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| lb-son-05 | 8 | Sonderzahlungen bei Beendigung | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsansprüche & Endabrechnung | sonderzahlungen | Posch/Haas | 2026-07 |
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Sonderzahlungen bei Beendigung
Lexis Briefings Personalrecht, Posch/Haas, Stand Juli 2026 (lb-son-05).
Zusammenfassung
- Grundsatz: wer nicht das ganze Kalenderjahr beschäftigt war, erhält nur anteilige Sonderzahlungen; bei Beendigung ist zu prüfen, ob die SZ bereits erhalten wurden, und bei kollektivvertraglichen SZ gelten die jeweiligen KV-Regeln (Stand 2026-07).
- Angestellte (§ 16 AngG): SZ gebühren anteilig für die im Kalenderjahr zurückgelegte Dienstzeit, unabhängig von der Art und Weise der Beendigung — für Urlaubszuschuss und Weihnachtstremuneration wie für alle anderen SZ (Jahres-/Umsatzprämien, 15. Bezug). KV und Dienstvertrag können Stichtagsklauseln (SZ nur bei ungekündigtem Erreichen eines Stichtags) nicht wirksam vereinbaren; bei Ausscheiden vor dem Stichtag gebührt der aliquote Teil. Ausnahme: leistungsspezifische SZ (zB Bilanzgeld) sind nicht anteilig zu leisten, wenn die begründende Tätigkeit nicht erbracht wurde (Stand 2026-07).
- Arbeiter: kein gesetzliches Aliquotierungsgebot. KV-Praxis mit drei Modellen: (1) SZ in allen Fällen aliquot (zB KV Arbeiter der chemischen Industrie); (2) Aufzählung der Lösungstatbestände mit aliquotem Anspruch; (3) Aufzählung der Lösungsgründe mit gänzlichem Entfall (zB KV Bäcker, Handelsarbeiter, eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe bzw. eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie: häufig bei verschuldeter Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigen Austritt). Entfall bei AG-Kündigung wäre unwirksam; soweit KV den Entfall auch bei Selbstkündigung vorsehen, hält der OGH nicht — SZ gebühren trotzdem anteilig. Bei gänzlichem Entfall wird der Anspruch gar nicht erworben; ein bereits erhaltener Urlaubszuschuss ist auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsregelung zurückzuzahlen; der AG kann mit der Urlaubsersatzleistung aufrechnen; „gutgläubiger Verbrauch" kann der AN nicht einwenden (Stand 2026-07).
- Anrechnung oder Rückzahlung bereits erhaltener SZ: nach den KV-Bestimmungen; fehlt eine Rückzahlungsregel, kann eine ausbezahlte SZ (zB Urlaubszuschuss) bei Beendigung anteilig zurückgefordert werden.
- SV: wird ein rückzuzahlender Urlaubszuschuss-Anteil auf eine bei Austritt fällige anteilige Weihnachtsremuneration angerechnet, ist der Differenzbetrag als sonstiger Bezug (unter Beachtung der HBGL für Sonderzahlungen und der Beschäftigtengruppe) beitragspflichtig. Gebührt keine Gegen-SZ, ist im Austrittsmonat eine Minus-Beitragsgrundlage in Höhe des rückzuzahlenden Teils zu erfassen und die SV-Beiträge rückzuverrechnen — nur in jenem Ausmaß, als auf den Rückverrechnungsbetrag ursprünglich Beiträge geleistet wurden (AN- wie DG-Anteile; relevant bei ursprünglich ausgeschöpfter SZ-HBGL).
- Lohnsteuer: Anrechnung auf fällige Weihnachtsremuneration → Differenz als sonstiger Bezug unter Berücksichtigung des Jahressechstels. Quellbeispiel: Urlaubszuschuss € 2.500,– im Juni, DV-Ende 31. Oktober → aliquot je € 2.083,33 (2.500/12 × 10), für beide SZ zusammen € 4.166,66; erhaltene € 2.500,–; Differenz € 1.666,66 als sonstiger Bezug im Zeitpunkt der Zahlung. Rückzahlung ohne Gegenrechnung = Werbungskosten, die die Lohnsteuer-BMG mindern, sofern weder Zufluss- noch Rückzahlungszeitpunkt willkürlich; bei aufrechtem DV muss der AG die Rückzahlung bei der Versteuerung des laufenden Arbeitslohns als Werbungskosten berücksichtigen, bei Entlassung/vorzeitigem Austritt (kein aufrechter DV) besteht keine Verpflichtung — Praxistipp der Quelle: in der Endabrechnung nicht lohnsteuerbasisminimierend berücksichtigen (Haftungsrisiko); zu viel gezahlte Lohnsteuer kann der AN über die Arbeitnehmerveranlagung geltend machen (Stand 2026-07).
- Lohnnebenkosten: Anrechnung des Rückverrechnungsteils auf noch gebührende SZ → der Differenzbetrag bildet die LNK-Beitragsgrundlage (DB, DZ, KommSt). Rückzahlung ohne Gegenrechnung ändert die LNK-Beitragsgrundlagen nicht (Werbungskosten mindern sie nicht).
- BVK-Beitrag: Bemessung nach dem ASVG-Entgeltbegriff; für zu viel bezahlte SZ kann der AG die geleisteten BVK-Beiträge als ungebührlich entrichtete Beiträge rückfordern; die Gesundheitskasse zahlt sie zurück, sofern noch kein Leistungsfall eingetreten ist.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Aliquotierung Angestellte | § 16 AngG: SZ anteilig für die im Kalenderjahr zurückgelegte Dienstzeit, unabhängig von der Beendigungsart; Stichtagsklauseln unwirksam ✅ (Stand 2026-07; deckungsgleich mit lb-son-02, Stand 2025-06) |
| Ausnahme | leistungsspezifische SZ (zB Bilanzgeld) nur anteilig bei erbrachter Tätigkeit |
| Arbeiter | kein Aliquotierungsgebot; drei KV-Modelle (stets aliquot / aliquote Lösungsfälle / gänzlicher Entfall bei benannten Lösungsgründen); Entfall bei AG-Kündigung unwirksam; Entfall bei Selbstkündigung hält der OGH nicht ✅ |
| Gänzlicher Entfall | Anspruch wird nicht erworben; erhaltener Urlaubszuschuss auch ohne Rückzahlungsklausel rückzahlbar; Aufrechnung mit Urlaubsersatzleistung; kein gutgläubiger Verbrauch ✅ |
| Rückzahlung/Anrechnung | nach KV-Regeln; ohne Rückzahlungsregel anteilige Rückforderung des Überhangs ✅ |
| SV — mit Gegen-SZ | rückzuzahlender Urlaubszuschuss-Anteil auf fällige Weihnachtsremuneration anrechnen; Differenz = sonstiger Bezug (SZ-HBGL + Beschäftigtengruppe beachten) ✅ |
| SV — ohne Gegen-SZ | Minus-Bruttobetrag und Minus-Beitragsgrundlage im Austrittsmonat; Rückverrechnung nur im Ausmaß ursprünglich geleisteter Beiträge (AN und DG) ✅ |
| Lohnsteuer — Beispiel | Urlaubszuschuss € 2.500,– (Juni), Ende 31. 10. → je SZ aliquot € 2.083,33 (2.500/12 × 10), zusammen € 4.166,66; Differenz € 1.666,66 als sonstiger Bezug ✅ (Stand 2026-07) |
| Lohnsteuer — Rückzahlung | Werbungskosten (mindert LSt-BMG, keine willkürlichen Zeitpunkte); bei aufrechtem DV AG-pflichtig; nach Entlassung/Austritt keine Pflicht zur Basisminimierung (Haftungsrisiko); AN-Korrektur über Arbeitnehmerveranlagung ✅ |
| Lohnnebenkosten | Anrechnung → Differenz = LNK-Beitragsgrundlage; Rückzahlung allein ändert die LNK-BG nicht ✅ |
| BVK | Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge; Rückzahlung durch die Gesundheitskasse, wenn kein Leistungsfall ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 16 AngG (Aliquotierung der SZ bei Beendigung für Angestellte) — ausdrücklich zitiert ✅
- ASVG (Entgeltbegriff für BVK-Beiträge; HBGL für SZ) — als Gesetz genannt ⚠ ohne §-Zitat der Quelle, Detailverifikation (RIS) offen
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Aliquotierung als Regel (Angestellte) vs. KV-getriebene Entfallstatbestände (Arbeiter): Abbildung über KV-abhängige Entgeltregeln (kv-Katalog/l10n_at_hr_payroll Entgeltbausteine); bei Entfall Rückzahlungsposition in der Endabrechnung erzeugen.
- Minus-Bruttobetrag/Minus-Beitragsgrundlage im Austrittsmonat als Negativ-Eingabe (once-off) — SV-Rückverrechnung mit HBGL-SZ-Deckelung und Beschränkung auf ursprünglich versteuerte/verbeitragte Beträge.
- Gegenrechnung rückzuzahlender Urlaubszuschuss mit fälliger Weihnachtsremuneration als Verrechnungsschritt vor der sonstiger-Bezug-Besteuerung (Jahressechstel beachten).
- hr.rule.parameter: Jahressechstel-/SZ-HBGL-Jahreswerte; Werbungs- kosten-Logik (Basisminimierung) nur bei aufrechtem DV automatisch, nach Entlassung bewusst nicht auslösen (Haftungsrisiko).
- BVK-Rückforderung (ungebührliche Beiträge) als Ausnahme-Workflow gegenüber der ÖGK/BVK (Melde-/Beitragskorrektur).
- GemBG-Hinweis: § 16 AngG gilt nicht für Bgld. Gemeindebedienstete (GemBG verdrängt das AngG; dort quartalsweise SZ, 50 % Monatsentgelt je Kalendervierteljahr — Aliquotierung bei Beendigung nach GemBG-Regime ❓, → RECHTSQUELLEN-Bgld.md).
Verweise
- KB-intern: lb-end-18 (Prämien bei Beendigung des Dienstverhältnisses) · lb-son-01 (Aliquotierung von Sonderzahlungen) · lb-son-02 (Sonderzahlungen - Arbeitsrecht) · lb-son-03 (Sonderzahlungen - Sozialversicherung) · lb-son-04 (Sonderzahlungen - Steuer)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(§ 67/68 EStG-Regime, ASVG-SZ-HBGL 2026: 13.860 € Jahreshöchstbetrag — dort verbindlich verifiziert; Quellenwerte ohne Abweichung) ·personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md(GemBG: quartalsweise SZ, kein § 16 AngG) - Hinweis: Quellbeispiel rechnet 2.083,33 × 2 = 4.166,66 (mathematisch 4.166,67) — Rundungsartefakt des Quelltexts; Tippfehler „Arbeitsverhätnis" ist Export-Artefakt.