungsschutz | Schwangerschaft bis 4 Monate nach Entbindung, 4 Wochen nach Fehlgeburt — nur mit vorheriger Gerichtszustimmung (§ 12 MSchG) |
| Kündigungsentschädigung | bis 4 Monate nach Entbindung + Kündigungsfrist/-termin, abzüglich Wochengeldbezug |
| Freie DN (Motivkündigung) | Anfechtung binnen 2 Wochen, Glaubhaftmachungspflicht |
Rechtsgrundlagen
- § 10 MSchG (Kündigungsschutz inkl. § 10 Abs 8 für freie Dienstnehmerinnen), § 12 MSchG (Entlassungsschutz, Katalog, § 12 Abs 3 Gemütszustand), § 12 Abs 7 GlBG (Diskriminierungsfolgen) — ✅ im Quelltext zitiert; Judikaturfundstellen beigegeben.
- Wochengeldabzugs-Logik der Kündigungsentschädigung verweist auf das Wochengeldregime — Details → lb-msf-03 (dort kuratiert, Stand 2026-07).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Kündigungsschutz-Fenster als harte Constraints: Beendigungsvorgänge (Kündigung, Entlassung, einvernehmliche Auflösung) gegen das Fenster „Schwangerschaftsbeginn – Entbindung + 4 Monate – ggf. + 4 Wochen nach Karenz/Elternteilzeit" validieren; Verstoß = Beendigung unwirksam → Payslip-Fortführung und Storno der Beendigungsabrechnung müssen ohne manuelle Nacharbeit möglich sein. Zustimmungsbescheid als Dokumentpflicht hinterlegen (Nur-mit-Dokument-Freigabe).
- Fristen-Warnungen: 5-Arbeitstage-Fenster für die Schwangerschaftsbekanntgabe (→ lb-sch-07) als befristete Aktivität/Fristenaufsicht, damit die Rechtsfolge (Unwirksamkeit) technisch nachvollziehbar ist.
- Kündigungsentschädigung als eigener Beendigungs-Basisbetrag-Typ (Zeitraumlogik „+4 Monate – Wochengeldbezug") — Wochengeld selbst ist SV-Leistung, nicht Arbeitgeberbezug (→ lb-msf-03).
- Analogie-Cluster: gleiche Constraint-Mechanik wie Karenz (lb-kar-05), Elternteilzeit (lb-elt-05) und Familienhospiz (§ 15a AVRAG, → lb-kzs-03) — ein gemeinsames Schutzfenster-Modell je Schutzgrundlage ist wartungsärmer als Einzellösungen.
- Bgld. Gemeindebedienstete: eigenes Kündigungsregime GemBG (§ 127),
MSchG-Restfälle nur nach Gruppenprüfung
(
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md).
Verweise
- KB-intern: lb-sch-03 (AN-Kündigung/einvernehmliche Auflösung) · lb-sch-05 (Geltungsbereich; Motivkündigung freier DN) · lb-sch-07 (Meldepflichten, 5-Tage-Frist) · lb-sch-08 (Schutzbeginn/-ende, Fehlgeburt, Probezeit, Befristung) · lb-kar-05 (Kündigungsschutz Karenz) · lb-elt-05 (Kündigungsschutz Elternteilzeit) · lb-glb-02 (Diskriminierung, GlBG-Sanktionen) · lb-msf-03 (Wochengeld).
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md·personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md.