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| lb-bnd-44 | 8 | Sozialwidrige Kündigung | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Thöny-Maier | 2026-07 |
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Sozialwidrige Kündigung
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-bnd-44).
Zusammenfassung
- Anfechtungsgründe (§ 105 ArbVG): eine Kündigung kann bei Gericht wegen Sozialwidrigkeit (§ 105 Abs 3 Z 2; nach zumindest sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit) oder wegen eines verpönten Motivs (§ 105 Abs 3 Z 1) angefochten werden (→ lb-bnd-43). Kläger ist der Betriebsrat oder der Arbeitnehmer je nach Stellungnahme des BR (Widerspruch, Zustimmung, keine Stellungnahme); Beklagter der Betriebsinhaber. Für die Anfechtung stehen nur kurze Fristen zur Verfügung.
- Gerichtsstand und Erfolg: zuständig ist das Arbeits- und Sozialgericht am Betriebssitz (§ 50 Abs 2 iVm § 5 Abs 2 ASGG). Gewinnt der AN, wird die Kündigung gem § 105 Abs 7 ArbVG aufgehoben; das Arbeitsverhältnis bleibt ununterbrochen aufrecht, als ob nie gekündigt worden wäre — alle Entgeltansprüche, Sonderzahlungen etc (inkl allfälliger Mehr- und Überstundenschnitte) sind nachzubezahlen; anrechenbar ist, was der AN in der Zwischenzeit verdient oder absichtlich zu verdienen versäumt hat (der AG muss nachweisen, dass der AN jederzeit ein anderes DV hätte antreten können). Bleibt die Klage erfolglos, bleibt es bei der Kündigung.
- Nur rechtswirksame Kündigungen sind anfechtbar: der BR muss ordnungsgemäß verständigt worden sein und die einwöchige Stellungnahmefrist abgewartet worden sein (OLG Wien 8 Ra 154/95).
- Sperrrecht des BR (§ 105 Abs 6 ArbVG): in Betrieben mit BR kann der AN die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit nur anfechten, wenn der BR nicht zugestimmt hat. Bei Widerspruch oder keiner Stellungnahme des BR ist die Anfechtung möglich, sofern der AN mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist.
- Betriebsratspflichtiger Betrieb ohne BR (§ 107 ArbVG): wäre ein BR zu errichten (dauernd mindestens fünf AN), besteht aber keiner, kann der AN binnen 2 Wochen nach Zugang der Kündigung anfechten — ebenfalls mindestens 6 Monate Betriebszugehörigkeit; bei Einstellung erst nach vollendetem 50. Lebensjahr beträgt die erforderliche Betriebszugehörigkeit 2 Jahre.
- Nicht betriebsratspflichtige Betriebe (weniger als fünf AN): keine Anfechtung nach dem ArbVG; § 15 Abs 3 AVRAG sieht Anfechtungsmöglichkeiten für AN der Jahrgänge 1935 bis 1942 und ANinnen der Jahrgänge 1940 bis 1947 vor (6monatige Betriebszugehörigkeit).
- Fristenübersicht (lt Briefing): Widerspruch — BR auf Verlangen des Gekündigten binnen 1 Woche ab Verständigung; fechtet der BR trotz Verlangen nicht an, bleibt dem AN weitere 2 Wochen ab Ablauf der BR-Frist (§ 105 Abs 4). Keine Stellungnahme — AN binnen 2 Wochen ab Zugang der Kündigung. Zustimmung — AN 2 Wochen ab Zugang, aber nur Motivanfechtung, nicht wegen Sozialwidrigkeit.
- Voraussetzungen der Sozialwidrigkeitsanfechtung: mind. 6 Monate Betriebszugehörigkeit (Betrieb oder zugehöriges Unternehmen), Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des AN, es sei denn, der AG weist nach, dass die Kündigung durch in der Person des AN liegende Umstände oder betriebliche Erfordernisse begründet ist. Zu berücksichtigen sind Ausbildungsstand, Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt, familiäre Verpflichtungen (Sorgepflichten) und die gesamte wirtschaftliche Situation (Zahlungs-/Unterhaltspflichten, Einkommen des Ehepartners); Vorruhestandsgelder und Pensionsansprüche sind zu berücksichtigen, nicht jedoch die zu leistende Abfertigung oder die Urlaubsersatzleistung. Das Gericht erstellt eine Prognose, ob der AN unzumutbar in seinen Existenzgrundlagen beeinträchtigt wird — zB bei lang andauernder Arbeitslosigkeit, bei Einkommenseinbußen idR über 20 % (sofern andere Einkünfte dies nicht so abmildern, dass ein überdurchschnittliches Einkommen verbleibt) oder beim Verlust einer Dienstwohnung. Die Entscheidung erfolgt immer im Einzelfall als Gesamtbetrachtung.
- Personenbezogene Kündigungsgründe: Pflichtverletzungen, mangelnde Verträglichkeit, mangelnde Loyalität, mangelhafte Arbeitsleistung; herangezogenes Verhalten muss im zeitlichen Zusammenhang zur Kündigung stehen. Soziale Gestaltungspflicht: bei älteren langjährigen Mitarbeitern mit altersbedingter Minderleistung ist der AG verpflichtet, den AN auf einem zumutbaren anderen Arbeitsplatz einzusetzen.
- Betriebliche Kündigungsgründe: wirtschaftliche Gründe (Umstrukturierung, Rationalisierung, Kosteneinsparung, Rückgang der Auftragslage). Das Gericht prüft nicht, ob Reorganisations-/Rationalisierungsmaßnahmen notwendig/zweckmäßig sind; ist die Tätigkeit des AN weiterhin erforderlich, ist keine sachliche Rechtfertigung gegeben; „zu teures" Entgelt und Ersatz durch eine billigere Arbeitskraft stellt keine betriebsbedingte Rechtfertigung dar. Aus der sozialen Gestaltungspflicht folgt: vor der betriebsbedingten Kündigung ist ein zumutbarer und freier Ersatzarbeitsplatz anzubieten (OGH 8 ObA 8/19p).
- Ältere Arbeitnehmer (§ 105 Abs 3b ArbVG): vieljährige ununterbrochene Beschäftigung und die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Wiedereingliederungsschwierigkeiten sind besonders zu berücksichtigen — nicht jedoch bei AN, die bei der Anstellung das 50. Lebensjahr vollendet hatten und gem § 264 Abs 31 ArbVG nach dem 30. 6. 2017 eingestellt wurden.
- Interessenabwägung und Sozialvergleich: weist die klagende Partei die Interessenbeeinträchtigung nach, ist eine Interessenabwägung gegen die Interessen des AG vorzunehmen; überwiegen die AN-Interessen, wird die Kündigung aufgehoben. Sozialvergleich (§ 105 Abs 3c ArbVG): nur auf Vorbringen der klagenden Partei (BR oder AN), dass die Kündigung für andere AN sozial weniger hart wäre — dann hat der AG die Folgen einer Kündigung anderer darzulegen; verglichen wird mit AN, deren Tätigkeit der Gekündigte mit seinen Fähigkeiten ausüben könnte, auch mit minderqualifizierten, wenn der AN willens ist.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Anfechtungsgründe | § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG (Motiv) / § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG (Sozialwidrigkeit) ✅ |
| Betriebszugehörigkeit | mind. 6 Monate (Betrieb oder zugehöriges Unternehmen); bei Einstellung ab vollendetem 50. Lebensjahr: 2 Jahre (§ 107 ArbVG) ✅ |
| Frist BR-Widerspruch | BR auf Verlangen binnen 1 Woche ab Verständigung (§ 105 Abs 4); sonst AN weitere 2 Wochen ✅ |
| Frist keine Stellungnahme | AN 2 Wochen ab Zugang der Kündigung ✅ |
| Frist BR-Zustimmung | 2 Wochen ab Zugang, aber nur Motivanfechtung (keine Sozialwidrigkeitsanfechtung wegen § 105 Abs 6) ✅ |
| Gerichtsstand | ASG am Betriebssitz (§ 50 Abs 2 iVm § 5 Abs 2 ASGG) ✅ |
| Erfolg der Anfechtung | Aufhebung (§ 105 Abs 7), DV ununterbrochen aufrecht; Nachzahlung von Entgelt/SZ inkl Mehr-/Überstundenschnitten; Anrechnung von Zwischenverdienst ✅ |
| Anfechtbarkeitsvoraussetzung | nur rechtswirksame Kündigung (ordnungsgemäße BR-Verständigung + 1-wöchige Stellungnahmefrist abgewartet) ✅ |
| Indiz Interessenbeeinträchtigung | lang andauernde Arbeitslosigkeit; Einkommenseinbußen idR über 20 % (Stand 2026-07; 9 ObA 261/98t); Verlust einer Dienstwohnung ✅ |
| Nicht zu berücksichtigen | Abfertigung und Urlaubsersatzleistung (dagegen Vorruhestandsgelder/Pensionsansprüche ja) ✅ |
| Ältere AN | § 105 Abs 3b: vieljährige ununterbrochene Beschäftigung + Wiedereingliederungsschwierigkeiten besonders berücksichtigen; Ausnahme § 264 Abs 31 ArbVG (Einstellung nach dem 30. 6. 2017 ab 50. Lebensjahr) ✅ |
| Sozialvergleich | § 105 Abs 3c — nur auf Vorbringen; Vergleichsgruppe auch mindERqualifizierte bei Bereitschaft des AN ✅ |
| Kleinstbetriebe | < 5 AN: keine ArbVG-Anfechtung; § 15 Abs 3 AVRAG (Jahrgänge 1935–1942 bzw 1940–1947) ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 105 ArbVG (Abs 3 Z 1 und Z 2, Abs 3b, Abs 3c, Abs 4, Abs 6, Abs 7) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 107 ArbVG (Anfechtung im betriebsratspflichtigen Betrieb ohne BR) und § 264 Abs 31 ArbVG (Ausnahme für ab 50-Jährige) — zitiert ✅
- § 50 Abs 2, § 5 Abs 2 ASGG (örtliche Zuständigkeit) — zitiert ✅
- § 15 Abs 3 AVRAG (Anfechtung für bestimmte Jahrgänge in Kleinstbetrieben) — zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Rückabwicklung bei Anfechtungserfolg: DV bleibt aufrecht — Vertragsende nicht setzen bzw zurückrollen (
hr.contract), geleistete Beendigungsabrechnungen rückabwickeln und Entgelt/Sonderzahlungen inkl. Mehr-/Überstundenschnitten als Korrekturläufe nachzahlen; Zwischenverdienst anrechnen (Nachweis beim AG). - Fristen als Workflow-Warnung: Anfechtungsfristen (1 Woche BR / 2 Wochen AN ab Zugang; abweichend § 107-Konstellation) und die 1-wöchige BR-Stellungnahmefrist vor Ausspruch sind keine Abrechnungslogik, aber prozessseitig vor dem Setzen des
date_endzu beachten (→ lb-brt-34). - Endabrechnung nur nach Bestandkraft: bei laufender Anfechtung Endabrechnung/Abmeldung (Meldewesen) zurückhalten oder stornierbar halten — sonst Korrekturaufwand in hr_payroll und SV-Meldewesen.
- Sozialvergleichs-Daten (Beschäftigungsdauer, Alter, Qualifikation je Vergleichskandidat) lassen sich aus HR-Stammdaten bereitstellen — Rechtsfrage bleibt beim Gericht.
- Kein SV-/Beitrags-Sonderwert im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-43 (Motivkündigung — zweiter Anfechtungsgrund, Beweismaß) · lb-brt-27 (Kündigungsanfechtung) · lb-brt-31 (Stellungnahme des Betriebsrates zur Kündigung) · lb-brt-34 (Verständigung des Betriebsrates vor Kündigungsausspruch) · lb-bso-10 (Verfahren vor dem ASG)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(ArbVG-/ASGG-Regime) - Hinweis: Die Querverweise des Briefings auf „Verfahren mit dem Betriebsrat" sowie auf Rechtsprechungsübersichten (Krankenstände als personenbezogener Kündigungsgrund, weitere personenbezogene Kündigungsgründe) sind im Export als unvollständige Verweisstellen übernommen — nicht rekonstruiert; zwei Entscheidungszahlen der Fußnoten sind verstümmelt („0724/79", „0441/75").