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lb-lvr-09 4 Service-Entgelt E-Card Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung lohnverrechnung Posch/Haas 2026-07
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ASVG § 31c Abs 3 Z 1
ASVG § 19a
ASVG § 108a
Budgetbegleitgesetz 2025
e-card
service-entgelt
oegk
mbgm
pflichtbeitrag
lohnzettel
lb-lvr-04
lb-lvr-05

Service-Entgelt E-Card

Lexis Briefings Personalrecht, Posch/Haas, Stand Juli 2026 (lb-lvr-09).

Zusammenfassung

  • Grundsatz: Der Arbeitgeber hat im November eines jeden Jahres von allen Personen, die am 15. 11. einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem ASVG nachkommen, das Service-Entgelt („E-Card-Gebühr") einzuheben (§ 31c Abs 3 Z 1 ASVG) — dem Stichtag nach auch für fallweise Vollversicherte, die genau am 15. 11. arbeiten, sowie bei Pflichtversicherung infolge Verlängerung durch Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung. Auch bei Mitversicherung (anderer Dienstgeber, GSVG, BSVG, BVA) hebt der Arbeitgeber ein. Bei Opting-In nach § 19a ASVG (Selbstversicherung geringfügig Beschäftigter) hebt der Krankenversicherungsträger direkt ein.
  • Einhebungspflichtig (KV-Schutz nach ASVG am Stichtag): echte und freie Dienstnehmer, Lehrlinge, Personen im Ausbildungsverhältnis, Dienstnehmer mit mindestens hälftiger Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, Pensionisten, Bezieher einer Urlaubsersatzleistung und einer Kündigungsentschädigung.
  • Nicht einzuheben: anspruchsberechtigte Angehörige; bei Pflichtversicherungsbeginn erst nach dem 15. 11.; Dienstnehmer ohne Bezüge am Stichtag (zB Wochenhilfe, Karenz nach MSchG/VKG, Präsenz-/Zivildienst, Bildungskarenz); Dienstnehmer mit weniger als hälftiger Entgeltfortzahlung, die am 15. 11. zugleich Krankengeld beziehen; geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Vollversicherung im Oktober, die wegen der „Schutzmonatsbestimmung" auch im November besteht); Beschäftigte mit bekanntem Pensionsantritt spätestens im ersten Quartal des Folgejahres. Rezeptgebührenbefreite (zB Ausgleichszulagenbezieher) bleiben von der Entrichtung befreit.
  • Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2025: (1) Außertourliche Erhöhung der E-Card-Gebühr von € 14,65 auf € 25,00, erstmals schlagend am 15. 11. 2025 (für 2026); anschließend wie bisher jährliche Valorisierung mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG), gerundet auf 5 Cent. (2) Ab 2026 sind auch Pensionisten leistungspflichtig — erstmalig am 15. 11. 2026 für 2027, Einhebung durch die Pensionsversicherungsträger. (3) Rezeptgebührenbefreite bleiben befreit.
  • Verrechnung mit der ÖGK: Selbstabrechner melden das Service-Entgelt mit der mBGM für November und führen es mit den übrigen SV-Beiträgen für November bis 15. 12. ab; Vorschreibebetriebe wird es automatisch berücksichtigt.
  • Lohnsteuer/Lohnkonto: Die E-Card-Gebühr ist ein Pflichtbeitrag zur Sozialversicherung; sie reduziert im November als Freibetrag die laufende Lohnsteuerbemessungsgrundlage, ist am Lohnkonto anzuführen und am Jahreslohnzettel (L 16) auszuweisen.
  • Rückerstattung zu Unrecht einbehaltener Beträge: Antrag bei der Österreichischen Gesundheitskasse mit Bestätigung des Arbeitgebers (Einbehalt und Abfuhr); der Arbeitgeber darf eine „Überzahlung" nur ausnahmsweise korrigieren (zB irrtümlich bei einem anspruchsberechtigten Angehörigen). Die Rückerstattung löst keine Pflicht zur Arbeitnehmerveranlagung aus. Bei zusätzlicher BVA/SVS-Versicherung neben einem vollversicherten ASVG-Dienstverhältnis gibt es keine Rückerstattung (die ÖGK kann im Krankheitsfall leistungspflichtig sein).
  • Übernahme durch den Arbeitgeber: ein abgabenpflichtiger Vorteil — Erhöhung der SV-Beitragsgrundlage (laufend bei einmaliger, Sonderzahlung bei planmäßig jährlicher Übernahme), der Abfertigungs-Neu-Beiträge sowie der Bemessungsgrundlagen für DB, DZ und KommSt und der Lohnsteuer (als sonstiger Bezug). Praxistipp: wegen des hohen Berechnungsaufwands stattdessen eine kleine abgabenfreie Sachzuwendung bis € 186 pro Jahr erwägen.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Stichtag („Tag der E-Card") 15. 11. jedes Jahres
Service-Entgelt November 2026 (für 2027) € 26,85 je Arbeitnehmer (Stand 2026-07)
Erhöhung Budgetbegleitgesetz 2025 von € 14,65 auf € 25,00, erstmalig schlagend 15. 11. 2025 (für 2026)
Valorisierung jährlich mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG), gerundet auf 5 Cent
Abfuhr Selbstabrechner Meldung via mBGM November; Abfuhr mit den November-Beiträgen bis 15. 12.
Vorschreibebetriebe automatische Berücksichtigung
Pensionisten ab 2026 leistungspflichtig; erstmalig 15. 11. 2026 für 2027, Einhebung durch die Pensionsversicherungsträger
Alternativ-Zuwendung bei Übernahme abgabenfreie Sachzuwendung bis € 186 pro Jahr (Stand 2026-07)

Rechtsgrundlagen

  • § 31c Abs 3 Z 1 ASVG — Stichtagsregelung (15. 11.) für die Einhebung des Service-Entgelts; § 31c ASVG idF Budgetbegleitgesetz 2025 (Höhe, Pensionisten, Rezeptgebührenbefreiung) — im Quelltext zitiert.
  • § 19a ASVG — Opting-In-Versicherung geringfügig Beschäftigter (Einhebung durch den KV-Träger) — .
  • § 108a ASVG — Aufwertungszahl als Valorisierungsmaß — .
  • Budgetbegleitgesetz 2025 als Änderungsgesetz mehrfach zitiert — Nennung, ⚠ konkretes BGBl vor Implementierung verifizieren (im Export als Link, ohne BGBl-Nummer).
  • MSchG/VKG, Heeresgebührengesetz werden nur als Beispiele bezugsfreier Zeiträume genannt ( Begriffe, keine Normaussagen).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • November-Speziallauf: automatische Einhebungszeile (SV-Pflichtbeitrag) für alle am 15. 11. versicherten Arbeitnehmer; die Stichtagsprüfung (Vollversicherung, Schutzmonat, Karenz, Präsenzdienst, Opting-In, Pensionsantritts-Fallgruppe) muss aus dem Versichertenstatus des Systems ableitbar sein.
  • Lohnsteuer-Freibetrag: Abzug von der laufenden Lohnsteuerbemessungsgrundlage nur im November-Bezug; Pflichtbeitrag am Lohnkonto und im L-16-Export ausweisen — Konsistenz zwischen Payslip, mBGM (E-Card läuft über die November-mBGM) und Jahreslohnzettel sicherstellen (→ lb-lvr-04, lb-lvr-05).
  • Jahreswert pflegen: Betrag (14,65 → 25,00 → 26,85) als versionierter Jahreswert; Valorisierung mit der Aufwertungszahl gehört in den jährlichen Bezügeanpassungs-/Parameter-Update-Prozess.
  • Übernahme-Variante: arbeitgeberseitige Übernahme als eigene Zuwendungsart verbuchen (SV-BG laufend/Sonderzahlung, sonstiger Bezug), falls Mandanten sie wünschen.

Verweise

  • KB-intern: lb-lvr-04 (Lohnzettel L 16 — Ausweisungspflicht) · lb-lvr-05 (Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis — Formular und Inhalt)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md.