Files
pv-agent/wissensbasis/dokumente/sonderleistungen_fur_nachtschwerarbeiter.md
T
fegger 25eb285160 Initialimport: Wissensbasis Layer 2 (601 kuratierte Einträge)
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern,
Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert.
.gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris)
sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
2026-09-14 16:34:07 +02:00

8.7 KiB
Raw Blame History

id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
id batch title work chapter topic author stand source legal_bases tags cross_refs
lb-nsc-03 5 Sonderleistungen für Nachtschwerarbeiter Lexis Briefings Personalrecht Arbeitszeit nachtschwerarbeit Schneeberger/Marek 2026-07
pdf text
.lexis360/Lexis360_sonderleistungen_fur_nachtschwerarbeiter.pdf .lexis360/md/sonderleistungen_fur_nachtschwerarbeiter.md
NSchG Art IX
NSchG Art X
NSchG-Novelle 1992 § 3
NSchG-Novelle 1992 § 4
UrlG § 10a
UrlG § 2 Abs 2
AZG § 11 Abs 4
GuKG § 1
KAKuG § 2
Krankenanstaltengesetz § 2 Abs 1 Z 1-6
nachtschwerarbeit
sonderleistungen
zusatzurlaub
sonderruhegeld
kurzpausen
krankenpflegepersonal
lb-nsc-01
lb-nsc-02
lb-zus-05
lb-zus-06
lb-jug-04
lb-bes-06

Sonderleistungen für Nachtschwerarbeiter

Lexis Briefings Personalrecht, Schneeberger/Marek, Stand Juli 2026 (lb-nsc-03).

Zusammenfassung

  • Fünf Sonderleistungen: bezahlte Kurzpausen, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, Zusatzurlaub, Sonderruhegeld sowie ein Zeitguthaben für Krankenpflegepersonal.
  • Kurzpausen (§ 11 Abs 4 AZG): Anspruch auf mindestens 10 Minuten je Nacht mit Nachtschwerarbeit; als Kurzpause zählt auch eine übliche, zur Erholung nutzbare Arbeitsunterbrechung von mindestens 10 Minuten. Die Kurzpause gilt als Arbeitszeit (bezahlt, kein Entgeltabzug).
  • Gesundheitsvorsorge (Art IX NSchG): Die Pensionsversicherungsträger gewähren Nachtschwerarbeitern Vorsorgemaßnahmen (zB Kuraufenthalte) unter Berücksichtigung der Dauer der Nachtschwerarbeit und des Gesundheitszustands.
  • Zusatzurlaub (§ 10a UrlG): Gebührt, wenn im Urlaubsjahr mindestens 50-mal Nachtschwerarbeit geleistet wurde; bei 4049-mal nur, wenn dieses und das unmittelbar vorangegangene Urlaubsjahr zusammen mindestens 100-mal Nachtschwerarbeit umfassen. Ausmaß nach Dauer der Nachtschwerarbeit: 2 Werktage (< 5 Jahre), 4 Werktage (515 Jahre), 6 Werktage (≥ 15 Jahre); + 1 Tag bei mindestens 100 Nachtschwerarbeitseinsätzen im Urlaubsjahr oder bei mindestens 90 in diesem und zusammen mindestens 150 in diesem und dem vorangegangenen Urlaubsjahr — max. ein Zusatztag je Urlaubsjahr. Nachtschwerarbeit ist nur einmal anrechenbar und drei Jahre nach Ablauf des Urlaubsjahres verbraucht (keine weitere Berücksichtigung); zur Anrechnung aus vorangegangenen Dienstverhältnissen § 10a Abs 35 UrlG.
  • Bestandsschutz: Wer 20 Jahre Anspruch auf Zusatzurlaub hatte, behält das bisherige Ausmaß, wenn wegen Arbeitsunfall/Berufskrankheit keine Nachtschwerarbeit mehr möglich ist.
  • Abfindung des Zusatzurlaubs: Bei Beendigung nach Entstehung, aber vor Verbrauch: Entschädigung in Höhe des ausstehenden Urlaubsentgelts (nicht bei fruchtlosem vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers). Bei mindestens 25 Nachtschwerarbeitseinsätzen im Arbeitsjahr und Beendigung durch Arbeitgeberkündigung, einvernehmliche Auflösung oder Tod: halbes Urlaubsentgelt, sofern die Voraussetzung des § 2 Abs 2 UrlG erfüllt ist.
  • Entlastungswoche Krankenpflegepersonal: Für Berufe nach § 1 GuKG (gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistenz, Pflegeassistenz) besteht ab dem 43. Lebensjahr in Krankenanstalten nach § 2 KAKuG Anspruch auf eine zusätzliche Entlastungswoche im Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit bis 40 Stunden (§ 3a des Gesetzes über Schutzmaßnahmen für das Krankenpersonal, BGBl 1992/473; eingeführt mit BGBl I 2022/214). Sie ist auf gesetzliche/vertragliche/kollektivvertragliche Urlaubsansprüche anzurechnen — nicht jedoch für Arbeitnehmer, die Nachtschwerarbeit verrichten (Quelle zitiert „§ 10a NSchG" ⚠ — gemeint ist offenbar der Zusatzurlaub nach § 10a UrlG; Fundstelle vor Implementierung klären).
  • Sonderruhegeld (Art X NSchG): Männer ab 57., Frauen ab 52. Lebensjahr; entweder 15 Jahre Nachtschwerarbeit in den letzten 30 Jahren oder 20 Jahre lebenslang; Berechnung wie Invaliditätspension; daneben nur eine nicht versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit bis zur Geringfügigkeitsgrenze.
  • Zeitguthaben Krankenpflegepersonal (§ 3 NSchG-Novelle 1992): Je Nachtschwerarbeitsdienst in Krankenanstalten iSd § 2 Abs 1 Z 16 Krankenanstaltengesetz oder in Pflegestationen von Pflegeheimen 2 Stunden Zeitguthaben; Verbrauch ist anlässlich der nächsten Dienstzeiteinteilung vereinbarungspflichtig, spätestens 6 Monate nach Entstehen zu konsumieren, keine Geldablösung zulässig; Verstoß (auch Geldablösung) ist nach § 4 NSchG-Novelle 1992 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Kurzpause ≥ 10 Minuten je NSchG-Nacht; gilt als Arbeitszeit (§ 11 Abs 4 AZG)
Zusatzurlaub Schwelle ≥ 50× NSchG im Urlaubsjahr; 4049× nur bei ≥ 100× in diesem + vorangegangenem Urlaubsjahr
Zusatzurlaub Ausmaß 2 / 4 / 6 Werktage (< 5 / 515 / ≥ 15 Jahre NSchG); + 1 Tag bei ≥ 100× bzw. ≥ 90× + ≥ 150× (mit Vorjahr), max. 1/Jahr
Verwertungsfrist NSchG zählt nur einmal; 3 Jahre nach Ablauf des Urlaubsjahres verwertet
Abfindung ganzes Urlaubsentgelt (Beendigung nach Entstehung); halbes Urlaubsentgelt bei ≥ 25× NSchG im Arbeitsjahr bei AG-Kündigung/einvernehmlich/Tod (§ 2 Abs 2 UrlG)
Entlastungswoche GuKG-Berufe ab 43. Lebensjahr, bis 40 h; anrechenbar auf Urlaubsansprüche; nicht bei NSchG-Leistenden (⚠ Fundstelle „§ 10a NSchG" im Quelltext)
Sonderruhegeld Männer 57 / Frauen 52; 15 Jahre in 30 oder 20 Jahre lebenslang; wie Invaliditätspension; nur geringfügige Nebenbeschäftigung
Zeitguthaben 2 h je Nachtschwerarbeitsdienst (Krankenpflege); Verbrauch binnen 6 Monaten, vereinbarungspflichtig, keine Geldablösung (§ 3 NSchG-Novelle 1992); Strafe nach § 4
Zeitzählung lb-nsc-01 formuliert für § 10a UrlG „Kalenderjahr", dieses Briefing „Urlaubsjahr" — ⚠ Begriffsabgleich vor Implementierung

Rechtsgrundlagen

  • § 10a UrlG (Zusatzurlaub inkl. Abs 35) und § 2 Abs 2 UrlG (Abfindungsvoraussetzung) — zitiert; § 11 Abs 4 AZG (Kurzpausen) .
  • Art IX NSchG (Gesundheitsvorsorge), Art X NSchG (Sonderruhegeld), §§ 3, 4 NSchG-Novelle 1992 (Zeitguthaben, Strafbestimmung) — zitiert.
  • § 1 GuKG, § 2 KAKuG, § 3a Krankenpersonal-Schutzgesetz (BGBl 1992/473) mit Änderung BGBl I 2022/214 (Entlastungswoche), § 2 Abs 1 Z 16 Krankenanstaltengesetz (Anwendungsbereich Zeitguthaben) — zitiert.
  • ⚠ Fundstellenhinweis „§ 10a NSchG" (statt UrlG) im Quelltext — als Übertragungsfehler gewertet, gegen RIS konsolidieren.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Zusatzurlaubslogik: Jahres-Zähler der NSchG-Einsätze (Work-Entry- Aggregation) je Urlaubsjahr mit 3-Jahres-Verwertungsfenster und Einmal-Anrechnung; Anspruch 2/4/6 (+1) Werktage als Zusatzurlaubsart im Urlaubskonto; Anrechnung vorangegangener Dienstverhältnisse als Datenmigration/Handbuch-Eintrag.
  • Austritts-Abfindungen: ausstehendes Urlaubsentgelt bzw. halbes Urlaubsentgelt als eigene Bezugsarten bei Beendigung (Kündigungsart als Selektionskriterium), analog zur Urlaubsabfindungs-Logik des Odoo-Urlaubsmodells.
  • Zeitguthaben (2 h/Dienst): Freizeit-Work-Entry-Typ mit 6-Monats-Verfall (keine Auszahlung); Fristenmonitoring und Vereinbarungsstatus führen — Geldablösung systemseitig verhindern.
  • Entlastungswoche (ab 43, GuKG): separater bezahlter Freizeitanspruch mit Anrechnungslogik auf andere Urlaubsansprüche; Nichtanwendbarkeit bei NSchg-Leistenden über dasselbe NSchG-Flag (→ lb-nsc-01) steuern.
  • Kurzpausen: als Arbeitszeit behandeln (kein Abzug von der Normalarbeitszeit) — keine eigene Abrechnungsregel nötig, aber Anwesenheitsmodell darf Pausen nicht als Abzug buchen.
  • Sonderruhegeld: PV-Antrag des Arbeitnehmers; im System als Austritts-/Statusereignis abbilden; Randbedingung Geringfügigkeit (→ lb-bes-06).

Verweise

  • KB-intern: lb-nsc-01 (Beitrag, NSchG-Monat, Sonderruhegeld-Übersicht) · lb-nsc-02 (Voraussetzungen NSchG) · lb-zus-05 (Nachtzuschläge abgabenrechtlich) · lb-zus-06 (Nachtarbeit arbeitsrechtlich) · lb-jug-04 (Nachtarbeitsverbot Jugendliche) · lb-bes-06 (Geringfügigkeit als Sonderruhegeld-Randbedingung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (UrlG-Bezüge); personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md (Bgld. MVKG/Karenzregime für Gemeindebedienstete — NSchG dort nicht einschlägig).
  • Hinweis: Die Quelltext-Fundstelle „§ 10a NSchG" bei der Entlastungswochen-Ausnahme ist im Export nicht eindeutig — nicht rekonstruiert, als ⚠ dokumentiert.