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lb-tzb-04 1 Teilzeitbeschäftigung - Mehrarbeit und Überstunden Lexis Briefings Personalrecht Beschäftigungsverhältnisse teilzeit Thöny-Maier 2026-07
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AZG § 19d Abs 3
AZG § 20 Abs 1
teilzeit
mehrarbeit
uberstunden
mehrarbeitszuschlag
azg
betriebsnotstand
lb-bes-06
lb-tzb-02
lb-tzb-03

Teilzeitbeschäftigung Mehrarbeit und Überstunden

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-tzb-04).

Zusammenfassung

  • Abgrenzung: Teilzeit-Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über das vertraglich vereinbarte Teilzeitausmaß hinausgeleistet wird. Die Grenze zur Überstunde ergibt sich aus dem Vergleich mit dem Vollzeitbeschäftigten: Wird dessen tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit — hinsichtlich Ausmaß oder regulärer Lage — überschritten, liegt Überstunden- und keine Mehrarbeit mehr vor. Eine weitere Mehrarbeitsvariante ergibt sich für alle Arbeitnehmer, wenn der KV die Normalarbeitszeit unter das gesetzliche Maß senkt.
  • Pflicht zur Mehrarbeit (§ 19d Abs 3 AZG): Teilzeitbeschäftigte sind nur zur Mehrarbeit verpflichtet, wenn alle folgenden Kriterien kumulativ vorliegen: (1) gesetzliche Bestimmungen, KV/BV oder der Arbeitsvertrag sehen die Mehrarbeit vor; (2) erhöhter Arbeitsbedarf oder die Mehrarbeit ist für Vor-/Abschlussarbeiten erforderlich; (3) keine entgegenstehenden berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers. Fehlt eines, besteht keine Pflicht — es sei denn, ein Ausnahmefall des § 20 AZG greift.
  • Anordnung durch den Arbeitgeber (§ 20 Abs 1 AZG): Die beiden ersten Kriterien bleiben außer Betracht bei vorübergehenden, unaufschiebbaren Arbeiten zur Abwendung unmittelbarer Gefahr für Leben oder Gesundheit oder bei betrieblichem Notstand (Behebung von Betriebsstörungen, Verhütung des Verderbens von Gütern oder unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens; unvorhergesehene, unvermeidbare Gründe; keine anderen zumutbaren Maßnahmen). Ein Notstand liegt außerhalb des üblichen Betriebsablaufs, ist weder regelmäßig noch vorhersehbar und muss einen unverhältnismäßigen Nachteil androhen — die Anordnung von Mehrarbeit ist damit sehr eingeschränkt möglich. Bei Teilzeitbeschäftigten sind persönliche Interessen besonders zu berücksichtigen.
  • Abgeltung: Die (arbeitsrechtliche) Mehrarbeit ist über Mehrarbeitszuschläge abzugelten; echte Überstunden sind — wie bei Vollzeitkräften — mit mindestens 50 % Zuschlag zu bezahlen (Höhe idR im KV geregelt; ohne KV-Regelung 50 %). Bemerkenswert: Überstunden entstehen, sobald die Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitkräfte an diesem Tag (Ausmaß oder Lage) überschritten wird — ohne dass zuerst die volle Wochenarbeitszeit geleistet sein muss (Beispiel: endet die Vollzeit-Normalarbeitszeit eines Tages um 12.00 Uhr, ist jede weitere Stunde desselben Tages auch für die Teilzeitkraft eine Überstunde; bei 9 Stunden an einem Tag bei 8-Stunden-Normalarbeitszeit liegt Überstundenarbeit vor, selbst wenn die Wochenstunden unter 40 bleiben).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Mehrarbeit vs Überstunde Mehrarbeit: über vertragliches Teilzeitausmaß bis zur Vollzeit-Grenze; Überstunde: Überschreitung der täglichen/wöchentlichen Normalarbeitszeit oder regulären Lage des vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten
Verpflichtung zur Mehrarbeit § 19d Abs 3 AZG: drei Kriterien kumulativ (Norm/BV/KV/AV-Vorsehen + erhöhter Bedarf bzw. Vor-/Abschlussarbeiten + keine entgegenstehenden Interessen)
Ausnahme § 20 Abs 1 AZG (Gefahr, betrieblicher Notstand): Kriterien 1 und 2 entfallen
Überstundenzuschlag mind. 50 % (KV-regelbar; ohne KV-Regelung 50 %) (Stand 2026-07)
Überstunde ohne Vollwoche tägliche Vollzeit-Überschreitung genügt (auch bei Wochenstunden < 40)

Rechtsgrundlagen

  • § 19d Abs 3 AZG (Verpflichtung zur Mehrarbeit) — zitiert.
  • § 20 Abs 1 AZG (Gefahr-/Notstandsfälle) und § 20 AZG (Ausnahmefallkatalog) — zitiert.
  • Die Höhe des Überstundenzuschlags wird ohne §-Zitat genannt (Gesetzesgrundlage im Briefing offen; Zuschlagslogik je KV) — ⚠ vor Implementierung gegen AZG/KV verifizieren.
  • ⚠ Der Beitrag „Mehrarbeitszuschläge Arbeitsrechtliches“ (Abgeltung der Mehrarbeit im Detail) ist nicht in Batch 1 enthalten; Zuschlagssätze der Mehrarbeit daher offen.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Zwei Zonen je Tag: Mehrarbeit (zwischen Vertragsausmaß und Vollzeit-Grenze) und Überstunden (über der Vollzeit-Grenze) brauchen je eigene hr.work.entry.types; die Zuordnung geschieht beim Postprocess der Work Entries gegen den Vollzeitkalender des Mitarbeiters (Ausmaß und Lage).
  • Vollzeitvergleich als Konfigurationswert: Vergleichsbasis ist der (KV-)Normalkalender der Vergleichsvollzeitkraft — mandantenspezifisch (zB Handel 38,5 h), als Kalenderdatenpflege, nicht als Regelcode.
  • Zuschlagsregel: Überstundenzuschlag mind. 50 % als Struktur-Standardwert, übersteuerbar durch KV-Parameter; Mehrarbeits- zuschläge sind ein eigener Regelsatz mit eigenen Parametern ( Detail- sätze im KV-Weg, erst mit Folgebatches bzw. KV-Daten kuratiert).
  • GFG-Interaktion: Mehrarbeitszuschläge erhöhen das Entgelt und damit den Geringfügigkeitsstatus (→ lb-bes-06) — die GFG-Prüfung muss nach der Zuschlagsberechnung laufen, nicht davor.
  • Die Verpflichtungs-/Anordnungslogik (§ 19d Abs 3, § 20 Abs 1 AZG) ist keine Abrechnungs-, sondern eine HR-Compliance-Prüfung — im Modell nicht automatisiert abbilden.

Verweise

  • KB-intern: lb-bes-06 (geringfügige Beschäftigung; GFG-Überschreitung durch Mehrarbeitszuschläge) · lb-tzb-02 (allgemeine Grundsätze) · lb-tzb-03 (Arbeitszeit: Ausmaß/Lage, unzulässige Vereinbarungen)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (§ 68 EStG Zuschläge lohnsteuerlich; Mitarbeitergruppen-Modell)
  • Hinweis: Die Verweisstelle auf „Mehrarbeitszuschläge Arbeitsrechtliches“ ist im Export abgeschnitten, nicht rekonstruiert.