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lb-lsd-04 4 Sicherungsmittel - Überblick & vorläufige Sicherheit Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung lohndumping Burger 2026-07
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LSD-BG § 19 Abs 3 Z 3
LSD-BG § 33
LSD-BG § 34
B-VG Art 137
lohndumping
lsd-bg
sicherungsmittel
vorlaeufige-sicherheit
beschlagnahme
strafvollzug
lb-lsd-02
lb-lsd-05
lb-lsd-06
lb-lsd-10

Sicherungsmittel Überblick & vorläufige Sicherheit

Lexis Briefings Personalrecht, Burger, Stand Juli 2026 (lb-lsd-04).

Zusammenfassung

  • Eine Strafdrohung gegen sitzflüchtige ausländische Arbeitgeber verfehlt ihre Wirkung, wenn die Strafe im Ausland nicht vollstreckt werden kann. Das LSD-BG kennt deshalb zwei Sicherungsmittel: die vorläufige Sicherheit (§ 33) und den Zahlungsstopp mit Sicherheitsleistung (§ 34, → lb-lsd-05).
  • Gemeinsame Voraussetzungen beider Mittel: (1) begründeter Verdacht einer bestimmten Verwaltungsübertretung nach dem LSD-BG (zB Verstoß gegen Melde-/Bereithaltepflichten, Vereitelung der Lohnkontrolle, Unterentlohnung) und (2) die Einzelfall-Prognose, dass Strafverfolgung oder Strafvollzug wegen der Person des ausländischen Arbeitgebers/ Überlassers unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. Ein völkerrechtliches Rechtshilfeübereinkommen oder die EU-Mitgliedschaft des Sitzstaates allein schließt diese Gefahr nicht aus — entscheidend ist, ob die Rechtshilfe tatsächlich geleistet wird.
  • Vorläufige Sicherheit (§ 33): Das Amt für Betrugsbekämpfung kann sie direkt im Zuge der Kontrolle bis zum Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe festsetzen und einheben. Entrichter ist zuerst der verdächtige ausländische Arbeitgeber, ersatzweise die in der Meldung genannte Ansprechperson (entsandter/überlassener Arbeitnehmer oder berufsmäßiger Parteienvertreter); nicht herangezogen werden kann der inländische Kunde (Auftraggeber/Beschäftiger) — über ihn läuft nur der Zahlungsstopp (→ lb-lsd-05).
  • Entrichtung in bar in Euro; das Amt kann auch fremde Währung, Scheck oder Kreditkarte gestatten. Über die geleistete Sicherheit ist sofort eine Bescheinigung auszustellen; die Anzeige ist der Strafbehörde unverzüglich vorzulegen.
  • Verfall/Freigabe: Sind Strafverfolgung oder Strafvollstreckung unmöglich, wird die Sicherheit für verfallen erklärt und auf Geldstrafe, Verfahrens-, Verwahrungs- und Verwertungskosten angerechnet (Rest auszuzahlen). Ohne Bescheid unverzüglich freizugeben ist sie, wenn das Strafverfahren eingestellt wird, die Geldstrafe vollzogen ist oder binnen 5 Jahren kein Verfall ausgesprochen wurde.
  • Beschlagnahme: Wird trotz Aufforderung keine Sicherheit erbracht, können vor Ort verwertbare Gegenstände (Fahrzeuge, Maschinen, Werkzeug, Material) als bloße Sicherungsmaßnahme beschlagnahmt werden, wenn ihr Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt. Aufzuheben ist die Beschlagnahme bei nachträglicher Geldsicherheit, glaubhaft gemachten Rechten Dritter oder Sicherheitsleistung des Kunden.
  • Festsetzung, Einhebung und Beschlagnahme erfolgen ohne Bescheid unter unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; dagegen Maßnahmenbeschwerde an das LVwG binnen sechs Wochen. Gegen die Verhängung der vorläufigen Sicherheit selbst gibt es kein Rechtsmittel; bei rechtswidriger Nichtfreigabe bleibt die VfGH-Klage nach Art 137 B-VG.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Höhe der vorläufigen Sicherheit bis zum Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe des konkreten Tatbestands (Rahmen → lb-lsd-06) (Stand 2026-07)
Entrichtungsformen bar in Euro; fremde Währung, Scheck, Kreditkarte zulässig, wenn das Amt für Betrugsbekämpfung sie gestattet
Verfallsfrist Entscheidung über Verfall binnen 5 Jahren — sonst ist die vorläufige Sicherheit ohne Bescheid freizugeben (Stand 2026-07)
Beschlagnahmegrenze Wert der Gegenstände darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen (Stand 2026-07)
Rechtsmittelfrist Maßnahmenbeschwerde an das LVwG binnen 6 Wochen (Stand 2026-07); gegen die Verhängung selbst kein Rechtsmittel
Bescheidform keine — sofortige Befehls- und Zwangsgewalt; Bescheinigung über die einbehobene Sicherheit

Rechtsgrundlagen

  • § 33 LSD-BG (vorläufige Sicherheit, Beschlagnahme), § 34 LSD-BG (Zahlungsstopp/Sicherheitsleistung, hier nur als Überblick), § 19 Abs 3 Z 3 (in der Meldung zu nennende Ansprechperson als möglicher Entrichter), Art 137 B-VG (Kausalgerichtsbarkeit, Klage gegen rechtswidrige Nichtfreigabe).
  • Zur Gefahrenprognose zitierte Judikatur (Ungarn verneinend: VwGH Ra 2016/11/0122) im Quelltext mit Fundstellen. §-Zitate ausdrücklich genannt; zu Verfallsvoraussetzungen im Detail ⚠ vor Implementierung gegen RIS verifizieren.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Keine direkte Anbindung an die Lohnabrechnungs-Engine: Die vorläufige Sicherheit ist ein Strafvollstreckungsinstrument gegen den Arbeitgeber bzw. die Ansprechperson — das Payroll liefert allenfalls die Daten für das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe (Strafrahmen nach Summe des vorenthaltenen Entgelts, → lb-lsd-06) und die Nachweise über die Ist-Zahlungen.
  • Lohnkontroll-Fähigkeit (vollständige, aktuelle, griffbereite Unterlagen, → lb-lsd-01, lb-lsd-10) reduziert das Risiko, dass Kontrolle und Verdacht überhaupt zu Sicherungsmaßnahmen führen.
  • Für die Kommune als Auftraggeberin/Beschäftigerin ist wichtig: Sie ist von der vorläufigen Sicherheit nicht betroffen; ihre Risiken laufen über § 34 (Zahlungsstopp/Sicherheitsleistung, → lb-lsd-05) und die Auftraggeberhaftung.

Verweise

  • KB-intern: lb-lsd-02 (Einführung LSD-BG) · lb-lsd-05 (Zahlungsstopp mit Sicherheitsleistung — Detailverfahren) · lb-lsd-06 (Strafrahmen als Bezugsgröße des Höchstbetrags) · lb-lsd-10 (Täter & Verfahren, Kontrollbehörden)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; für Auftraggeber-Risiken der Kommune personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md ergänzend.