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lb-sva-09 9 Selbstabrechnungsverfahren Vorschreibeverfahren Lexis Briefings Personalrecht Sozialversicherung beitragsrecht-asvg Thaler 2026-07
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ASVG § 33 Abs 2
ASVG § 34 Abs 1
ASVG § 34 Abs 2
ASVG § 34 Abs 4
ASVG § 34 Abs 5
ASVG § 37a
ASVG § 44
ASVG § 54
ASVG § 58 Abs 4
ASVG § 60
ASVG § 69
Satzung ÖGK § 15
selbstabrechnungsverfahren
vorschreibeverfahren
mbgm
elda
beitragsabfuhr
beitragskorrektur
lb-mel-08
lb-sva-05
lb-sva-07
lb-sva-11
lb-sva-14

Selbstabrechnungsverfahren Vorschreibeverfahren

Lexis Briefings Personalrecht, Thaler, Stand Juli 2026 (lb-sva-09).

Zusammenfassung

  • Zwei Verfahren: Für die Berechnung und Einzahlung der Beiträge an den Krankenversicherungsträger (ÖGK des Beschäftigungsortes) kommen das Selbstabrechnungsverfahren (Regelfall) und das Vorschreibeverfahren (Ausnahme) in Betracht; die Unterschiede liegen im Modus der Beitragsberechnung und -abfuhr.
  • Weiter Beitragsbegriff: „Beiträge" iSd § 58 Abs 4 ASVG umfassen über die KV-Beiträge hinaus ua Beiträge zur Unfall- und Pensionsversicherung Pflichtversicherter, zur Unfallversicherung geringfügig Beschäftigter, zur Mitarbeitervorsorgekasse, zur Arbeitslosenversicherung, zur Wohnbauförderung und die Arbeiterkammerumlage (§ 33 Abs 2 ASVG); Beiträge nur pensionsversicherter Personen sind an den Träger der Pensionsversicherung zu leisten (§ 37a ASVG).
  • Selbstabrechnungsverfahren: zwingend vorgeschrieben für Betriebe ab 15 Arbeitnehmern; der Arbeitgeber berechnet die AN- und AG-Anteile vom tatsächlich gezahlten Entgelt des Beitragszeitraums, zieht den AN-Anteil ab (§ 60 ASVG) und führt beide Anteile als Gesamtbetrag unaufgefordert ab; An-, Ab- und Änderungsmeldungen sowie die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) sind auch hier zu erstatten (§ 34 Abs 5 ASVG).
  • Versichertenmeldung umfasst: Versicherungsnummern-Anforderung, Vor-Ort-Anmeldung (Telefax/Telefon), Anmeldung (samt Storno und Richtigstellung), Anmeldung fallweiser Beschäftigter, Abmeldung (samt Storno), Änderungsmeldung, Adressmeldung der Versicherten.
  • mBGM: meldet die individuellen Beitragsgrundlagen und die darauf basierenden SV-Beiträge, Umlagen, Fondsbeiträge, allfällige Nebenbeiträge sowie die Beiträge zur betrieblichen Vorsorge; sie vervollständigt bzw korrigiert die vor Arbeitsbeginn erstattete Anmeldung; nach der vereinbarten Beschäftigungsdauer sind mBGM für mindestens einen Monat vereinbarte, für kürzer als einen Monat vereinbarte und für fallweise Beschäftigungsverhältnisse (je samt Storno) zu unterscheiden. Die Abrechnung folgt dem Tarifsystem: Beschäftigungsgruppe (Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge, freie Dienstnehmer, geringfügig Beschäftigte), Ergänzungen (zB Nachtschwerarbeit, Schlechtwetter) und Ab-/Zuschläge (zB verminderter AV-Beitrag, Schlechtwetterentschädigung, E-Card-Service-Entgelt) — näher das Briefing zum Tarifsystem (→ lb-sva-14).
  • Clearing: Unstimmigkeiten oder Widersprüche der gemeldeten Datensätze zeigt das EDV-gestützte Clearingsystem des Krankenversicherungsträgers auf und meldet sie dem Arbeitgeber via ELDA zurück; etwaige Meldungskorrekturen sind vom Arbeitgeber durchzuführen.
  • Korrektur (nur Selbstabrechnung): Der Arbeitgeber kann binnen zwölf Monaten nach Ablauf des betreffenden Beitragszeitraums die per mBGM gemeldeten Daten sanktionslos und ohne Verzugszinsen oder Säumniszuschläge durch Stornomeldung und Neuübermittlung korrigieren; Beispiel: Die mBGM Juli 2026 kann bis 31. 7. 2027 ohne nachteilige Folgen geändert werden (Stand 2026-07).
  • Fristen: versicherungsrelevante Änderungen sind binnen sieben Tagen zu melden, soweit nicht von der mBGM erfasst (§ 34 Abs 1 ASVG); die mBGM ist bis spätestens 15. des Folgemonats elektronisch über ELDA einzureichen (§ 34 Abs 2 ASVG — Meldungen auf anderem Weg gelten als nicht erstattet); wird die mBGM nicht/nicht vollständig übermittelt, werden die Vormonatsdaten, ersatzweise Daten anderer Versicherungsverhältnisse beim selben Arbeitgeber oder gleichartiger bzw ähnlicher Betriebe herangezogen.
  • Vorschreibeverfahren: gilt für Betriebe, für die die Satzung der ÖGK (gem § 58 Abs 4 zweiter Satz ASVG) es generell festlegt (zB § 15 Satzung ÖGK: Rechtsträger von Einrichtungen mit Zivildienstleistenden), sowie auf Antrag für Betriebe mit weniger als 15 Arbeitnehmern; die geschuldeten Beiträge werden monatlich vom Krankenversicherungsträger berechnet und vorgeschrieben, Basis sind die An-/Ab- und Änderungsmeldungen sowie die mBGM; die mBGM ist erstmals für den Monat des Beschäftigungsbeginns zu übermitteln und bleibt Vorschreibungsbasis, bis eine neuerliche mBGM einlangt (§ 34 Abs 5 ASVG; zur Änderung der Beitragsgrundlage §§ 44, 54 ASVG); vom vorgeschriebenen Gesamtbetrag errechnet und behält der Arbeitgeber den AN-Anteil ein (§ 60 ASVG).
  • Fristen Vorschreibung: mBGM bis zum 7. des Folgemonats über ELDA; Änderungsmeldungen ebenfalls binnen sieben Tagen. Die 12-Monats-Korrektur nach § 34 Abs 4 ASVG ist für das Vorschreibeverfahren nicht vorgesehen: zu niedrig gemeldete Beitragsgrundlagen führen zu Nachzahlung samt Säumniszuschlägen, zu hohe zu aufwendiger Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge nach § 69 ASVG (Rückforderungsrecht verjährt fünf Jahre nach Leistung; Unterbrechung durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens → lb-sva-07).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Selbstabrechnungsverfahren Regelfall; zwingend ab 15 Arbeitnehmern; Selbstberechnung vom tatsächlichen Entgelt, Gesamtbetrag unaufgefordert abzuführen
Vorschreibeverfahren Ausnahme; satzungsgemäß (§ 58 Abs 4 2. Satz ASVG, zB § 15 Satzung ÖGK) oder Opting-in bei < 15 Arbeitnehmern; Berechnung und Vorschreibung durch den KV-Träger
mBGM-Frist Selbstabrechnung spätestens 15. des Folgemonats, elektronisch über ELDA (§ 34 Abs 2 ASVG)
mBGM-Frist Vorschreibung 7. des Folgemonats, ELDA
Korrekturfrist Selbstabrechnung 12 Monate nach Ablauf des Beitragszeitraums sanktions- und verzugszinsfrei (Storno + Neuübermittlung); Beispiel mBGM Juli 2026 bis 31. 7. 2027 (Stand 2026-07)
Korrektur Vorschreibung keine sanktionsfreie Berichtigung (§ 34 Abs 4 ASVG nicht vorgesehen); Änderungen genau und rechtzeitig melden (Lohn/Gehalt, Sonderzahlungen, verminderter AV-Beitrag, BV-Beitrag)
Änderungsmeldungen binnen 7 Tagen, soweit nicht mBGM-erfasst (§ 34 Abs 1 ASVG)
Ersatzdaten fehlende/unvollständige mBGM: Vormonatsdaten → Daten anderer Versicherungsverhältnisse → gleichartige/ähnliche Betriebe
Rückforderung § 69 ASVG; Verjährung 5 Jahre nach Leistung der Beiträge (Stand 2026-07)

Rechtsgrundlagen

  • § 58 Abs 4 ASVG (weiter Beitragsbegriff; Satzungsermächtigung für das Vorschreibeverfahren) — ausdrücklich zitiert
  • § 34 ASVG (Abs 1 Änderungsmeldungen binnen 7 Tagen, Abs 2 mBGM-Frist und ELDA-Zwang, Abs 4 sanktionsfreie Korrektur, Abs 5 Meldeumfang beider Verfahren) — zitiert
  • § 33 Abs 2 ASVG, § 37a ASVG (Beitragskreise; pensionsversicherte Personen an den PV-Träger) — Fußnoten
  • § 60 ASVG (Abzug des AN-Anteils vom Entgelt) — zitiert
  • §§ 44, 54 ASVG (Änderung der Beitragsgrundlage) — Fußnote
  • § 69 ASVG (Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge, 5-Jahres-Verjährung, Unterbrechung) — zitiert
  • § 15 Satzung der ÖGK (Vorschreibeverfahren für Rechtsträger mit Zivildienstleistenden) — Fußnote

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Verfahrensmerkmal je Company: Selbstabrechner (ab 15 AN) vs Vorschreibung steuert die mBGM-Fälligkeit (15. vs 7. des Folgemonats) im Zahlungsprozess — als Konfigurationsfeld mit Fristenlogik im Abrechnungsstichtag hinterlegen.
  • mBGM-Generierung aus den SV-Beitragsgrundlagen je Employee und Periode (hr_payroll-Engine); ELDA-Übermittlung als Meldewesen-Anbindung; Clearing-Rückmeldungen als Korrektur-Workflow behandeln.
  • 12-Monats-Korrektur (nur Selbstabrechnung): versionierte Storno-/Neuübermittlung älterer Beitragszeiträume erfordert reproduzierbare historische Beitragsgrundlagen je mBGM-Datensatz.
  • AN-Anteil-Abzug (§ 60 ASVG): Regelabzug vom Auszahlungsbetrag; DG-Anteil + AN-Anteil als ein Zahlungslauf an die ÖGK (Fälligkeiten → lb-sva-11).
  • Rückforderung § 69 ASVG: Prozesspfad für Korrekturbuchungen (Rückforderungs-/Nachzahlungszyklen → lb-sva-07, lb-sva-15).

Verweise

  • KB-intern: lb-mel-08 (Meldepflichten des Arbeitgebers) · lb-sva-05 (Beitragsgrundlagen für Sozialversicherungsbeiträge) · lb-sva-07 (Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge) · lb-sva-11 (Beitragsfälligkeiten und Zahlungsfristen) · lb-sva-14 (Tarifsystem — mBGM-Säulen Beschäftigtengruppe/Ergänzungen/Ab- und Zuschläge)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md — dort sind die SV-Beitragssätze/-Komponenten 2026 verifiziert verbindlich (Abschnitt 4); das Briefing enthält selbst keine Beitragssätze, daher keine Werte-Abweichungen.