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lb-wei-03 6 Sorgfaltspflichten der Arbeitnehmer - Einrichtung, IT etc Lexis Briefings Personalrecht Verhaltenspflichten weisungen Ruß/Kraft 2025-12
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.lexis360/Lexis360_sorgfaltspflichten_der_arbeitnehmer_einrichtung_it.pdf .lexis360/md/sorgfaltspflichten_der_arbeitnehmer_einrichtung_it.md
ArbVG § 97 Abs 1 Z 6
DHG
sorgfaltspflichten
treuepflicht
betriebsmittel
nutzungsregelungen
it-sorgfalt
betriebsvereinbarung
lb-fir-03
lb-fir-04
lb-fir-05
lb-fir-06
lb-dnh-01
lb-ent-02
lb-wei-01

Sorgfaltspflichten der Arbeitnehmer Einrichtung, IT etc

Lexis Briefings Personalrecht, Ruß/Kraft, Stand Dezember 2025 (lb-wei-03).

Zusammenfassung

  • Treuepflicht: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, mit dem ihm anvertrauten Firmeneigentum sorgfältig und schonend umzugehen — unabhängig davon, ob er es auch privat nutzen darf. Betriebsmittel sind alle zum Betrieb gehörigen Gegenstände (Maschinen, Fahrzeuge, Computer, anvertraute Firmenhandys, sonstige technische Geräte), zur Betriebseinrichtung gehören Gebäude, Freiflächen, Parkplätze etc.
  • Einseitige Nutzungsregelungen: Der Arbeitgeber kann aufgrund seines Eigentums bzw. sonstiger Rechtspositionen einseitig Nutzungsregeln für von Arbeitnehmern genutzte Betriebsmittel und -einrichtungen festlegen.
  • Betriebsvereinbarung: Alternativ (bzw. ergänzend) ermöglichen § 97 Abs 1 Z 6 ArbVG erzwingbare Betriebsvereinbarungen über „Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln". Typische Inhalte: Benützungsanleitungen für Arbeitsgeräte, Vorschriften über Wartung, Kontrolle und Verwahrung von Werkzeugen oder Arbeitskleidung, Richtlinien für sparsamen Einsatz von Kopiergeräten oder Diensttelefonen. Solche Regeln sind für die dienstliche wie private Verwendung zulässig.
  • Haftung: Vorschriftswidriges oder sonst nicht sachgerechtes Verhalten (zB Schädigung des IT-Systems durch Herunterladen virusinfizierter Software aus dem Internet) macht den Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber haftbar — in der Regel nach dem DHG (Detailbehandlung → lb-dnh-01).
  • Querverbindungen des Briefings: Die sachbezogene Nutzung im Einzelnen behandeln die fir-Briefings zu Telefon (→ lb-fir-06), Internet/E-Mail (→ lb-fir-04), PC (→ lb-fir-05) und Dienstwagen (→ lb-fir-03) sowie die Regelungen zur Telearbeit.

Kernwerte & Fristen (Stand 2025-12)

Wert / Regel Detail
Pflichtumfang sorgfältiger, schonender Umgang mit allen Betriebsmitteln und der Betriebseinrichtung (Treuepflicht)
Regelungsinstrumente einseitige Arbeitgeberregelung (Eigentumsrecht) oder erzwingbare BV nach § 97 Abs 1 Z 6 ArbVG
Typische BV-Inhalte Benützungsanleitungen, Wartung/Kontrolle/Verwahrung von Werkzeugen und Arbeitskleidung, sparsamer Einsatz von Kopierern und Diensttelefonen
Geltung Nutzungsregeln für dienstliche und private Verwendung zulässig
Haftung vorschriftswidriges Verhalten (zB Virus-Download) → Haftung idR nach DHG
Stand-Abgleich lb-wei-01 (Stand 2026-08) ordnet Benützungsregelungen für Betriebsräumlichkeiten der BV-Kompetenz § 97 Abs 1 Z 1 ArbVG zu; für Betriebsmittel gilt hier § 97 Abs 1 Z 6 ArbVG — komplementäre Tatbestände, kein Widerspruch

Rechtsgrundlagen

  • § 97 Abs 1 Z 6 ArbVG (erzwingbare Mitbestimmung über Benützungsmaßnahmen) — ausdrücklich zitiert.
  • DHG (Haftung bei dienstlich verursachten Schäden, ohne §-Zitat; Anwendungsbereich und Verschuldensgrade → lb-dnh-01/lb-dnh-06, Stand 2026-06).
  • Die Treuepflicht wird ohne Normfundstelle aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitet ⚠ — vor operativer Verwendung (zB Disziplinar-/Verwarnungstexte) die Dogmatik (ABGB-Arbeitsvertragsrecht) nicht aus diesem Briefing extrapolieren.
  • Die Frage, ob der Betriebsrat den Abschluss einer solchen BV verlangen kann (erzwingbare Mitbestimmung), beantwortet das Briefing für § 97 Abs 1 Z 6 ArbVG mit ja.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Policy-Datenpunkt: Benützungs-/Sorgfaltsregeln (IT-Nutzung, Geräteverwahrung, sparsamer Ressourceneinsatz) als betriebliche Richtlinie abbilden — dieselbe Richtlinien-Ablage, an die auch fir-04/lb-fir-05/lb-fir-06 anknüpfen; IT-Sorgfalt als Gegenstand von Onboarding-/Kenntnisnahme-Workflows.
  • Haftungsfälle (zB Virus-Schaden) sind Einzelfälle des Schadenersatzrechts — mögliche Verrechnung über Abzugs-Inputs nur nach den DHG-Schranken (→ lb-dnh-02/lb-dnh-05); keine schematische Regel.
  • Die Bereitstellung/Wartung von Arbeitsmitteln und Arbeitskleidung als Betriebsmittelverwaltung abbildbar (kein Entgeltvorgang; zur abgabenfreien typischen Berufskleidung → lb-sac-05 via lb-wei-02).
  • Keine unmittelbaren Entgelt-/Beitragsparameter in diesem Briefing.

Verweise

  • KB-intern: lb-fir-03 (Dienstwagen) · lb-fir-04 (Internet/E-Mail) · lb-fir-05 (PC) · lb-fir-06 (Telefon) · lb-dnh-01 (Dienstnehmerhaftung — Anwendungsbereich, Stand 2026-06) · lb-ent-02 (Betriebsvereinbarung als Rechtsquelle) · lb-wei-01 (allgemeine Ordnungsvorschriften)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Kontext Arbeitsrecht der Privatwirtschaft).
  • Hinweis: Das Briefing verweist abschließend auf „Regelungen zur Telearbeit (vormals Home-Office)" — zu Telearbeit existiert noch kein KB-Eintrag (Beschaffungslücke , im Batch-6-Kandidatenverzeichnis des RUNBOOK vermerkt).